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erlassen am: 23.02.2011 | i.d.F.v.: 23.02.2011 | gültig ab: 01.01.2011 | Bekanntmachung am: 16.03.2011

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 31 des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bohmstedt vom 23.02.2011 die folgende Satzung erlassen:


I. Abschnitt Abwasserbeseitungseinrichtungen


§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht

(1)

Die Gemeinde ist zur Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz verpflichtet.

(2)

Die öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst

  1. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser,

  2. die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

(3)

Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.


§ 2 Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht

(1)

Wenn der Gemeinde die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist, kann sie den Grundstückseigentümern die Beseitigung durch Kleinkläranlagen vorschreiben (§ 31 Abs. 4 Landeswassergesetz). Aus dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan ergibt sich, welche Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Ihnen wird hiermit die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen. Für diese Grundstücke wird die zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 7. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms, die Verpflichtung zum Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung ist mit Beschluss der Gemeindevertretung Bohmstedt vom 12.07.1982, TOP, 3 auf das Amt Bredstedt-Land (Rechtsnachfolge: Amt Mittleres Nordfriesland) übertragen worden. Das Nähere wird durch die Fäkalschlammsatzung des Amtes geregelt. Die Gewässer, in die der Überlauf der Kleinkläranlage einzuleiten ist, sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan bezeichnet.

(2)

Grundstückskläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Sie müssen den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechen.

Aus der angefügten Liste (Anlage I) ergibt sich, welche Grundstücke das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Den Grundstückseigentümer wird die Beseitigung des Schmutzwassers aus Kleinkläranlagen übertragen. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und die Regelung der übrigen mit der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung verbundenen Rechte und Pflichten hat die Gemeinde dem Amt Mittleres Nordfriesland als Teilaufgabe übertragen.


§ 3 Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht

(1)

Die Gemeinde überträgt den Eigentümern von Grundstücken die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Grundstücksanschluss besteht oder nicht. Das Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zu versickern oder zu verrieseln. Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb der Versickerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Sie müssen den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechen. Die für die Versickerung oder Verrieselung erforderlichen Flächen mit ausreichender Versickerungsfähigkeit, ohne eine Ableitung auf öffentliche Flächen oder Nachbargrundstücke, sind vom Grundstückseigentümer vorzuhalten und auf Anforderung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswassermenge von den in der Gemeinde üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) auszugehen. Eine Versickerungsfähigkeit der Flächen ist durch den Eigentümer zu prüfen.

(2)

Die Grundstückseigentümer haben alle Veränderungen auf ihrem Grundstück, die die Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betrifft, insbesondere Versickerungen, die nicht mehr erlaubnisfrei sind, Grundstücksteilungen oder Veränderungen der Versickerungsfähigkeit des Bodens unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde behält sich die Rücknahme der Übertragung der Beseitigungspflicht vor.


§ 4 Öffentliche Einrichtung

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und unterhält die Gemeinde in ihrem Gebiet eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung in Form eines Mischsystems.


§ 5 Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen

(1)

Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, die die Gemeinde für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Mischwasserkanäle sowie Reinigungsschächte, Pumpstationen, Hebepumpstationen auf privaten Grundstücken, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.

Zu den erforderlichen Anlagen für die zentrale Abwasserbeseitigung gehören auch:

  1. offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden oder Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme sowie solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtungen geworden sind,

  2. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.

(2)

Der jeweils erste Grundstücksanschluss ist Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen. Zusätzliche, nachträglich hergestellte Grundstücksanschlüsse sind ebenfalls Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen; die Gemeinde behält sich die Einbeziehung nach der Herstellung vor.


§ 6 Begriffsbestimmungen

1. Grundstücke

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.

2. Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.

3. Grundstücksanschluss

Grundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskanal / Grundstücksanschlussleitung) ist die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss mit dem Reinigungsschacht auf dem trennenden oder vermittelnden Grundstück; Reinigungsschächte für Hinterliegergrundstücke sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen. Ist ein Reinigungsschacht nicht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss 1 Meter hinter der Grundstücksgrenze, im Falle des Satzes 2 der Grundstücksgrenze des vermittelnden oder trennenden Grundstücks.

4. Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den Grundstücksanschluss dem öffentlichen Sammler in der Straße zuführen; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück.


II. Abschnitt Anschluss- und Benutzungsrecht / Anschluss- und Benutzungszwang


§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 8) berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist (§§ 1 bis 3) und die im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Mischwasserkanals liegen. Bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z. B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.

(2)

Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals (einschließlich Grundstücksanschluss) für das Grundstück hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 9) das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). Das gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 besteht ein Benutzungsrecht erst und nur insoweit, als die wasserrechtliche Erlaubnis für die Gemeinde vorliegt.

(3)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3, soweit die Gemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

(4)

Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt, kann die Gemeinde durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen.


§ 8 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

(1)

Die Gemeinde kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwassereinrichtung ganz oder teilweise versagen, wenn

  1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

  2. eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist oder

  3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 die wasserrechtliche Erlaubnis nicht vorliegt oder nicht zu erwarten ist.

Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfällt, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, der Gemeinde zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung für das Grundstück ergebenden Entgelten die durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich.

(2)

Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.


§ 9 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

(1)

Die zur zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

(2)

In die öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

a) die Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können,

b) die Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,

c) die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,

d) der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,

e) die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder

f) sonstige schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.

(3)

Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von

a) Stoffen, die Leitungen verstopfen können;

b) Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann;

c) Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt;

d) infektiösen Stoffen und Medikamenten;

e) Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen;

f) festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä.;

g) Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;

h) Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;

i) Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke;

j) Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;

k) Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen;

l) feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;

m) Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Kerbide, die Azethylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe;

n) Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole;

o) Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird;

p) Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

° wenn die Einleitung nach § 33 Landeswassergesetz genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist,

° das wärmer als + 35 Grad Celsius ist, auch die Einleitung von Dampf,

° das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

° das aufschwimmende Öle und Fette enthält.

q) Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

(4)

Für die Einleitung von Schadstoffen gelten die jeweils durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlichten Grenzwerte (Allgemeine Einleitungsbedingungen).

(5)

Ausgenommen von Absätzen 2, 3 und 5 sind

  1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

  2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.

(6)

Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen darf in Abwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes Drainwasser aus Hausdrainagen darf in Schmutzwasserkanäle und Mischwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Die Einleitung von unbelastetem Drainwasser aus Hausdrainagen ist auf Antrag des Grundstückseigentümers mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig; zugleich sind die Bedingungen für die Einleitung, insbesondere die dafür zu zahlenden Entgelte, zu regeln.

(7)

Abwasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in Mischwasser- und Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden.

(8)

Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf über Straßeneinläufe nicht eingeleitet werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücken gewaschen werden, ist das Waschwasser in Misch- oder Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn, dass lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser gewaschen wurde. Abs. 12 bleibt unberührt.

(9)

Darüber hinaus kann die Gemeinde im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der Reinigungsfähigkeit des Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(10)

Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.

(11)

Die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.

(12)

Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 10 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

(13)

Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers hat der Grundstückseigentümer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(14)

Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 12 vorliegt, andernfalls die Gemeinde.

(15)

Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann die Gemeinde verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem von der Gemeinde zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.


§ 10 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach § 12 zu stellen.

(2)

Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(3)

Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 13 ist durchzuführen. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese verschließt den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies erforderlich ist.

(4)

Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 2 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 13 Abs. 3 ist durchzuführen.

(5)

Ist bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen notwendig (§ 9 Abs. 10), sind diese Abwässer nach Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu überlassen.

(6)

Soweit die Gemeinde die Schmutzwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern übertragen hat (§ 2 Abs. 1), haben diese eine Kleinkläranlage herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Hinsichtlich des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an die gemeindliche Einrichtung zum Abfahren dieses Schlamms anzuschließen (Anschlusszwang). Dies hat die Gemeinde per Beschluss aus der Gemeindevertretung vom 12.07.1982, TOP 3, auf das Amt Bredstedt-Land (Rechtsnachfolge: Amt Mittleres Nordfriesland) übertragen. Er ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück anfallenden Schlamm dem Amt Mittleres Nordfriesland bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Kleinkläranlagen die Anzahl, die Art und Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen, wasserrechtliche Verfahren sind davon unberührt.


§ 11 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Bei der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen. Wird die Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, ist dem Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen.

(2)

Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser besteht für alle Grundstücke nicht, deren Eigentümern die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 3 übertragen wurde.

(3)

Niederschlagswasser kann vom Grundstückseigentümer in einem Wasserspeicher gesammelt und von ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht oder verwertet werden, insbesondere für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung sowie bei Erwerbsgärtnereien für die Bewässerung. Ein eventuell entgegenstehender Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung bleibt unberührt. Soweit der vorhandene Wasserspeicher für die bei in der Gemeinde üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen nicht ausreicht und ein Überlauf vorhanden ist, gilt insoweit § 10. Das für die Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser ist als Schmutzwasser in die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten.

(4)

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.


§ 12 Antragsverfahren

(1)

Der Antrag auf Anschluss an die zentrale Abwasseranlage muss auf einem besonderen Vordruck gestellt werden.

(2)

Der Antrag muss enthalten

a) eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe der Außenmaße der Geschosse;

b) Angaben über die Grundstücksnutzung mit Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt;

c) Angaben über etwaige Kleinkläranlagen;

d) Angaben über Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen;

e) die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist;

f) gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.

(3)

Der Antrag soll enthalten

a) eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:

aa) ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500/100. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und die überbaubaren Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sich auf dem Grundstück Niederschlagswasserleitungen oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwa vorhandene Kleinkläranlagen.

ab) ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in Richtung des Hausabflussrohres zum Grundstücksanschluss mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, des Grundstücksanschlusses, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für Entlüftung.

ac) Grundrisse des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse.

b) die Angabe des Unternehmens, durch das die Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden soll.

c) alle Angaben, die die Gemeinde für eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein Gewässer benötigt.

(4)

Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen.

(5)

Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach § 70 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.


§ 13 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

(1)

Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Kleinkläranlagen sind der Gemeinde rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde.

(2)

Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.

(3)

Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.

(4)

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.


III. Abschnitt Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlagen


§ 14 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse

(1)

Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse (§ 6 Ziff. 3) sowie deren Änderung bestimmt die Gemeinde, die auch Eigentümerin der Grundstücksanschlüsse ist.

(2)

Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben. Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durch die Gemeinde hergestellt, erweitert, erneuert, geändert, umgebaut und unterhalten.

(3)

edes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht über ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude können über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direkten Verbindung der Einzelgebäude mit dem Grundstücksanschluss kann auch zugelassen werden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort das Abwasser übernommen wird. Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben und ähnliche nur in der Sommersaison benutzte Gebäude.

(4)

Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast gesichert haben; bei nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgeführten Grundstücksanschlüssen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form der Baulast erforderlich. Die beteiligten Grundstückseigentümer sind als Gesamtschuldner zu betrachten.


§ 15 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse

(1)

Neben der Herstellung der Grundstücksanschlüsse obliegt der Gemeinde auch deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben können, besteht für die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.

(2)

Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden.

Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung der Gemeinde ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Kosten für Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.

(3)

Soweit die Gemeinde die Herstellung der Grundstücksanschlüsse oder Veränderungen nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4)

Ändert die Gemeinde auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 16) auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen Verkehrsraum ersetzt wird.

(5)

Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde sofort mitzuteilen.


§ 16 Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen (§ 6 Ziff. 4).

(2)

Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und DIN EN 752, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstücks-eigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(3)

Besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses.

(4)

Ein erster Reinigungsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten.

(5)

Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Reinigungsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

(6)

Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Berlin, in Abstimmung mit der Gemeinde zu errichten und so zu betreiben, dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen der Gemeinde eingeleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und die Beseitigung des Abscheideguts ist der Gemeinde nachzuweisen.

(7)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch die Gemeinde an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind (§ 13).

(8)

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(9)

Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.


§ 17 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Dem Beauftragten der Gemeinde ist

a) zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,

b) zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung über die Einleitung von Abwasser, insbesondere von § 9,

c) zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,

d) zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder

e) zur Beseitigung von Störungen

sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen

(2)

Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

(3)

Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(4)

Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen jederzeit zugänglich sein.

(5)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6)

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.


§ 18 Sicherung gegen Rückstau

Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit die Gemeinde nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt, in der Regel in Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der DIN 12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten sind. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.


IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung


§ 19 Bau, Betrieb und Überwachung

(1)

Kleinkläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Sie müssen den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechen.

Aus der angefügten Liste (Anlage I) ergibt sich, welche Grundstücke das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Den Grundstückseigentümer wird die Beseitigung des Schmutzwassers aus Kleinkläranlagen übertragen. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und die Regelung der übrigen mit der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung verbundenen Rechte und Pflichten hat die Gemeinde dem Amt Mittleres Nordfriesland als Teilaufgabe übertragen.

(2)

Kleinkläranlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Kleinkläranlage ohne weiteres entleert werden kann.

(3)

Für die Überwachung gilt § 17 sinngemäß.


§ 20 Einbringungsverbote

In Kleinkläranlagen dürfen die in § 9 aufgeführten Stoffe nur eingeleitet werden, wenn deren Konzentration für häusliches Abwasser als typisch anzusehen ist.


§ 21 Entleerung

Die Entleerung der Kleinkläranlagen ist per Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.07.1982, TOP 3, auf das Amt Bredstedt-Land (Rechtsnachfolge: Amt Mittleres Nordfriesland) übertragen worden.

Näheres regelt dort die Fäkalschlammsatzung des Amtes Mittleres Nordfriesland.


V. Abschnitt Grundstücksbenutzung


§ 22 Zutrittsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben dem Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte erforderlich ist.

(2)

Die Beauftragten der Gemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(3)

Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.


§ 23 Grundstücksbenutzung

(1)

Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Abwasserbeseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)

Die Grundstückseigentümer haben die Teile der Grundstücksanschlüsse (§ 6 Ziff. 3), die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen.

(3)

Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

(4)

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Gemeinde; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Abwasserbeseitigung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.

(5)

Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.


VI. Abschnitt Entgelte


§ 24 Entgelte für die Abwasserbeseitigung

(1)

Für die Aufwendungen der erstmaligen Herstellung bzw. der räumlichen Erweiterung der Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt die Gemeinde einmalige Beiträge auf Grund der Beitrags- und Gebührensatzung.

(2)

Für die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt die Gemeinde Gebühren auf Grund der Beitrags- und Gebührensatzung.


§ 25 Kostenerstattung

Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung und Unterhaltung der zusätzlichen Grundstücksanschlüsse, fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse; dies gilt nur, wenn kein Herstellungsbeitrag festgesetzt und erhoben werden kann.


VII. Abschnitt Schlussvorschriften


§ 26 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.


§ 27 Anzeigepflichten

(1)

Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 10 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(2)

Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(3)

Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.


§ 28 Altanlagen

(1)

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht Bestandteil einer der Gemeinde angezeigten, angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage sind, insbesondere frühere Kleinkläranlagen, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können, oder die Altanlagen zu beseitigen.

(2)

Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.


§ 29 Haftung

(1)

Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2)

Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3)

Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 9, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4)

Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.


§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert;

b) § 9 sowie § 20 Abwasser einleitet;

c) § 10 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt;

d) § 10 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet;

e) § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt;

f) § 13 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt;

g) § 16 Abs. 2 und 9 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;

h) § 17 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;

i) § 17 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

j) § 22 öffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;

k) § 9 Abs. 14 sowie § 27 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

(2)

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 zuwiderhandelt.

(3)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EURO geahndet werden.


§ 31 Datenschutz

(1)

Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, Meldeamt, Wasserverband Nord und des Katasteramts durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten sowie vorliegender Verwaltungsunterlagen ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien (z. B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 32 Übergangsregelung

(1)

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2)

Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gem. § 12 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.


§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend vom 01.01.2011 in Kraft und wird hiermit ausgefertigt.


Bohmstedt, den 23.02.2011


Siegel

-Der Bürgermeister-

Veröffentlichung/Bekanntmachung

Ursprungssatzung v. 23.02.2011: Aushang v. 07.03.2011 bis 16.03.2011


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Eingangsformel I. Abschnitt Abwasserbeseitungseinrichtungen § 1 Abwasserbeseitigungspflicht § 2 Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht § 3 Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht § 4 Öffentliche Einrichtung § 5 Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen § 6 Begriffsbestimmungen II. Abschnitt Anschluss- und Benutzungsrecht / Anschluss- und Benutzungszwang § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht § 8 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts § 9 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts § 10 Anschluss- und Benutzungszwang § 11 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang § 12 Antragsverfahren § 13 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren III. Abschnitt Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlagen § 14 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse § 15 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse § 16 Grundstücksentwässerungsanlage § 17 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage § 18 Sicherung gegen Rückstau IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung § 19 Bau, Betrieb und Überwachung § 20 Einbringungsverbote § 21 Entleerung V. Abschnitt Grundstücksbenutzung § 22 Zutrittsrecht § 23 Grundstücksbenutzung VI. Abschnitt Entgelte § 24 Entgelte für die Abwasserbeseitigung § 25 Kostenerstattung VII. Abschnitt Schlussvorschriften § 26 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage § 27 Anzeigepflichten § 28 Altanlagen § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Datenschutz § 32 Übergangsregelung § 33 Inkrafttreten

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