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erlassen am: 09.06.2020 | i.d.F.v.: 16.06.2020 | gültig ab: 01.06.2020 | Bekanntmachung am: 27.06.2020

(vom 16.06.2020, in der Fassung des I. Nachtrag v. 03.02.2022)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl SH 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. SH 2018 S. 6), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Bordelum

  • vom 09.06.2020 (Ursprungssatzung),
  • vom 03.02.2022 (I. Nachtragssatzung)

folgende Entschädigungssatzung der Gemeinde Bordelum erlassen:


§ 1 Allgemeines

Die in der Gemeinde Bordelum tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben für diese Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung nach § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.


§ 2 Bürgermeisterin / Bürgermeister

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung werden der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Antrag folgende Monatspauschalen erstattet:

​ 1. bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke (die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung) - Dienstzimmerentschädigung ​ ​ 35,00 Euro ​
​ 2. Für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung - Telefonkostenpauschale ​ ​ 10,22 Euro ​
​ 3. Für die dienstliche Benutzung ihres bzw. seines privaten PKW eine Reisekostenpauschale ​ ​ 25,56 Euro ​

§ 3 Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.


§ 4 Fraktionsvorsitzende

(1)

Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro für jede von ihnen geleitete Sitzung.
Der Entschädigungsanspruch wird auf eine Fraktionssitzung je Sitzung der Gemeindevertretung begrenzt. Im Vertretungsfall während einer Sitzung ist das Sitzungsgeld zu teilen.

(2)

Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der/des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro für jede von ihnen geleitete Sitzung gewährt.


§ 5 Gemeindevertreter/innen

Die Gemeindevertreterinnen und –vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro monatlich. Daneben wird für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt, und der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 19,00 Euro gezahlt. Der Entschädigungsanspruch wird auf eine Fraktionssitzung je Sitzung der Gemeindevertretung begrenzt. Im Vertretungsfall während einer Sitzung ist das Sitzungsgeld zu teilen.


§ 6 Bürgerliche Ausschussmitglieder

(1)

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 33,00 Euro. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall. Im Vertretungsfall während einer Sitzung ist das Sitzungsgeld zu teilen.

(2)

Die bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 19,00 Euro. Der Entschädigungsanspruch wird auf eine Fraktionssitzung je Sitzung der Gemeindevertretung begrenzt.


§ 7 Ausschussvorsitzende

Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 Euro.


§ 8 Entgangener Arbeitsverdienst

Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern und Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellv. Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der/des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,00 Euro; begrenzt auf 4 Stunden täglich.


§ 9 Abwesenheit vom Haushalt

Die im § 8 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 12,00 Euro, begrenzt auf 4 Stunden täglich. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.


§ 10 Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen

Den in § 8 genannten Personen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung oder eine Entschädigung für die das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt nach §§ 8 und 9 gewährt wird.


§ 11 Reisekosten / Fahrtkosten

Den in § 8 genannten Personen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.


§ 12 Entschädigung Feuerwehrangehöriger

(1)

Die/der Gemeindewehrführer/in sowie die/der Ortswehrführer/in und ihre oder seine Stellvertreter/innen erhalten nach Maßgabe der „Entschädigungsverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren“ eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Die Gerätewarte der Ortswehren sowie der Gerätewart des Mannschaftsbusses erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der „Entschädigungsrichtlinie“.

(3)

Der Musikzugführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes des/der Ortswehrführers/innen Bordelum*.*

(4)

Beruflich Selbständige erhalten auf Antrag als Ersatz für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung von höchstens 45,00 Euro täglich.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt zum 01.06.2020 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 08.12.2008 mit den dazugehörigen Nachträgen.

Die I. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Bordelum, den 16.06.2020


Der Bürgermeister

- Siegel -

gez. Peter Reinhold Petersen

Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 16.06.2020: Aushang vom 19.06.2020 bis 27.06.2020
I. Nachtragssatzung v. 03.02.2022: Aushang vom 10.02.2022 bis 18.02.2022


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