Kurort / Erholungsort: Anerkennung
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Kurort / Erholungsort: Anerkennung
Sobald eine Kommune als Kurort anerkannt worden ist, darf sie eine Kur- und Fremdenverkehrabgabe erheben.
Beschreibung
Gemeinden oder Gemeindeteile können, sofern sie die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO) erfüllen, als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden.
Es gibt folgende Artbezeichnungen für Kurorte:
- Heilbad,
- Seeheilbad,
- Seebad,
- Kneipp-Heilbad,
- Kneipp-Kurort,
- Heilklimatischer Kurort und
- Luftkurort.
Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.
Die Anerkennung berechtigt die Kommune dazu, Kurabgabe und laufende Fremdenverkehrsabgaben zu erheben.
Außerdem gelten für Kur- und Erholungsorte besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.
Zuständigkeit
An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).
Fristen
Für das Anerkennungsverfahren: Keine.
Sobald die Gemeinde/Gemeindeteile als Kur-oder Erholungsort anerkannt sind, ist alle 10 Jahre eine Wiederholungsbegutachtung der Luft- und Klimaqualität erforderlich.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen.
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG),
- Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO),
- Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen, herausgegeben vom Deutschen Tourismusverband e.V. und vom Deutschen Heilbäderverband e.V. (DHV),
- Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG),
- Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten (LadSchlV SH).
Weitere Informationen
Der formlose Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).
Ansprechpartner
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