Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ockholm
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ockholm
erlassen am: 30.08.2016 | i.d.F.v.: 15.12.2016 | gültig ab: 28.12.2016 | Bekanntmachung am: 27.12.2016
(Satzung vom 15.12.2016, in der Fassung der 3. Änderungssatzung v. 25.09.2025)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes, jeweils in den aktuell geltenden Fassungen - wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
- vom 30.08.2016 (Ursprungssatzung),
- vom 15.12.2020 (1. Änderungssatzung),
- vom 14.12.2023 (2. Änderungssatzung),
- vom 25.09.2025 (3. Änderungssatzung),
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Benutzungsgebühren
(1)
Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
(2)
Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren, die Schmutzwassergebühren in Grundgebühren und Zusatzgebühren.
§ 2 Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern. (2) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren, die Schmutzwassergebühren in Grundgebühren und Zusatzgebühren. § 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für den Anschluß an Schmutzwasserbehandlungsanlagen
(1)
Die Abwassergebühr für eine Schmutzwasserbeseitigung wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.
(2)
Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler bemessen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistungen der einzelnen Wasserzähler bemessen. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss
| QN 2,5 bzw. Q3 4 m³/h | 4,50 EUR/Monat |
| QN 6 bzw. Q3 10 m³/h | 13,-- EUR/Monat |
| QN 10 bzw. Q3 16 m³/h | 23,-- EUR/Monat |
| QN 15 bzw. Q3 25 m³/h | 33,-- EUR/Monat |
| über QN 15 bzw. über Q3 25m³/h | 65,-- EUR/Monat |
Sofern die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wie z. B. Gartenzapfstellen, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtung erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, der nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.
(3)
Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
(4)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
- die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
- die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung
(5)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(6)
Die Wassermenge nach Abs. 4 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muß. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(7)
- Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 6, Sätze 2 bis 4, sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
- Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 35 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.
- Die Zusatzgebühr beträgt bei Ableitung des Abwassers über das Kanalnetz in die Abwasseranlage: 1,80 EUR/m³.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z. B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Je 50 m² sind eine Berechnungseinheit. Flächen werden jeweils auf volle 50 m² aufgerundet.
(2)
Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.
(3)
Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, so kann die Gemeinde die Berechnungsdaten schätzen.
(4)
Die Gebühr beträgt bei der Niederschlagswasserbeseitigung 12,80 EUR/je 50 m² überbauter oder befestigter Grundstücksfläche.
§ 4 z.Zt. nicht belegt !
§ 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 6 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 10) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 7 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.
Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.
(3)
Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 8 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 9 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekanntgeworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für diese Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 10 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 11 0rdnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 10 der Satzung sind 0rdnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Abwassergebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die entsprechende bisherige Satzung über die Erheben von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ockholm vom 10.12.1996 einschließlich Ihrer Änderungen und Nachträge außer Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ockholm, den 15.12.2016
Gemeinde Ockholm
Die Bürgermeisterin
gez. Weinbrandt
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 15.12.2016: Aushang vom 20.12.2016 bis 28.12.2016
- Änderungssatzung v. 15.12.2020: Aushang vom 16.12.2020 bis 29.12.2020
- Änderungssatzung v. 14.12.2023: Aushang vom 13.01.2024 bis 21.01.2024
- Änderungssatzung v. 25.09.2025: Aushang vom 24.10.2025 bis 01.11.2025
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
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