Informationen zum Pachten eines Kleingartens erhalten
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Informationen zum Pachten eines Kleingartens erhalten
Ein Kleingarten kann gepachtet und privat zum Anbau von Pflanzen und zur Erholung genutzt werden.
Beschreibung
Kleingärten bieten die Möglichkeit, ein Stück Grün zur privaten Nutzung zu pachten. Sie dienen in erster Linie der gärtnerischen Betätigung für den Eigenbedarf, zum Beispiel dem Anbau von Obst und Gemüse und der persönlichen Erholung.
Diese Gärten befinden sich meist in Kleingartenanlagen, in denen mehrere Einzelgärten gemeinsam organisiert sind. Häufig gehören auch gemeinschaftlich genutzte Bereiche dazu, wie Wege, Spielflächen oder Vereinshäuser.
Die Nutzung eines Kleingartens erfolgt auf Grundlage eines Pachtvertrags. Darin werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt, etwa zur Pflege des Gartens und zur Höhe der Pachtzahlung.
Ergänzend zum Vertrag gelten die Vorgaben der jeweiligen Kleingartenanlage, die durch eine Vereinssatzung festgelegt sind. Diese regelt zum Beispiel, wie der Garten genutzt werden darf und welche Aufgaben die Mitglieder innerhalb der Anlage übernehmen.
Kurztext
- Kleingarten = private Nutzung eines Gartens zum Gärtnern und zur Erholung
- Anbau vor allem für den Eigenbedarf (Obst, Gemüse)
- Kleingärten liegen in Anlagen mit mehreren Gärten und gemeinschaftlichen Bereichen (Wege, Spielflächen, Vereinshäuser)
- Nutzung erfolgt durch Pachtvertrag: regelt Rechte, Pflichten, Pflege und Pachtzahlung
- Zusätzlich gilt die Vereinssatzung der Kleingartenanlage: regelt Nutzung und Pflichten der Mitglieder
- Zuständig:
- Kleingärtnerorganisation oder den Kleingartenverein, die oder der die Anlage verwaltet, oder
- Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung
Zuständigkeit
- Kleingärtnerorganisation oder Kleingartenverein, die oder der die Anlage verwaltet, oder
- zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung
Fristen
- Informieren Sie sich bei der zuständigen Kleingartenanlage, dem Verein oder der Stadtverwaltung über verfügbare Kleingärten, Pachtbedingungen und erforderliche Unterlagen.
- Reichen Sie gegebenenfalls eine Bewerbung oder einen Aufnahmeantrag beim Kleingartenverein ein.
- Der Verein oder Verpächter prüft Ihre Unterlagen und Ihre Eignung für die Pacht (Wohnsitz, Interesse an der Gartennutzung).
- Nach positiver Prüfung erhalten Sie einen Pachtvertrag, den Sie unterschreiben. Hier werden Pachtzeit, Gebühren und Rechte sowie Pflichten geregelt.
- Nach Vertragsabschluss können Sie den Garten nutzen und bewirtschaften.
- Während der Pachtzeit sind Sie verpflichtet, den Garten zu pflegen und die vereinbarte Pacht zu zahlen.
Voraussetzungen
- Interesse an gärtnerischer Nutzung und Pflege des Gartens
- Wohnsitz in der Region oder Kommune, in der sich die Kleingartenanlage befindet
- Bereitschaft zur Einhaltung der Satzung und Gartenordnung des jeweiligen Vereins
- Möglichkeit zur Übernahme einer Mitgliedschaft im Kleingartenverein (sofern vorgesehen)
- Abschluss eines Pachtvertrags mit der Verpächterin oder dem Verpächter
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer für die Pacht eines Kleingartens kann je nach Kleingartenverein, Kommune und Verfügbarkeit von Gärten unterschiedlich sein.
In manchen Fällen erfolgt die Prüfung und Vertragsgestaltung innerhalb weniger Wochen.
Bei hoher Nachfrage oder begrenztem Angebot kann es länger dauern, bis ein geeigneter Garten vergeben wird.
Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Verein oder der Verwaltung aufzunehmen, um sich über die aktuelle Verfügbarkeit und Bearbeitungszeiten zu informieren.
Kosten
Für die Pacht eines Kleingartens wird in der Regel eine monatliche oder jährliche Pachtgebühr erhoben. Die Höhe der Pacht richtet sich nach dem jeweiligen Kleingartenverein oder Verpächter und kann je nach Lage, Größe und Ausstattung des Gartens variieren.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen, zum Beispiel für:
- Beiträge oder Gebühren für die Mitgliedschaft im Kleingartenverein
- Kosten für gemeinschaftliche Einrichtungen und deren Unterhaltung
- Eine Kaution oder weitere Gebühren können je nach Verein ebenfalls verlangt werden.
Für genaue Informationen zu den Kosten wenden Sie sich bitte an den zuständigen Kleingartenverein oder die Verwaltung der Kleingartenanlage.
erforderliche Unterlagen
- Pachtvertrag mit dem jeweiligen Kleingartenverein
- Persönliche Angaben sowie gegebenenfalls ein Nachweis des Wohnsitzes oder der Wunsch zur Mitgliedschaft im Kleingartenverein
Weitere Informationen
- Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sind meist verpflichtet, den Garten regelmäßig zu pflegen und dürfen ihn nur für die im Pachtvertrag und der Vereinssatzung erlaubten Zwecke nutzen. Eine reine Freizeitnutzung ohne gärtnerische Bewirtschaftung ist häufig nicht zulässig.
- Die Errichtung von Lauben oder anderen baulichen Anlagen ist oft nur in einem bestimmten Rahmen und nach Zustimmung des Vereins erlaubt.
- Die Pachtverträge enthalten meist feste Kündigungsfristen, die einzuhalten sind, wenn der Kleingarten nicht weiter genutzt wird.
- Es empfiehlt sich, eine Haftpflichtversicherung zu haben, da Schäden, die auf dem Kleingartengrundstück entstehen, zu Haftungsfragen führen können.
- Aufgrund der hohen Nachfrage kann es sein, dass Interessenten auf Wartelisten gesetzt werden müssen.
Ansprechpartner
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25821 Bredstedt
Tel: +49 4671 9192-0Fax: +49 4671 9192-93E-Mail: info[at]amnf.deWeb: www.amnf.de
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Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. geschlossen
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Der Zugang zum Standesamt ist grundsätzlich nur mit einer vorherigen Terminvereinbarung möglich. Die Termine sind online und telefonisch buchbar.
Für andere Abteilungen gilt der freie Zugang.
Benötigen sie einen Online Termin, ist dieser buchbar unter dem Link: https://www.etermin.net/amnf
Es kann zu Wartezeiten kommen.
Andere Anliegen (z.B. Müllabfuhr, Müllmarke, Hundesteuer pp.) sollten telefonisch oder per Post/E-Mail mitgeteilt werden.
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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