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erlassen am: 11.12.2014 | i.d.F.v.: 15.12.2014 | gültig ab: 20.01.2015 | Bekanntmachung am: 19.01.2015

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GOSH) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz 15.07.2014, GVOBl. S. 129) hat die Stadtvertretung Bredstedt in ihrer öffentlichen Sitzung am 11.12.2014 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Verleihung des Ehrenbürgerrechts

(1)

Die Stadt Bredstedt kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Zur Ehrenbürgerin oder zum Ehrenbürger kann nur gewählt werden, wer sich um die Stadt Bredstedt weit über das besondere Maß hinaus verdient gemacht hat. Es muss ein außergewöhnlicher Anlass die Ehrung rechtfertigen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist eine Auszeichnung von besonderem Rang und kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht.

(3)

Die für das Ehrenbürgerrecht vorgesehene Person braucht nicht Bürger/in oder Einwohner/in der Stadt Bredstedt zu sein.

(4)

Das Ehrenbürgerrecht kann nur lebenden Personen verliehen werden. Es erlischt mit dem Tod der Ehrenbürgerin oder des Ehrenbürgers.


§ 2 Rechtsstellung

(1)

An die Verleihung der Ehrenbürgerschaft sind folgende Rechte gebunden:

  1. Die geehrten Persönlichkeiten tragen den Titel „Ehrenbürger/in der Stadt Bredstedt“.

  2. Sie werden zu Festveranstaltungen der Stadt Bredstedt eingeladen und erhalten Ehrenplätze.

(2)

Weitere besondere Rechte und Pflichten ergeben sich nicht aus der Verleihung.


§ 3 Verfahren

(1)

Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts sind der/die Bürgermeister/in und die Fraktionen der Stadtvertretung.

(2)

Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet die Stadtvertretung in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtvertretung.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht wird in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung oder in einer anderen geeigneten öffentlichen Veranstaltung der Stadt Bredstedt verliehen. Der/Dem zu Ehrenden wird hierüber eine Ehrenbürgerurkunde ausgehändigt, die vom Bürgermeister/in unterzeichnet und mit dem Siegel der Stadt Bredstedt versehen ist.


§ 4 Aberkennung der Ehrenbürgerschaft

(1)

Durch Beschluss der Stadtvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl kann das Ehrenbürgerrecht bei Verstoß gegen die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze aberkannt werden. Die Aberkennung ist auch möglich bei unwürdigem Verhalten gegenüber dem Staat, der Allgemeinheit oder der Stadt Bredstedt.

(2)

Das Ehrenbürgerrecht ist verwirkt, wenn dem Ernannten die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird (§ 45 Strafgesetzbuch).

(3)

Vor Beschlussfassung über eine Aberkennung der Ehrenbürgerschaft sollte der/dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.

(4)

Die Entscheidung über die Aberkennung der Ehrenbürgerschaft wird der/dem Betroffenen schriftlich durch den Bürgermeister mitgeteilt.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Bredstedt, den 15.12.2014


Knut Jessen
-Der Bürgermeister-


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