Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Breklum tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Breklum tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
erlassen am: 08.04.2021 | i.d.F.v.: 20.04.2021 | gültig ab: 01.05.2021 | Bekanntmachung am: 06.05.2021
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Breklum vom 08.04.2021 folgende Entschädigungsatzung der Gemeinde Breklum erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die in der Gemeinde Breklum tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben für diese Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung nach § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
§ 2 Bürgermeisterin / Bürgermeister
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Antrag besonders zu erstatten:
- bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke (zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung) – Dienstzimmerentschädigung (Hinweis: aktuell ist ein Dienstzimmer durch die Gemeinde angemietet) - 0,00 Euro
- Für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung - Telefonkostenpauschale - 70,00 Euro
- Für die dienstliche Benutzung ihres bzw. seines privaten PKW eine Reisekostenpauschale - 50,00 Euro
§ 3 Stellvertretung der Bürgermeistern / des Bürgermeisters
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 80% von einem Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 4 Fraktionsvorsitzende und Stellvertreter/innen
Fraktionsvorsitzende und bei Verhinderung von Fraktionsvorsitzenden deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Fraktionssitzung, die der Vorbereitung einer Gemeindevertretersitzung dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 5 Euro unterhalb des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 5 Gemeindevertreter/innen
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Gemeindevertretersitzung dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 5 Euro unterhalb des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 6 Bürgerliche Ausschussmitglieder
(1)
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Gemeindevertretersitzung dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe jeweils 5 Euro unterhalb des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
(2)
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden, aber von dieser für die Gemeinde entsandten Mitglieder in den Kindergartenbeiräten, der Sielverbandsversammlung, der Verbandsversammlung des Wasserverbandes, dem Vorstand des Ortskulturringes, und ähnlicher Gremien, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Gemeindevertretersitzung dienen, ein Sitzungsgeld entsprechend Absatz 1.
§ 7 Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Stellvertretende, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 5 Euro unterhalb des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 8 Entgangener Arbeitsverdienst
(1)
Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 30,00 €, begrenzt auf 4 Stunden.
(2)
Beruht die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. das Ehrenamt auf dem Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein und den damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten, so ist der Verdienstausfall für einen „selbständig Tätigen“ wie in Absatz 1 zu ermitteln. Die Gewährung der Verdienstausfallentschädigung gemäß Absatz 1 wird für diesen Personenkreis auf 9 Stunden je Tag begrenzt. Anstelle der Entschädigung nach Satz 1 können die notwendigen Kosten für eine Vertretungskraft erstattet werden.
§ 9 Abwesenheit vom Haushalt
Die in § 8 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, während der regelmäßigen Hausarbeitszeit, gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €, begrenzt auf 4 Stunden. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 10 Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
Den in § 8 genannten Personen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung oder eine Entschädigung für die das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt nach §§ 8 und 9 gewährt wird.
§ 11 Reisekosten / Fahrtkosten
Den in § 8 genannten Personen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.
§ 12 Wehrführerin / Wehrführer und Stellvertreter/innen
(1)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der „Entschädigungsverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren“ eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 169,00 Euro. Ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 126,75 Euro.
(2)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält neben der Aufwandsentschädigung eine Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung in Höhe von monatlich 9,50 €. Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers beträgt diese Pauschale monatlich 7,13 €.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt zum 01.05.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung vom 09.05.2003 mit dem dazugehörigen 1. Nachtrag vom 20.11.2007, dem 2. Nachtrag vom 13.11.2008, dem 3. Nachtrag vom 12.09.2013, dem 4. Nachtrag vom 28.11.2013, dem V. Nachtrag vom 24.06.2014 und dem VI. Nachtrag vom 04.04.2019 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Breklum, den 20.04.2021
Gemeinde Breklum
Der Bürgermeister
- Siegel -
gez. Claus Lass
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 08.04.2021: Aushang vom 28.04.2021 bis 06.05.2021
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
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