Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bordelum
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bordelum
erlassen am: 13.11.2018 | i.d.F.v.: 13.11.2018 | gültig ab: 01.01.2019 | Bekanntmachung am: 03.12.2018
(vom 13.11.2018, in d. Fassung der 2. Änderungssatzung v. 14.12.2021)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, des § 30 des Landeswassergesetzes und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes, jeweils in den aktuell geltenden Fassungen - wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
- vom 13.11.2018 (Ursprungssatzung),
- vom 18.08.2020 (1. Änderungssatzung),
- vom 14.12.2021 (2. Änderungssatzung),
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Benutzungsgebühren
(1)
Für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Bordelum und Dörpum und für die gemäß Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diesen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
(2)
Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren; die Schmutzwassergebühren in Grundgebühren und Zusatzgebühren.
(3)
Die Schmutzwassergebühren werden erhoben als Benutzungsgebühr für Grundstücke, die den zentralen Schmutzwasserbehandlungsanlagen für die 0rtschaften Sterdebüll, Ebüll, Uphusum, West- und 0st-Bordelum angeschlossen sind.
§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Abwassergebühr für eine Schmutzwasserbeseitigung wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.
(2)
Die Grundgebühr errechnet sich
a) bei Wohngrundstücken nach der Anzahl der anzuschließenden oder angeschlossenen Wohnungen entsprechend Abs. 4.
b) bei Gewerbebetrieben nach der gewerblichen Nutzfläche entsprechend Abs. 5.
(3)
bei Zelt- und Campingplätzen nach der Anzahl der vorgehaltenen Stellplätze für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile.
(4)
Die jährliche Grundgebühr beträgt für jede anzuschließende oder angeschlossene Wohnung mit einer Wohnfläche
| bis zu 20 m² | 36,-- EUR |
| von 21 bis 60 m² | 56,-- EUR |
| von 61 bis 100 m² | 72,-- EUR |
| von 101 bis 140 m² | 92,-- EUR |
| mit mehr als 140 m² | 112,-- EUR |
(5)
Die jährliche Grundgebühr beträgt für Gewerbebetriebe für die ersten anzuschließenden oder angeschlossenen 60 m² gewerbliche Nutzfläche 56,-- EUR und der Steigerungsbetrag für jede weiteren angefangenen 20 m² gewerbliche Nutzfläche 6,10 EUR.
(6)
Die jährliche Grundgebühr beträgt für Zelt- und Campingplätze
| | Benutzungsgebühr |
| je Stellplatz | 3,00 EUR |
(7)
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Abs. 4 ist die zweite Berechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Als gewerbliche Nutzfläche im Sinne von Abs. 5 gelten Räume, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, wobei Werkstätten und Lagerräume ohne Wasseranschluss außer Ansatz bleiben.
(8)
Nutzflächen, die von öffentlichen Einrichtungen (Kirchen, Schulen, Kindergärten, Kureinrichtungen, Behörden usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten usw.) genutzt werden, sind wie Gewerbebetriebe zu behandeln.
(9)
Bei Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach § 2 Abs. 2 a bis b auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen.
(10)
Die Grundgebühr wird auch dann erhoben, wenn fertiggestellte Gebäude nicht genutzt werden.
(11)
Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
(12)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten,
- die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstücksgrund zugeführte Wassermenge.
- die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(13)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs- bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(14)
Die Wassermenge nach Abs. 12 Buchst. b hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(15)
Die Zusatzgebühr beträgt bei Ableitung des Abwassers über das Kanalnetz in die Abwasseranlage: 2,50 EUR/m³
(16)
- Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr 5 m³ übersteigen. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 14, Sätze 2 bis 4, sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
- Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 40 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z. B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Je 50 m² sind eine Berechnungseinheit. Flächen werden jeweils auf volle 50 m² aufgerundet.
(2)
Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.
(3)
Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, so kann die Gemeinde die Berechnungsdaten schätzen.
(4)
Die Gebühr beträgt bei der Niederschlagswasserbeseitigung 10,20 EUR/je 50 m² überbauter oder befestigter Grundstücksfläche (unverändert).
§ 4 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 5 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 10) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 6 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.
Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.
(3)
Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 7 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 8 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekanntgeworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für diese Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 9 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 10 0rdnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 2 Abs. 14, § 3 Abs. 2, § 9 der Satzung sind 0rdnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Satzung über die Erheben von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bordelum vom 28.10.1998 mit den dazugehörigen Nachtragssatzungen außer Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Bordelum, den 13.11.2018
Der Bürgermeister
___________________
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung vom 13.11.2018: Aushang vom 26.11.2018 bis 04.12.2018
1. Änderungssatzung vom 18.08.2020: Aushang vom 31.08.2020 bis 08.09.2020
2. Änderungssatzung vom 14.12.2021: Aushang vom 06.01.2022 bis 14.01.2022
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
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