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Hinweis zur Räumpflicht für Bürger:innen bei Schnee und Eis

Zu sehen ist ein schmaler Gehweg vor einem Haus, auf dem eine breite Schneise von Schnee befreit wurde.

Bredstedt. Angesichts der winterlichen Wetterlage weist das Ordnungsamt auf die Räumpflicht der Bürgerinnen und Bürger hin. Insbesondere mit Blick auf ältere Menschen oder beispielsweise all jene, die nicht gut zu Fuß sind sollten Anlieger bewusst darauf achten, dass die Gehwege frei von Eis und Schnee sind. Möglich sei es auch, Glätte mittels geeignetem Streugut zu verhindern.

Laut schleswig-holsteinischem Straßen- und Wegegesetz sowie den Satzungen der amtsangehörigen Kommunen sind Eigentümer/Mieter dazu verpflichtet, Flächen auf öffentlichen Wegen, die an das Grundstück grenzen und von Fußgänger:inne:n genutzt werden, im Winter von Schnee und Eis zu befreien. 

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden. In Fußgängerstraßen und dort wo kein Gehweg vorhanden ist, ist ein begehbarer Seitenstreifen auf der Fahrbahn zu räumen.

Der Räumpflicht ist bis spätestens 8:00 Uhr nachzukommen. Tagsüber sind Schnee und Eis unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls sowie unmittelbar nach Entstehen der Glätte so oft wie erforderlich zu beseitigen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20:00 Uhr.

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