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Das Schiedsamt

Das Schiedswesen gibt es in Schleswig-Holstein seit mehr als 100 Jahren. Schiedsfrauen oder Schiedsmänner sollen seither als vorinstanzliche Einrichtung versuchen, eine Einigung zwischen strittigen Parteien herbeizuführen. Ziel ist es, Streitigkeiten, wie sie jedem täglich begegnen können, friedlich und einvernehmlich sowie kraft- und kostensparend zu schlichten.

In welchen Fällen ist das Schiedsamt zuständig?

Schlichtungsverfahren finden statt

  1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vermögensrechtliche Ansprüche, Nachbarrecht, Verletzung der persönlichen Ehre),
  2. in Strafsachen (§ 380 Strafprozessordnung - Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung).

Wann muss eine Schlichtung versucht werden?

In den folgenden Fällen ist die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, wenn vorher versucht wurde, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen:

  • Ansprüche aus vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönliche Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Das Verfahren nach der Schiedsordnung

  1. Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben.
  2. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann bestimmt mit mindestens 14 Tage Frist den Termin der Schlichtungsverhandlung und lädt dazu beide Parteien.
  3. Die Parteien haben zu dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie können sich eines Rechtsbeistands bedienen.
  4. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
  5. Zeugen und Sachverständige können durch Einladung gehört werden.
  6. Wenn ein Vergleich zwischen den Parteien zustande kommt, wird dieser in einem Protokoll festgehalten, das die Parteien und die Schiedsfrau oder der Schiedsmann unterschreiben.
  7. Wenn das Schlichtungsverfahren scheitert, stellt die Schiedsfrau oder der Schiedsmann auf Antrag eine Erfolgslosigkeitsbescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch aus. Diese Bescheinigung ist für den Fall erforderlich, dass der Antragsteller nach dem erfolglosen Schlichtungsversuch das Gericht anrufen will.

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