Satzung über das Anbringen von Hausnummernschildern
Satzung über das Anbringen von Hausnummernschildern
erlassen am: 23.03.1987 | i.d.F.v.: 23.03.1987 | gültig ab: 14.04.1987 | Bekanntmachung am: 13.04.1987
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24.1.1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), des § 126 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (GVOBl. I. S. 341) sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.6.1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) wird gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bordelum vom 23.3.1987 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Hausnummernschilder
(1)
Es ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.
(2)
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder, die von der Gemeinde angeschafft werden, auf ihre Kosten zu erwerben, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnummerierung durch die Gemeindeverwaltung zu unterrichten.
(3)
Die Hausnummernschilder sind rechts oder links neben dem Hauseingang in einer Höhe von 1,60 – 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe, an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.
(4)
Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst blaue Emailleschilder mit weißer Beschriftung zu verwenden. Die Schilder sollen bei einstelligen Nummern mindestens 10 cm hoch und 10 cm breit sein.
§ 2 Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmungen des § 1 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.
§ 3 Zwangsgeld und Ersatzvornahme
(1)
Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50,-- DM festgesetzt werden (§ 203 LVwG).
(2)
Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Bordelum oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bordelum, den 23.03.1987
Der Bürgermeister
gez. Volquardsen
Veröffentlichung/Bekanntmachung
Ursprungssatzung v. 23.03.1987 Aushang v. 06.04.1987 bis 21.04.198
Amt Mittleres Nordfriesland
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