Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge - Fragen und Antworten
Informationen für Eigentümer:innen von Grundstücken in Bredstedt:
Die Stadt Bredstedt hat die Finanzierung der Straßenbaumaßnahmen neu geregelt. Durch die Einführung wiederkehrender Straßenbaubeiträge werden Kosten anders als bisher verteilt. Gemäß aktueller Straßenbaubeitragssatzung werden Beiträge nicht mehr nur von den Anliegern der jeweiligen Straße getragen, die ausgebaut wird. Vielmehr zahlen alle Grundstückseigentümer:innen eines Abrechnungsgebietes. Hierdurch sinkt der individuelle Beitrag.
Allgemeine Fragen
Straßenbau ist kostenintensiv und bedarf einer soliden Finanzierung. Die Kosten für Straßenbaumaßnahmen wurden bislang, nach Abzug eines Stadtanteils, allein durch die Anliegerinnen und Anlieger der Straße getragen, die die erneuert wurde, getragen. Die Belastung des einzelnen Haushaltes war teilweise sehr hoch.
Die wiederkehrenden Beiträge ermöglichen, die entstandenen Kosten auf alle Grundstückseigentümer:innen eines größeren Gebietes zu verteilen, so dass sich der Beitrag für die Einzelne oder den Einzelnen deutlich reduziert.
Die Unterschiede machen sich hauptsächlich durch die Höhe und die Häufigkeit der Beitragsforderungen bemerkbar. Wiederkehrende Beiträge fallen deutlich niedriger aus und sind jährlich zu entrichten. Für den Zeitraum 2018 bis 2022 werden hierbei die Kosten bzw. Kostenschätzungen der geplanten Baumaßnahmen (Nordseestraße, Osterrade, Olandstraße) auf fünf Jahre verteilt. Verteilt wird zudem auf die beitragspflichtigen Flächen. Hieraus wird ein Beitragssatz je beitragspflichtiger Fläche festgesetzt. Nach ihrer Beendigung werden die Baumaßnahmen nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
Straßen werden nach wie vor nur komplett erneuert, wenn der Straßenkörper abgängig ist. Das heißt, wenn der Asphalt sowie der Unterboden so starke Beschädigungen aufweisen, dass die Straße an sich nicht mehr ausgebessert werden kann.
Maßnahmen, die der Unterhaltung dienen, beispielsweise Ausbesserungen von Schlaglöchern oder etwa die Erstellung einer neuen Verschleißdecke, werden nach wie vor durchgeführt und durch die Stadt Bredstedt komplett finanziert und sind daher nicht beitragspflichtig.
Durch die wiederkehrenden Straßenbaubeiträge werden Straßenbaukosten auf alle Anliegerinnen und Anlieger eines Gesamtverkehrssystems verteilt, deren Verkehrsanlagen sich in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zueinander befinden. Ein solches Gesamtverkehrssystem wird als Abrechnungsgebiet bezeichnet.
Von allen Grundstückseigentümer:innen eines Abrechnungsgebietes sind wiederkehrende Straßenbaubaubeiträge zu zahlen, sofern in dem Abrechnungsgebiet Straßen beitragspflichtig erneuert wurden.
Es gibt in Bredstedt fünf Abrechnungsgebiete (Übersichtsplan – siehe Straßenbaubeitragssatzung Anlage 1). Nur vereinzelt gehören Straßen nicht einem Abrechnungsgebiet an und sind im Falle einer Straßenbaumaßnahme über einmalige Beiträge mit den jeweiligen Anliegern abzurechnen.
Die Einteilung einer Stadt in Abrechnungsgebiete ist ein komplizierter Prozess, der nur unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten vor Ort vorgenommen werden kann.
Für Bredstedt galt es zunächst, verbindende und trennende Elemente im Straßensystem auszumachen und gegeneinander abzuwägen, damit die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zueinanderstehen.
Das Bredstedter Stadtgebiet wurde in fünf Abrechnungsgebiete aufgeteilt. Den Übersichtsplan entnehmen Sie bitte folgender Datei (Übersichtsplan – siehe Straßenbaubeitragssatzung Anlage 1).
Für Grundstücke, deren Eigentümer:innen bereits einmalige Straßenbaubaubeiträge oder Erschließungsbeiträge gezahlt haben, werden Eigentümer:innen mittels der Verschonungsregelung (Link zur Anlage 2 Straßenbaubeitragssatzung) über einen bestimmten Zeitraum verschont. Diese Grundstücke sind in der Anlage 2 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bredstedt aufgeführt.
Der Zeitraum der Beitragsbefreiung/Verschonung ergibt sich aus der Höhe des gezahlten Beitragssatzes und kann zwischen einem und fünfundzwanzig Jahren liegen.
Ja. Der Beitragssatz wurde per Satzung „Festsetzung von Beitragssätzen 2018-2022 für wiederkehrende Beiträge gemäß Straßenbaubeitragssatzung festgelegt. Der Beitragssatz für den Zeitraum 2018 bis 2022 beträgt aktuell jährlich 0,1261258 €/m² je beitragspflichtiger Fläche.
Dies kann verschiedene Gründe haben:
- Sie haben erst vor kurzem ein Grundstück gekauft. Beitragspflichtig sind Sie, wenn Sie zum Zeitpunkt des Bescheidversands als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen sind.
- Sie haben bereits einmalige Straßenbaubaubeiträge oder Erschließungsbeiträge entrichtet und sind daher von der Zahlung des wiederkehrenden Straßenbaubaubeitrags verschont. Nähere Informationen finden Sie in der Anlage 2 der Straßenbaubeitragssatzung Bredstedt.
- Ihr Grundstück befindet sich nicht im Abrechnungsgebiet 1 Bredstedt. Anlage 1 zur Straßenbaubeitragssatzung
Nein. Beitragspflichtig ist nach § 8a Kommunal-Abgabengesetz Schleswig-Holstein, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks ist.
Die Amtsverwaltung ist stets bemüht, Eigentümerdaten auf dem aktuellen Stand zu halten. Dennoch kann es aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass keine Kenntnis über einen Verkauf oder Kauf eines Grundstücks erlangt werden konnte.
Die Amtsverwaltung bittet in solchen Fällen um Verständnis und bittet um schriftliche Mitteilung per Post oder E-Mail. Geben Sie hierbei bitte den Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs und die entsprechenden Flurstücke an. Gegebenenfalls kann die Vorlage von Nachweisen nötig sein.
Kontakt:
Amtsverwaltung Mittleres Nordfriesland
Frau Astrid Jensen
Theodor-Storm-Straße 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 71
E-Mail: a.jensen[at]amnf.de
Bitte wenden Sie sich an Frau Astrid Jensen von der Amtsverwaltung
Kontakt:
Amtsverwaltung Mittleres Nordfriesland
Astrid Jensen
Theodor-Storm-Straße 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 71
E-Mail: a.jensen[at]amnf.de
Fragen zur Berechnung:
Der Beitragssatz ergibt sich aus den angefallenen bzw. geschätzten Kosten der Straßenbaumaßnahmen, die innerhalb des fünfjährigen Investitonsplanes für das Abrechnungsgebiet beschlossen wurden. Davon wird der städtische Anteil (25%) abgezogen. Die verbleibenden Baukosten werden auf die beitragspflichtigen Flächen (und damit die Eigentümer:innen) verteilt.
Die Höhe des Beitrages ist unter Anderem abhängig von folgenden Faktoren:
- Flächentyp, z.B. baulich nutzbare Fläche oder landwirtschaftliche Fläche
- Größe des Buchgrundstückes (Grundbuch) in Quadratmetern
- Anzahl der Vollgeschosse
- Art der Nutzung (als Wohngebäude oder für gewerbliche Zwecke)
- Tiefenbegrenzung
Für jedes Abrechnungsgebiet trägt die Stadt Bredstedt einen Eigenanteil, der als Stadtanteil bezeichnet wird. Dieser orientiert sich am durchschnittlichen Nutzungsgrad aller Straßen durch die Allgemeinheit. Die Stadt Bredstedt trägt am Beispiel des "Abrechnungsgebiets 1 Bredstedt" 25 Prozent der angefallenen Straßenbaubaukosten.
Die Anzahl der Vollgeschosse wirkt sich auf die Höhe des Nutzungsfaktors und damit auf die Höhe des wiederkehrenden Straßenbaubaubeitrages aus, indem die tatsächliche Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor multipliziert wird.
1 Vollgeschoss = Nutzungsfaktor 1,0
2 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 1,3
3 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 1,5
4 oder 5 Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 1,6
6 oder mehr Vollgeschosse = Nutzungsfaktor 1,7
Beispiel:
Bei einer Grundstücksfläche von 1.000 Quadratmetern und zwei Vollgeschossen werden durch den Nutzungsfaktor von 1,3 tatsächlich 1.300 m² bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Vollgeschosse sind Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
In der untenstehenden Grafik wird die Anzahl von Vollgeschossen verschiedener Gebäude schematisch dargestellt. Beachten Sie, dass ein Dachgeschoss ab einer gewissen Drempel-Höhe ebenfalls als Vollgeschoss gezählt wird.
Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Bei der Ermittlung der Vollgeschosse ist grundsätzlich das zulässige Höchstmaß der baulichen Ausnutzbarkeit für ein Grundstück maßgebend.
Es wird hierbei unterschieden zwischen
a. Grundstücken die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden und
b. Grundstücken im Innenbereich
Für beide Varianten enthält die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bredstedt detaillierte Verfahren, die sich an Grundsatzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und aktuellen Urteilen orientieren.
Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans:
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und enthält dieser Festsetzungen zur maximalen baulichen Nutzbarkeit, richtet sich die Anzahl der Vollgeschosse, die bei der Berechnung des wiederkehrenden Straßenbaubaubeitrages maßgebend sind, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Grundstücke im Innenbereich:
Im Innenbereich ist es zulässig, die Anzahl der Vollgeschosse gemäß der tatsächlichen Bebauung zu berücksichtigen.
Hinweise:
- Bei der Berechnung der Vollgeschosse wird das Flurstück als kleinste Einheit zugrunde gelegt. Sofern sich auf dem Flurstück mehrere Gebäude unterschiedlicher Höhe befinden oder nur ein Teil des Grundstücks bebaut ist, erfolgt die Bewertung immer einheitlich für das gesamte Grundstück.
- Flurstücke die nicht bebaut sind werden mindestens mit einem Vollgeschoss bewertet.
Die Höhe des wiederkehrenden Straßenbaubaubeitrages richtet sich neben dem Maß der baulichen Anlage ebenfalls nach der Art der Nutzbarkeit eines Grundstückes.
Grundstücke die gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden und im Vergleich zu rein privat genutzten Grundstücken ein höheres abfließendes oder zufließendes Verkehrsaufkommen verursachen, werden mit einem Zuschlag belastet. Dieser erhöht den Nutzungsfaktor nach Berücksichtigung der Vollgeschosse um 30 Prozent.
Es wird hierbei zwischen Grundstücken unterschieden die
a. aufgrund der Art der Nutzung ein erhöhtes Verkehrsaufkommen tatsächlich verursachen
b. sich in einem Gebiet befinden, das eine gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung gemäß eines Bebauungsplanes grundsätzlich zulässt.
Hinweise:
- Der Artzuschlag fällt typischerweise bei Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätigen Personen, Kindergärten und Behörden an.
- Bei der Prüfung, ob ein Grundstück mit einem Artzuschlag belastet wird, ist es unerheblich ob es sich um einen gesteigerten fußläufigen oder motorisierten Verkehr handelt.
Bei der Ermittlung des Artzuschlages wird zwischen dem
a. gebietsbezogenen Artzuschlag und dem
b. grundstücksbezogenen Artzuschlag
unterschieden.
Gebietsbezogener Artzuschlag:
Sofern ein Bebauungsplan ein Gebiet als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstiges Sondergebiet nach § 11 der Baunutzungsverordnung ausweist, wird ein Artzuschlag unabhängig davon erhoben, ob eine gewerbliche Nutzung tatsächlich vorliegt.
Grundstücksbezogener Artzuschlag:
In allen Gebieten, die nicht von einem Bebauungsplan erfasst sind und für Gebiete im Außenbereich erfolgt die Berücksichtigung des Artzuschlages nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort.
Hinweis:
Bei der Prüfung eines Artzuschlags wird das Flurstück als kleinste grundbuchrechtliche Einheit bewertet. Der zu zahlende Artzuschlag bezieht sich daher immer auf alle Eigentümer:innen und Eigentümer eines Objektes bzw. Grundstückes.
Liegt ein Grundstück nicht im Gebiet eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich, wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang angerechnet. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich (Garagen, aber z.B. keine Gartenhäuser), gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt.
Die über die nach den Tiefenbegrenzungsregelungen (siehe Straßenbaubausatzung) hinausgehenden Flächen des Grundstücks, werden mit dem „Vervielfältiger“ 0,05 angesetzt. Gemessen wird von der Straßengrenze bzw. bei einer Zuwegung vom Ende der Zuwegung. Bei Eckgrundstücken bzw. Zwischenliegern werden alle Straßen berücksichtigt.
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 1 12
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 1 25
E-Mail:
info-sz[at]amnf.de