Satzung über die öffentliche Nahwärmeversorgung in der Gemeinde Langenhorn
Satzung über die öffentliche Nahwärmeversorgung in der Gemeinde Langenhorn
erlassen am: 12.07.2001 | i.d.F.v.: 12.07.2001 | gültig ab: 20.09.2001 | Bekanntmachung am: 19.09.2001
(Satzung vom 12.07.2001, in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 01.06.2006)
Aufgrund der §§ 4 und 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 23.07.1996 (GVOBl. S. 529, berichtigt 1997, S. 350), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.12.1997 (GVOBl. S. 474, berichtigt 1998, S. 35), wird nach der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Langenhorn
· vom 12. Juli 2001 (Ursprungssatzung)
· vom 06.04.2005 (1. Nachtragssatzung)
· vom 01.06.2006 (2. Nachtragssatzung)
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Im Rahmen ihrer Unterstützung des Umweltschutzes betreibt die Gemeinde Langenhorn zur Einschränkung der Emissionen aus Feuerungsanlagen öffentliche Nahwärmeversorgungsanlagen als öffentliche Einrichtungen.
(2)
Die Art und der Umfang der Nahwärmeversorgungsanlagen, der Zeitpunkt der Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie die Art und der Zeitpunkt des Wärmeträgers werden von der Gemeinde bestimmt.
(3)
Die Nahwärmeversorgungsanlagen versorgen die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken mit Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung und alle sonstigen geeigneten Verwendungszwecke.
§ 2 Anschluß- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Langenhorn liegenden bebauten oder bebaubaren Grundstücks, das unmittelbar an eine Straße, einen Weg oder einen Platz grenzt, in der/dem sich eine betriebsfertige Nahheizleitung befindet, ist – vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 berechtigt, zu verlangen, daß sein Grundstück an die Nahwärmeversorgungsanlagen angeschlossen wird (Anschlußrecht). Dies gilt auch für die Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer Straße, einem Weg oder einem Platz mit betriebsfertiger Nahheizleitung liegen, mit dieser Straße, diesem Weg oder diesem Platz jedoch durch einen privaten oder öffentlichen Weg verbunden sind.
(2)
Nach dem betriebsfertigen Anschluß des Grundstücks an die Nahwärmeversorgungsanlagen haben die Anschlußnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen bis zu der für jeden Anschlußnehmer besonders festgelegten Wärmeleistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).
§ 3 Versagung des Anschlusses
(1)
Ist der Anschluß (§ 2 Abs. 1) wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluß versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, neben dem Anschlußpreis auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und ggf. für den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen der Gemeinde Langenhorn angemessene Sicherheit zu leisten.
(2)
Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, fortgefallen, ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren.
§ 4 Anschlußzwang
(1)
Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine Straße erschlossen ist, in der sich eine betriebsfertige Nahheizleitung befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Nahwärmeversorgungsanlagen anzuschließen, sobald es mit den Gebäuden bebaut ist oder mit seiner Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2)
Die Errichtung von Wärmeerzeugungsanlagen für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke ist nicht gestattet.
(3)
Die Gemeinde gibt bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Nahheizleitungen versehen sind. Der Anschlußzwang ist mit Ablauf eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe begründet.
§ 5 Benutzungszwang
(1)
Der gesamte Wärmebedarf im Sinne von § 1 Abs. 3 ist ausschließlich aus den Nahwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen.
(2)
Der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke ist nicht gestattet.
§ 6 Befreiung
(1)
Für Bauwerke, die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung
a) bereits fertiggestellt sind und keine immissionsfreie Heizungsanlage haben,
b) im Bau befindlich sind und für die keine immissionsfreie Heizungsanlage
geplant ist,
wird bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder eingeplanten Heizungsanlage, jedoch höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung bzw. Fertigstellung der eingeplanten Heizungsanlage, Befreiung vom Anschluß- oder Benutzungszwang erteilt.
(2)
Für einen Althausbestand in Sanierungsgebieten im Sinne des § 142 Abs. 1 und 3 BauGB soll eine Befreiung vom Anschluß- oder Benutzungszwang erteilt werden.
(3)
Die Befreiung vom Anschluß- oder Benutzungszwang ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluß schriftlich bei der Gemeinde Langenhorn zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen.
(4)
Eine Befreiung vom Anschluß- oder Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt.
(5)
Der Betrieb von Kaminen und Kaminöfen, die in erster Linie nicht der Raumbeheizung dienen, bleibt von dieser Vorschrift unberührt.“
§ 7 Erweiterung des Pflichtigenkreises
Die dem Grundstückseigentümer aufgrund dieser Satzung zugesprochenen Rechte und auferlegten Pflichten gelten für die dinglich Nutzungsberechtigten entsprechend. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
§ 8 Grundstücksbegriff
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 9 Verfahren
(1)
Der Anschluß an die Nahwärmeversorgungsanlagen ist vom Verpflichteten bei der Gemeinde Langenhorn zu beantragen. Bei Neubauten ist der Antrag gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zu stellen.
(2)
Die Nahwärmeversorgung erfolgt in einem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die 1. Nachtragssatzung tritt am 24.04.2005 in Kraft.
Die 2. Nachtragssatzung tritt am 23.06.2006 in Kraft.
Langenhorn, den 12. Juli 2001
Der Bürgermeister
Veröffentlichung/Bekanntmachung
Ursprungssatzung v. 12.07.2001 Aushang vom 05.09.2001 bis 20.09.2001
I. Nachtragssatzung v. 06.04.2005 Aushang vom 08.04.2005 bis 23.04.2005
II. Nachtragssatzung v. 01.06.2006 Aushang vom 07.06.2006 bis 22.06.2006
Amt Mittleres Nordfriesland
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