Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen
Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann sehr gefährlich sein.
Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe kaufen oder nutzen möchten, müssen Sie hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen. Dies soll Unfälle und Missbrauch möglichst vermeiden.
Zu den explosionsgefährlichen Stoffen gehören zum Beispiel:
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
- Böllerpulver zum Böllerschießen
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
- Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
- Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4
Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt.
Kurztext
- explosionsgefährlichen Stoffe können gefährlich sein
- um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, werden an Privatpersonen hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde gestellt
- explosionsgefährliche Stoffe sind zum Beispiel:
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
- Böllerpulver zum Böllerschießen
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
- Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
- Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4
- Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.
Fristen
- Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver umgehen wollen. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
- Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umgehen wollen.
- Sie sind 18 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 umgehen wollen.
- Sie verfügen über die notwendige Fachkunde und belegen diese mit einem entsprechenden Zeugnis. Sie benötigen kein Zeugnis, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 umgehen wollen.
- Sie sind zuverlässig.
- Sie sind persönlich geeignet.
- Sie können begründen, warum Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, zum Beispiel:
- weil Sie Jägerin oder Jäger sind
- weil Sie Mitglied in einer in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigung sind
- Sie verfügen über geeignete Räume zur Aufbewahrung.
Kosten
Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:
- Erteilung einer Erlaubnis,
- Verlängerung einer Erlaubnis,
- Änderung einer Erlaubnis.
Rechtsgrundlage
§ 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
verwandte Vorgänge
- Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen
- Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Duales System
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
- Gaststättenbetrieb: Widerruf der Erlaubnis (Schließungsverfügung)
- Genehmigung zur Einfuhr von Tieren und Waren aus anderen EU-Staaten beantragen
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Marktstraße 6
25813 Husum
Tel: 04841 67-854E-Mail: ordnung[at]nordfriesland.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Amt Mittleres Nordfriesland
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