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erlassen am: 05.05.2003 | i.d.F.v.: 07.05.2003 | gültig ab: 01.04.2003 | Bekanntmachung am: 26.05.2003

(vom 07.05.2003, in der Fassung der VI. Nachtragssatzung v. 10.12.2018)

Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der z. Z. geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung

· vom 05.05.2003 (Ursprungssatzung),

· vom 06.12.2004 (I. Nachtragssatzung),

· vom 10.12.2007 (II. Nachtragssatzung),

· vom 08.12.2008 (III. Nachtragssatzung),

· vom 14.06.2018 (IV. Nachtragssatzung),

· vom 12.07.2018 (V. Nachtragssatzung),

· vom 10.12.2018 (VI. Nachtragssatzung),

folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Drelsdorf erlassen:


§ 1 Allgemeines

Die in der Gemeinde Drelsdorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben für diese Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung nach § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.


§ 2 Bürgermeisterin / Bürgermeister

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Antrag besonders zu erstatten:

  1. bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung
  2. bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

Die Erstattung kann als Pauschale geleistet werden. Hierüber sowie über die Höhe der Erstattungszahlung entscheidet die Gemeindevertretung im Einzelfall.


§ 3 Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 90 % von einem Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 4 Gemeindevertreter/innen

Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.


§ 5 Bürgerliche Ausschussmitglieder

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.


§ 6 Ausschussvorsitzende

(1)

Ausschussvorsitzende und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende des Bau- und Wegeausschusses erhält zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro; die oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende des Bau- und Wegeausschusses zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25 Euro.


§ 7 Entgangener Arbeitsverdienst

Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,00 €, begrenzt auf 4 Stunden.


§ 8 Abwesenheit vom Haushalt

Die in § 7 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, während der regelmäßigen Hausarbeitszeit, gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €, begrenzt auf 4 Stunden. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.


§ 9 Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen

Den in § 7 genannten Personen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung oder eine Entschädigung für die das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt nach §§ 7 und 8 gewährt wird.


§ 10 Reisekosten / Fahrtkosten

Den in § 7 genannten Personen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.


§ 11 Wehrführerin/Wehrführer und Stellvertreter/innen

(1)

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhalten nach Maßgabe der „Entschädigungsverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren“ eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Die stellvertretende Gemeindewehrführerin oder der stellvertretende Gemeindewehrführer erhalten nach Maßgabe der „Entschädigungsverordnung für die Freiwillige Feuerwehren“ eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Aufwandsentschädigung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers.

(3)

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreter/innen erhalten neben der Aufwandsentschädigung eine Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 1. April 2003 in Kraft.

Diese I. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

Die II. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung tritt am 01. Januar 2008

in Kraft.

  1. § 2 dieser III. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2008 in Kraft.

  2. Die § 4 – 6 treten zum 01.01.2009 in Kraft

Die IV. Nachtragssatzung tritt zum 01.07.2018 in Kraft..

Die V. Nachtragssatzung tritt zum 01.06.2018 in Kraft.

Die VI. Nachtragssatzung tritt zum rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft und wird hiermit ausgefertigt.


Drelsdorf, den 7. Mai 2003


Der Bürgermeister
- Siegel -

Veröffentlichung/Bekanntmachung:

Ursprungssatzung v. 07.05.2003: Aushang vom 08.05.2003 bis 26.05.2003
I.Nachtrag v. 06.12.2004 Aushang vom 09.12.2004 bis 13.01.2005
II.Nachtrag v. 10.12.2007 Aushang vom 14.12.2007 bis 28.12.2007
III. Nachtrag v. 08.12.2008 Aushang vom 11.12.2008 bis 20.12.2008
IV. Nachtrag v. 14.06.2018 Aushang vom 18.06.2018 bis 26.06.2018
V.Nachtrag v. 09.07.2018 Aushang vom 16.07.2018 bis 24.07.2018
VI.Nachtrag v. 10.12.2018 Aushang vom 20.12.2018 bis 28.12.2018


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