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erlassen am: 30.04.1992 | i.d.F.v.: 30.04.1992 | gültig ab: 22.05.1992 | Bekanntmachung am: 21.05.1992

Aufgrund des § 4der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 2.4.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), des § 126 des Baugesetzbuches vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2253) sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.6.1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) wird gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Ockholm vom 30.4.1992 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Hausnummernschilder

1.

Es ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.

2.

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder, die von der Gemeinde angeschafft werden, auf ihre Kosten zu erwerben, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung durch die Amtsverwaltung zu unterrichten.

3.

Die Hausnummernschilder sind rechts oder links neben dem Hauseingang in einer Höhe von ca. 1,60 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.

4.

Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern, grüne Resopalschilder mit weißer Beschriftung, zu verwenden. Die Schilder sollen bei einstelligen Nummern mindestens 9 cm hoch und 11 cm breit sein.


§ 2 Ausnahmeregelung

Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen des § 1dieser Satzung Ausnahmen zulassen.


§ 3 Zwangsgeld und Ersatzvornahme

1.

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50,-- DM festgesetzt werden (§ 203 LVwG).

2.

Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde oder durch eine Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).


§ 4


Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Ockholm, den 30. April 1992


Der Bürgermeister

gez. Lorenzen

Ausgehängt: 14.05.1992

Abzunehmen: 29.05.1992

Abgenommen: 29.05.1992

Veröffentlichung/Bekanntmachung

Ursprungssatzung v. 30.04.1992 Aushang v. 14.05.1992 bis 29.05.1992


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