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erlassen am: 24.04.2024 | i.d.F.v.: 02.05.2024 | gültig ab: 11.05.2024 | Bekanntmachung am: 10.05.2024

Aufgrund des § 4 Abs. 1, S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S.57), zuletzt geändert durch Art. 64 LVO vom 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. 2023 S. 514) und der §§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 und § 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert mit Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022 S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bordelum vom 24.04.2024 folgende Satzung erlassen:


1. Abschnitt


§ 1 Allgemeines

1.

Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 09.03.95 als jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen

  1. Schmutzwasserbeseitigung
  2. Niederschlagswasserbeseitigung.

c)

Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

  1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für den Aus- und Umbau der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschl. der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge),
  2. Kosttattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz).

d)

Grundstücksanschluss im Sinne des Abs. 2 ist die Anschlussleitung von der Hauptleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.


2. Abschnitt Abwasserbeitrag


§ 2 Grundsatz

Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für den Aus- und Umbau der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschl. des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.


§ 2 a Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Bordelum.


§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

1.

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die

  1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
  2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

2.

Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

3.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.


§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

1.

Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

2.

Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden je Vollgeschoss 100 % der Grundstückfläche in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.

3.

Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt

  1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
  2. bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
  3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB) die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch eine zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen,
  4. bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) – c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
  5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Schwimmbäder oder Festplätze – nicht aber Sportplätze und Friedhöfe) 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
  6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
  7. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
  8. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

4.

Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt

  1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
  2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung.
  3. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss;
  4. die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,
  5. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind
  • bei bebauten oder bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken, die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen, oder soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, festgesetzten oder nach Buchstabe b) berechneten Vollgeschosse; die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn die tatsächliche Bebauung bebauter Grundstücke die nach Halbsatz 1 ermittelte Anzahl der Vollgeschosse überschreitet,
  • bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,
  1. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt,
  2. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe h) – ein Vollgeschoss angesetzt.

5.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 3 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsfläche die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für

  1. Bebauungsplangebiete, wenn in einer Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
  2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

§ 5 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

1.

Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

2.

Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundflächenzahl mit der mittleren Grundflächenzahl vervielfacht.

3.

Die Grundstücksfläche ist nach § 4 Abs. 3 zu ermitteln.

4.

Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten

  1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
  2. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgende Werte:
  • Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete…….…….0,2
  • Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete……………………………..0,4
  • Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO……….0,8
  • Kerngebiete…………………………………………………………………...1,0
  1. für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke..……………………………………………………1,0
  2. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern…………………………….0,2
  3. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der bauliche Nutzung vergleichbare Nutzung zuglassen ist………………………………………………….……0,2

Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke,

aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,

bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.

5.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 WoBauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für

  1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
  2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt.

§ 6 Beitragssatz

Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen bei der

  1. Schmutzwasserbeseitigung 15,02 €
  2. Niederschlagswasserbeseitigung 5,96 €

je m² Grundstücksfläche.


§ 7 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Daneben haftet das Grundstück.


§ 8 Entstehung der Beitragspflicht

1.

Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschl. des ersten Grundstücksanschlusses.

2.

Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.


§ 9 Vorauszahlungen

Auf Beiträge können angemessen Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt entsprechend.

Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrages zu verrechnen.


§ 10 Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 11 Ablösung des Abwasserbeitrages

Der Abwasserbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Abwasserbeitrages.


3. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse


§ 12 Entstehung des Erstattungsanspruchs

Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 6 und 9 Satz 1 gelten entsprechend.


4. Abschnitt Schlussbestimmungen


§ 13 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.


§ 14 Datenverarbeitung

1.

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

2.

Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

3.

Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

4.

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 13 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.


§ 16 Inkrafttreten


Diese Abgabensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


Bordelum, den 02.05.2024


Die Bürgermeisterin

(Siegel)

__________________________

Veröffentlichung/Bekanntmachung

Ursprungssatzung v. 02.05.2024 Aushang v. 03.05.2024 bis 11.05.2024


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