Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Bargum tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Bargum tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
erlassen am: 12.12.2023 | i.d.F.v.: 25.01.2024 | gültig ab: 01.02.2024 | Bekanntmachung am: 03.02.2024
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 24 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl. Schl-H. S. 308) und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 29.03.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2023 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Bargum erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die in der Gemeinde Bargum tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben für diese Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung nach § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
§ 2 Bürgermeister
(1)
Die/der Bürgermeister/in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Antrag besonders zu erstatten:
- bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung
- bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
Die Erstattung kann als Pauschale geleistet werden. Hierüber sowie über die Höhe der Erstattungszahlung entscheidet die Gemeindevertretung im Einzelfall.
§ 3 Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 80% von einem Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 4 Gemeindevertreter
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 5 Entgangener Arbeitsverdienst
(1)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern und Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellv. Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der/des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2)
Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 Euro; begrenzt auf 4 Stunden täglich.
§ 6 Abwesenheit vom Haushalt
Die im § 5 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 15,00 Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 7 Betreuung von Kindern
Personen nach § 5 Abs. 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für die Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung oder eine Entschädigung für die das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt nach §§ 5 oder 6 gewährt wird.
§ 8 Reisekostenvergütung
Personen nach § 5 Abs. 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 9 Entschädigung Feuerwehrangehöriger
(1)
Die Gemeindewehrführer oder der Gemeindewehrführer und Ihre oder seine Stellvertreter/innen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Die ehrenamtliche Gerätewartin oder der Gerätewart der freiwilligen Feuerwehr erhält nach der Maßgabe der „Landesrichtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren“ für die Wartung und Pflege des Feuerwehrfahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Landesrichtlinie.
(3)
Beruflich Selbständige erhalten auf Antrag als Ersatz für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 Euro; begrenzt auf 4 Std. täglich.
§ 14 Verarbeitung Personenbezogener Daten (zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1)
Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie aller Ausschussmitglieder werden von der Gemeinde und dem Amt Mittleres Nordfriesland zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.
(2)
Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde und das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.
Die Daten über gezahlte Entschädigungen werden nach der jeweils geltenden Mitteilungsversverordnung an die Finanzbehörden des Landes übermittelt.
Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3)
Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(4)
Die Daten nach Absatz 1, Satz 1 werden durch die Gemeinde und das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.
§ 15 Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung tritt zum 01.02.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen im § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bargum vom 22.07.2003 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 29.08.2019 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Bargum, den 25.01.2024
Der Bürgermeister
(Siegel)
gez. Volker Nissen
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 25.01.2024: Aushang vom 26.01.2024 bis 03.02.2024
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
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Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
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Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
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