Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung
Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung
erlassen am: 26.11.2013 | i.d.F.v.: 26.11.2013 | gültig ab: 01.01.2015 | Bekanntmachung am: 14.05.2015
(i.d. Fassung der I. Nachtragssatzung vom. 05.05.2015)
(Beitragssatzung Abwasserbeseitigung)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bargum vom 26.11.2013 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1)
Die Gemeinde betreibt zentrale öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 1 ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Gemeinde hat die Aufgabe für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers nach Maßgabe von § 1 ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) dem Amt Mittleres Nordfriesland übertragen und betreibt selber insoweit keine weitere öffentliche Einrichtung.
§ 2 Abgabenerhebung
(1)
Die Gemeinde erhebt Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen, einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) sowie die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse gelten als Herstellung zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
(2)
Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, Erneuerung sowie für den Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird von der Gemeinde ggf. in einer besonderen Satzung geregelt.
(3)
Die Gemeinde erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Gebühren gemäß einer separaten Satzung (Gebührensatzung).
§ 3 Kostenerstattungen
Die Gemeinde fordert Kostenerstattungen bzw. Aufwendungsersatz für zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Soweit Grundstücksanschlüsse nach ihrer Herstellung in die öffentlichen Einrichtungen einbezogen werden, gilt dies nur für die Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen.
§ 4 Grundsätze der Beitragserhebung
(1)
Die Gemeinde erhebt einmalige Beiträge für die zentralen öffentlichen Einrichtungen der Schmutz-/Abwasserbeseitigung für die Grundstücksanschlüsse und die übrigen Anlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.
(2)
Beiträge werden erhoben zur Abgeltung der Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme entstehen.
§ 5 Beitragsfähige Aufwendungen
(1)
Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen Anlagen der Gemeinde für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung einschl. der Aufwendungen für die jeweils ersten Grundstücksanschlüsse. Aufwendungen für Anlagen Dritter (Baukostenzuschüsse) sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an Abwasseranlagen erworben hat.
(2)
Bei der Berechnung der Beitragssätze sind Zuschüsse sowie die durch spezielle Deckungsmittel auf andere Weise gedeckten Aufwandsteile abzuziehen.
(3)
Aufwendungen oder Aufwandsanteile für die Straßenentwässerung sind nicht beitragsfähig und bei der Beitragskalkulation herauszurechnen.
(4)
Der nicht durch Beiträge, Zuschüsse oder auf andere Weise unmittelbar gedeckte Teil der Investitionsaufwendungen wird ausschließlich durch Abschreibungen und Zinsen im Rahmen der Abwassergebühren finanziert.
§ 6 Berechnung des Beitrags
Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (§§ 8 und 9) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit den Beitragssätzen (§ 15).
§ 7 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
§ 8 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.
(2)
Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
- Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.
Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.
Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m (Tiefenbegrenzungsregelung).
Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Eine übergreifende Nutzung wird nur berücksichtigt, wenn die bauliche Anlage oder die Nutzung nicht schon von einer anderen Tiefenbegrenzungsregelung erfasst ist oder es sich um einen einheitlichen Baukörper handelt. Als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., anders aber Garagen.
Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Leitung verlegt ist. Der Abstand wird
a. bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
b. bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
c. bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
d. bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.- Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit 5. Der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.
- Für Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt. Für Friedhöfe, auch wenn sie mit einer Kirche bebaut sind, gilt Ziff. 3 Satz 1.
(3)
Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche
- vervielfacht mit:
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
- 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
- Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
- Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
- Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
- bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
- bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.
- Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
- Bei Kirchen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
- Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
- Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.
- Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
§ 9 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 10 Entstehung des Beitragsanspruchs
(1)
Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses, spätestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss.
(2)
Im Falle des § 7 Abs. 2 entsteht der Beitragsanspruch mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.
§ 11 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 10 gilt entsprechend. Ein geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem/der Schuldner/in des endgültigen Beitrages zu verrechnen.
§ 12 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.
§ 13 Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung. Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 14 Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung beträgt
zur Schmutz-/Abwasserbeseitigung 3,11 Euro/m²
§ 15 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 16 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 30 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 18 Inkrafttreten
(1)
Diese Abgabensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Abwasseranlage der Gemeinde Bargum vom 20.06.1989 außer Kraft.
(3)
Soweit Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die dafür maßgebenden Regelungen.
Diese I. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Bargum, den 26.11.2013
(Siegel)
____________________
Der Bürgermeister
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 26.11.2013: Aushang vom 10.12.2013 bis 18.12.2013
I. Nachtragssatzung v. 05.05.2015: Aushang vom 07.05.2015 bis 15.05.2015
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