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erlassen am: 02.11.2021 | i.d.F.v.: 11.11.2021 | gültig ab: 23.11.2021 | Bekanntmachung am: 22.11.2021

Aufgrund des § 4 & § 28 Ziff. 2 und Ziff. 8 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bordelum vom 02.11.2021 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Grundsatz

(1)

Die Gemeinde Bordelum kann Persönlichkeiten, die sich um das Wohl und Ansehen der Gemeinde Bordelum auf politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, kulturellem, sozialem, sportlichem oder sonstigem Gebiet besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist eine Auszeichnung von besonderem Rang, die nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein außergewöhnlicher Anlass bzw. ein Verdienst weit über das besondere Maß hinaus muss die Verleihung dieser Würde rechtfertigen.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht wird nur an natürliche Personen verliehen. Die betreffende Person muss nicht Bürgerin / Bürger oder Einwohnerin / Einwohner der Gemeinde Bordelum sein.

(4)

Das Ehrenbürgerrecht kann nur lebenden Personen übertragen werden. Es erlischt mit dem Tode der Ehrenbürgerin / des Ehrenbürgers und ist nicht übertragbar.

(5)

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ehrung.


§ 2 Rechtsstellung

(1)

An die Verleihung der Ehrenbürgerschaft sind folgende Rechte gebunden:

(a) Die geehrten Persönlichkeiten tragen den Titel „Ehrenbürgerin /Ehrenbürger der Gemeinde Bordelum“.

(b) Sie werden zu Festveranstaltungen der Gemeinde Bordelum eingeladen und erhalten Ehrenplätze.

(2)

Weitere besondere Rechte und Pflichten begründet die Verleihung der Ehrenbürgerschaft nicht.


§ 3 Verfahren

(1)

Zur Einreichung von Vorschlägen zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts sind berechtigt:

a) die Bürgermeisterin / der Bürgermeister

b) die Fraktionen der Gemeindevertretung.

Art und Umfang der die Ehrung rechtfertigenden besonderen Verdienste sollen hierbei kurz dargestellt werden.

(2)

Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Gemeindevertretung.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht wird in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung oder in einer anderen geeigneten öffentlichen Veranstaltung der Gemeinde Bordelum verliehen. Der / Dem zu Ehrenden wird hierüber eine Ehrenbürgerurkunde ausgehändigt, die von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister und einem ihrer / seiner Stellvertreterinnen / Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Siegel der Gemeinde Bordelum versehen ist. Sowie ein Präsent (bis 50€).


§ 4 Aberkennung des Ehrenbürgerrechts

(1)

Die Gemeindevertretung kann der Ehrenbürgerin / dem Ehrenbürger die erhaltene Würde wieder entziehen, wenn sich diese Person der Ehrung als unwürdig erweist. Hiervon ist insbesondere bei einem Verstoß gegen die freiheitlich demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze auszugehen. Die Aberkennung erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Gemeindevertretung. Der / dem Betroffenen ist vor der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, eine Stellungnahme abzugeben.

(2)

Unabhängig von der Regelung des § 4 Abs. 1 ist das Ehrenbürgerrecht verwirkt, wenn der / dem Ernannten die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird (§ 45 Strafgesetzbuch).


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Bordelum, den 11.11.2021


Der Bürgermeister

gez. Peter Reinhold Petersen

Veröffentlichung/Bekanntmachung:

Ursprungssatzung v. 11.11.2021: Aushang vom 15.11.2021 bis 23.11.2021


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