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erlassen am: 10.09.1982 | i.d.F.v.: 10.09.1982 | gültig ab: 16.10.1982 | Bekanntmachung am: 15.10.1982 | genehmigt am: 06.09.1982

(vom 10.09.1982, in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 15.12.1993)

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 17. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 71) und des § 35 des Landeswassergesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 7. Mai 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28.07.1982 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde und der Wasserbehörde folgende Satzung erlassen

· vom 10.09.1982 (Ursprungssatzung)

· vom 15.12.1983 (1. Nachtragssatzung)

· vom 15.12.1993 (2. Nachtragssatzung)

folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung.

(2)

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § Abs. 1 dieser Satzung.

(3)

Die Abwasserbeseitigung umfasst

  1. die Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers und

  2. das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

(4)

Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar das Klärwerk (und/oder die Klärteiche) mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage) und die Abfuhreinrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Absatz 3 Nr. 2. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

(5)

Zu den Abwasseranlagen gehören auch:

a) die Grundstücksanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,

b) Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind,

c) die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinden ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.


§ 2 Grundstück

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2)

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude, die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.


§ 3 Berechtigte und Verpflichtete

(1)

Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2)

Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beider Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 5 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen.

(2)

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstücks an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück anfallenden Abwasser in der Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

(3)

Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht zu verlangen, dass der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.


§ 5 Begrenzung des Anschlussrechts

(1)

Die Gemeinde kann den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn

a) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann,

b) eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist oder

c) die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2)

In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.


§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1)

In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:

a) Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,

b) Feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,

c) schädliche oder giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen oder den Betrieb der Abwasserbeseitigung stören oder erschweren können,

d) Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z.B. Jauche, Gülle, Silage,

e) Abwasser, die wärmer als 33°C sind,

f) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,

Die in Satz 1 mit Ausnahme von Buchstabe e genannten Stoffe dürfen ebenfalls nicht in Grundstücksabwasseranlagen eingeleitet werden.

(2)

Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig.

(3)

Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlage oder die Grundstücksabwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.

(4)

Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.

(5)

Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um schädliche oder gefährliche Abwasser oder Stoffe im Sinne von Absatz 1 handelt, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. Die Gemeinde kann auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen.

(6)

Wenn die Art und des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwasser zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.

(7)

Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Sie kann insbesondere bei gewerblichen oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen.

(8)

Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und der Einleitungsbedingungen den Verlust der Halbierung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verursacht, hat der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere den Wegfall der Halbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt.


§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.

(2)

Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.

(3)

Die Gemeinde kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlage verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern.

(4)

Wer nach Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlusszwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei der Gemeinde einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muss die Anschlussleitung vor der Schlussabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.

(5)

Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlussverpflichtete der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.

(6)

Wer nach Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(7)

Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 6 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage (Hauskläranlage oder abflusslose Grube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und es der Gemeinde bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).

(8)

Der nach Absatz 7 Anschluss- und Benutzungspflichtige hat die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.


§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschlusszwang und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn eine der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c Landeswassergesetz vorliegen.

(2)

Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden, dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwasser beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.


§ 9 Art und Ausführung der Anschlüsse an die Abwasseranlage

(1)

Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je einen Anschluss an den Schmutz- und an den Regenwasserkanal. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und –pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.

(2)

Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3)

Im Erdreich dürfen nur Rohre verlegt werden, die den Bestimmungen der DIN 1986 (Grundstücksentwässerungsanlage) entsprechen. Die Anschlussleitung ist in gleichem Querschnitt, Gefälle und Material gradlinig bis zum ersten Kontrollschacht weiterzuführen.

Hinter dem ersten Kontrollschacht können auch PVC-Leitungen (rot-braun) verlegt werden. Die Rohrquerschnitte müssen DIN 1986 entsprechen. Das Gefälle muss im Erdreich 0,67 % bis 2,0 %, d.h. 0,67 cm/lfdm. bis 2 cm/lfdm. liegen.

Die Kontrollschächte müssen einen lichten Durchmesser von mindestens 80 cm haben. Sie sind so anzulegen, dass sie jederzeit zugänglich sind. Das Gerinne ist entsprechend dem abgehenden Rohrquerschnitt offen durch den Schacht zu führen. Bei Schmutzwasser ist es mit Steinzeug, Halbschalen oder Klinkern auszukleiden.

Alle unter Oberkante Straße liegenden Anschluss- bzw. Einlaufstellen sind gegen Rückstau abzusichern. Ggfs. ist eine Hebeanlage einzubauen. Erst nach erfolgter Abnahme darf die Anlage in Betrieb genommen werden. Mit dem Abnahmeantragt ist eine Skizze mit Maßen über die Lage aller Rohrleitungen und Schächte einzureichen, um die Leitungen und Schächte jederzeit aufsuchen zu können. Alle Rohrleitungen müssen wasserdicht verbunden sein. Es muss sichergestellt sein, dass weder über die Rohrleitungen noch über die Kontrollschächte Erdreich in die Entwässerungsanlagen eindringen kann.

(4)

Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen und –einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden.

(5)

Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§11), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle anzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.

(6)

Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und –einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.

(7)

Die Gemeinde kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und –einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.


§ 10 Grundstücksabwasseranlagen

(1)

Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen oder abflusslose Gruben) müssen angelegt werden, wenn

a) außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluss an die Abwasseranlage nicht möglich ist,

b) die Gemeinde nach § 6 Abs. 7 eine Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt,

c) eine Befreiung vom Anschlusszwang an die Abwasseranlage erteilt wird.

(2)

Eine Grundstücksabwasseranlage muss nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, von der Gemeinde entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. § 9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(3)

Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.


§ 11 Anschlussgenehmigung

(1)

Die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und –einrichtungen sowie von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde. Anschlussleitungen und Grundstücksabwasseranlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.

(2)

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.


§ 12 Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen

(1)

Die Hauskläranlagen werden nach den anerkannten Regeln der Technik einmal im Jahr geleert. Hauskläranlagen, für die die Voraussetzungen zur Befreiung von der Abwasserabgabe gemäß § 8a Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erfüllt werden, werden abweichend von Satz 1 einmal in 2 Jahren geleert. Die Gemeinde kann auch in diesen Fällen jährliche Entleerung verlangen, wenn Anzeichen für die Beeinträchtigung der biologischen Nachreinigung durch nicht den jeweils gültigen Regeln der Technik entsprechenden Betrieb oder durch Überlastung vorliegen.

(2)

Ist über die Regelentleerung hinaus nach Absatz 1 die Abfuhr des Schlamms bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem Unternehmer besondere Abfuhrtermine zu vereinbaren.

(3)

Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Die Gemeinde kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.

(4)

Die Entnahmestelle ist so herzurichten und vor jeder Entleerung so freizulegen, dass der Klärgrubendeckel vom Unternehmer geöffnet werden kann. Das Gewicht des abnehmbaren Klärgrubendeckels darf maximal bis zu 65 kg betragen. Die erste Kammer jeder Grundstücksabwasseranlage muss mit einer Einstiegsöffnung von mindestens 60 cm Ø versehen sein.


§ 13 Betriebsstörungen

(1)

Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(2)

Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz. Es sei denn, dass die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.

(3)

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.


§ 14 Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht

(1)

Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen, der Anschlussleitungen und –einrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)

Den Beauftragten der Gemeinde ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage, die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragten zugänglich sein.


§ 15 Anschlussbeitrag und Gebühren

Zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden Anschlussbeiträge und zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach je einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.


§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) nach § 5 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,

b) nach § 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,

c) nach § 9 Abs. 3, 4 und 5 die Anschlussleitungen und –einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält,

d) nach § 10 Abs. 2 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,

e) die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt,

f) nach § 12 Abs. 3 nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen und des Zugangs zu ihnen sorgt,

g) den in § 14 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.

(2)

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.01.1981 außer Kraft.

Die 1. Änderungssatzung tritt am 31.12.1983 in Kraft.

Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.1994 in Kraft.

Die Genehmigung nach § 17 GO wurde mit Verfügung vom 8. Sept. 1982 die Genehmigung nach § 35 LWG wurde mit Verfügung vom 6. Sept. 1982 erteilt.


Bargum, den 10. Sept. 1982


Der Bürgermeister

J.B. Asmussen

Veröffentlichung/Bekanntmachung

Ursprungssatzung v. 10.09.1982: Aushang vom 30.09.1982 bis 15.10.1982

I.Nachtrag v. 15.12.1983: Aushang vom 15.12.1983 bis 30.12.1983

II.Nachtrag v. 15.12.1993: Aushang vom 16.12.1993 bis 31.12.1993


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