Satzung Gemeinde Almdorf über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung -AAS-)
Satzung Gemeinde Almdorf über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung -AAS-)
erlassen am: 23.11.2000 | i.d.F.v.: 23.11.2000 | gültig ab: 01.01.2001 | Bekanntmachung am: 27.12.2000
(vom 23.11.2000, in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 06.04.2011)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und des § 31 des Lan-
deswassergesetzes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
· vom 23.11.2000 (Ursprungssatzung),
· vom 05.06.2003 (1. Nachtragssatzung),
· vom 06.04.2011 (2. Nachtragssatzung),
folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1)
Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers
a) eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im Misch- und Trennsystem,
b) eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des in Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen) anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Abwasserbeseitigung).
(2)
Die Abwasserbeseitigung umfasst
a) die Sammlung, Fortleitung und Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Schmutzwassers,
b) die Sammlung, Fortleitung und Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiten Niederschlagswassers und
c) das Einsammeln und Abfahren des in Grundstückskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
(3)
Die Gemeinde schafft die für die öffentlichen Einrichtungen der zentralen Abwasserbeseitigung (Abs. 1) erforderlichen Anlagen sowie die Abfuhr- und Behandlungsanlagen für die dezentrale Abwasserbeseitigung. Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen; insoweit gehören auch Mitbenutzungsrechte an Klär- und anderen Abwasseranlagen zur öffentlichen Einrichtung.
(4)
Zu den nach Abs. 3 erforderlichen Anlagen für die zentrale Abwasserbeseitigung gehören auch:
a) Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtungen geworden sind,
b) die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.
(5)
Zur Abwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen und Sammelgruben (dezentrale Abwasserbeseitigung) gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in Grundstückskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks (§ 2 Abs. 1 Buchst. c)).
(6)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen, die Herstellung und den Betrieb eines Trennsystems oder eines Mischsystems sowie den Zeitpunkt der Herstellung oder des Aus- und Umbaus von Abwasseranlagen bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht; entsprechendes gilt für Einrichtungen und Vorkehrungen, die für die dezentrale Abwasserbeseitigung erforderlich sind.
(7)
Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ausbau und Umbau öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser sowie die Beseitigung des in Grundstückskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.
(2)
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften veränderst ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
(3)
Zu den Abwasseranlagen bei zentraler Abwasserbeseitigung (§ 1 Abs.1) gehören das gesamte öffentliche Entwässerungssystem, das der Abwasserbeseitigung dient, einschließlich aller technischen Anlagen wie z.B.
a) Schmutzwasserkanäle und Niederschlagswasserkanäle (Trennsystem), Mischwasserkanäle (Mischsystem), Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken und Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen,
b) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme der Abwässer dienen.
(4)
Grundstücksanschlusskanal ist die Verbindung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Ist ein Reinigungsschacht nicht vorhanden, endet der Grundstücksanschlusskanal 1 Meter hinter der Grundstücksgrenze.
Die Grundstücksanschlusskanäle sind Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung einschließlich Reinigungsschächte.
(5)
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschlusskanal dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den Grundstücksanschlusskanal dem öffentlichen Sammler in der Straße zuführen.
(6)
Grundstück im Sinne der Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 3 Berichtigte und Verpflichtete
(1)
Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer.
Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümer gelten entsprechend für
a) Erbbauberechtigte,
b) ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte,
c) Eigentümer von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sowie
d) Pächter, soweit sie ein Gewerbe betreiben, insbesondere Betreiber von Zelt- und Campingplätzen.
Soweit in dieser Satzung der Begriff „Grundstückseigentümer“ verwendet wird, ist in den Fällen a) bis d) auch der darin genannte Personenkreis gemeint. Mehrere Berechtigte und Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
(2)
Bei Wohnungseigentum ist Berechtigter und Verpflichteter die Eigentümergemeinschaft.
Es handelt der nach § 26 Wohnungseigentumsgesetz bestellte Verwalter.
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung ( § 5) berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche, zentrale Abwassereinrichtung im Sinne des § 1 Abs.1 dieser Satzung angeschlossen wird, wenn das Grundstück im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanals liegt (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen.
Besteht keine zentrale Abwasseranlage vor dem Grundstück, bezieht sich das Recht des Grundstückseigentümers auf die dezentrale Abwasserbeseitigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. c) dieser Satzung.
(2)
Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwassersammlers vor dem Grundstück hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung ( § 6) das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften, z.B. Bebauungspläne, die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht).
(3)
Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt, kann die Gemeinde durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen.
§ 5 Begrenzung des Anschlussrechts, Ausschluss der Abwasserbeseitigung
(1)
Die Gemeinde kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwassereinrichtung ganz oder teilweise versagen, wenn
a) das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Schmutzwasser beseitigt werden kann oder
b) eine Übernahme des Wasser technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht vertretbar ist.
(2)
Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.
(3)
Die Gemeinde kann den Anschluss von Grundstücken versagen, wenn wegen der besonderen Lage oder aus anderen technisch oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten erwachsen oder wenn besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erforderlich werden. Der Versagungsgrund entfällt, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die der Gemeinde durch den Anschluss oder die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und – kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben können, besteht für die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.
(4)
Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht
a) die Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können,
b) die Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,
c) die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,
d) der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,
e) die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder
f) sonstige schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.
(2)
Dieses Verbot gilt insbesondere für
a) Stoffe, die Leitungen verstopfen können,
b) Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann,
c) Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt,
d) infektiöse Stoffe und Medikamente,
e) Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen,
f) Grund-, Quell- und unbelastetes Drainwasser bei der Schmutzwasser- und der Mischwasserbeseitigung,
g) feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll. Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä.,
h) Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen; Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke; Kalkreiniger, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern; Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortanlagen,
i) feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers,
j) Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Kerbide, die Azethylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe,
k) Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole,
l) Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
° von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Kläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
° das wärmer als + 35 Grad Celsius ist,
° das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
° das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
° das als Kühlwasser benutzt worden ist (die Gemeinde kann auf Antrag eine Einleitung in die Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung zulassen),
m) Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.
(3)
Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung aus der jeweils geltenden Fassung, insbesondere dessen § 46 Abs. 3, entspricht.
(4)
Ausgenommen von Absätzen 1 bis 3 sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.
(5)
Darüber hinaus kann die Gemeinde im Einzelfall die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Abwasserbeseitigungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(6)
Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Absätzen 2 und 5 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers hat der Grundstückseigentümer unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(7)
Für die Einleitung von Schadstoffen gelten die jeweils durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlichten Grenzwerte (Allgemeine Einleitungsbedingungen). Für Grundstückskläranlagen, die Abwasser in Gewässer einleiten, gelten die von der zuständigen Wasserbehörde jeweils festgelegten Grenzwerte. Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(8)
Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, habe nach Aufforderung der Gemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.
(9)
Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserpflicht befreit ist.
(10)
Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 8 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
(11)
Wenn Stoffe i.S. der Absätze 1 und 2 in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Grundstückseigentümer die Gemeinde sofort zu unterrichten.
(12)
Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 1 bis 8 vorliegt, andernfalls die Gemeinde.
(13)
Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Bei Änderungen der Zusammensetzung des Abwassers hat der Anschlussnehmer auf Verlangen die Einhaltung der Absätze 1 bis 8 nachzuweisen.
§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist (Anschlusszwang).
(2)
Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
(3)
Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 10 ist durchzuführen.
(4)
Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 4 Wochen anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 10 Abs. 2 ist durchzuführen.
(5)
Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstückskläranlage oder abflusslose Grube befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Grundstückskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Grundstückskläranlage bzw. abflusslose Grube einzuleiten und den Fäkalschlamm bzw. das Abwasser der Gemeinde bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
(6)
Ist bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen notwendig, sind diese Abwässer nach Vorbehandlung zu überlassen.
(7)
Der Grundstückseigentümer hat in den Fällen des Abs. 5 der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstückskläranlagen die Anzahl, die Art und Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen, wasserrechtliche Verfahren sind davon unberührt.
(8)
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese verschließt den Grundstücksanschlusskanal auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies erforderlich ist.
§ 8 Antragsverfahren
(1)
Der Antrag auf Anschluss an die Abwasseranlagen muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.
(2)
Er muss enthalten
a) Angaben über die Grundstücksnutzung sowie eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe der Außenmaße der Geschosse;
b) die Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt;
c) Angaben über etwaige Grundstückskläranlagen oder Sammelgruben;
d) Angaben über Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen;
e) die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist;
f) gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.
(3)
Der Antrag soll enthalten
a) eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücks-
entwässerungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:
aa) ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen
auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer an-
fallen, im Maßstab 1:500. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentums-
grenzen ersichtlich sein und die überbaubaren Grundstücksflächen angegeben
werden. Befinden sich auf dem Grundstück Regenwasserleitungen oder
Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwa vorhandene
Sammelgruben und Grundstückskläranlagen.
ab) ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das
Grundstück in Richtung des Hausabflussrohres zur Grundstücksanschlussleitung
mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, der Grundstücksan-
schlussleitung, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für Entlüftung.
ac) Grundrisse des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung
der Abwasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im
besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kom-
menden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung
unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen,
ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder
Rückstauverschlüsse.
b) die Angabe des Unternehmens, durch das die Grundstücksentwässerungsanlage inner-
halb des Grundstücks ausgeführt werden soll.
(4)
Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen.
(5)
Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach § 87 Abs. 2 LBO als gestellt gilt.
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Bei der zentralen öffentlichen Abwassereinrichtung kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen. Wird die Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der Grundstückskläranlage oder einer geschlossenen Abwassergrube im Sinne von § 7 Abs. 5.
(2)
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.
§ 10 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren
(1)
Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie von Grundstückskläranlagen und geschlossenen Abwassergruben sind der Gemeinde rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde; § 7 Abs. 5 bleibt unberührt. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Grundstückskläranlagen und geschlossene Abwassergruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(2)
Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.
(3)
Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
II. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die zentrale Abwasserbeseitigung
§ 11 Grundstücksanschlusskanal
(1)
Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben. Grundstücksanschlusskanäle werden ausschließlich durch die Gemeinde hergestellt, erweitert, erneuert, geändert, umgebaut und unterhalten.
(2)
Jedes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschlusskanal, bei Trennsystem je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht über ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude können über einen gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal angeschlossen werden. Statt einer direkten Verbindung der Einzelgebäude mit dem Grundstücksanschlusskanal kann auch zugelassen werden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort das Abwasser übernommen wird. Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben und ähnliche nur in der Sommersaison benutzte Gebäude.
(3)
Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast gesichert haben.
(4)
Berechtigte und Verpflichtete, die nicht Grundstückseigentümer sind (§ 3 Abs. 1), haben auf Verlangen der Gemeinde die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Grundstücksanschlusskanals unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
§ 12 Ausführung und Unterhaltung des Grundstücksanschlusskanals
(1)
Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlusskanäle sowie deren Änderung bestimmt die Gemeinde. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler) in der Straße vorhanden, so bestimmt die Gemeinde, an welchen Abwasserkanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich berücksichtigt die Gemeinde begründete Wünsche des Grundstückseigentümers.
(2)
Die Grundstücksanschlusskanäle sind Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung . Neben der Herstellung der Grundstücksanschlusskanäle obliegt der Gemeinde auch deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung und Beseitigung. Die Grundstücksanschlusskanäle sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlusskanäle vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere sie nicht überbauen. Soweit die Gemeinde die Herstellung der Grundstücksanschlusskanäle oder Veränderungen nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durch-führen lässt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung der Gemeinde ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde.
(3)
Ändert die Gemeinde auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschlusskanal, so hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 13) auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen Verkehrsraum ersetzt wird.
(4)
Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde sofort mitzuteilen.
§ 13 Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen. Sie umfasst
a) die Leitungen auf dem Grundstück,
b) die Vorbehandlungsanlage, soweit diese erforderlich ist,
c) die Grundstückskläranlage oder Abwassersammelgrube (Abschnitt III dieser Satzung), soweit diese vorhanden sind.
(2)
Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(3)
Besteht zur Abwasserbeseitigungseinrichtung kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Grundstückseigentümer gegen einen Rückstau des Abwassers aus der Abwasserbeseitigungseinrichtung zu sichern.
(5)
Der erste Reinigungsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der Abwasserkanal liegt, zu errichten.
(6)
Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Reinigungsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss sach- und fachgerecht erfolgen.
(7)
Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den Regeln der Technik in Abstimmung mit der Gemeinde zu errichten und so zu betreiben, dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen der Gemeinde eingeleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.
(8)
Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch die Gemeinde an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß angelegt, gemeldet und ohne Mängel sind (§ 10).
(9)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
(10)
Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.
§ 14 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen
(2)
Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
(3)
Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(4)
Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen zugänglich sein.
(5)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6)
Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren An-schluss übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 15 Sicherung gegen Rückstau
Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit die Gemeinde nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt, in der Regel in Höhe der Straßenoberfläche. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage über die Rückstauebene zu heben. Liegen nur einzelne, selten benutzte Einläufe in tiefliegenden Räumen unter der Rückstauebene, dann lässt die Gemeinde nach Maßgabe der DIN 1986 die Sicherung der Einläufe durch Absperrvorrichtungen nach DIN 1997 zu. Diese Absperrvorrichtungen dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden und sind sonst dauernd geschlossen zu halten. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.
III. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die dezentrale Abwasserbeseitigung
§ 16 Bau, Betrieb und Überwachung
(1)
Grundstückskläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Sie müssen den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechen.
Aus der angefügten Liste (Anlage I) ergibt sich, welche Grundstücke das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Den Grundstückseigentümer wird die Beseitigung des Schmutzwassers aus Kleinkläranlagen übertragen. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und die Regelung der übrigen mit der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung verbundenen Rechte und Pflichten hat die Gemeinde dem Amt Mittleres Nordfriesland als Teilaufgabe übertragen.
(2)
Grundstückskläranlagen und geschlossene Abwassergruben sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstückskläranlage oder Abwassergrube ohne weiteres entleert werden kann.
(3)
Für die Überwachung gilt § 14 sinngemäß.
§ 17 Einbringungsverbote
In Grundstückskläranlagen und geschlossenen Abwassergruben dürfen die in § 6 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.
§ 18 Entleerung
(1)
Grundstückskläranlagen und geschlossene Abwassergruben werden von der Gemeinde oder ihren Beauftragten regelmäßig entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist den Bediensteten der Gemeinde oder ihren Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren.
(2)
Im einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:
a) Abflusslose Sammelgruben werden in der Regel vierteljährlich, bei Bedarf öfter geleert.
b) Grundstückskläranlagen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entschlammt. Danach ist grundsätzlich eine jährliche Entschlammung durchzuführen. Hiervon kann die Gemeinde zugunsten einer zweijährigen Entschlammungshäufigkeit nur absehen, wenn
ba) die anaerobe biologische Behandlung in der Mehrkammer-Ausfaulgrube und die nachfolgende Reinigungsstufe für die biologische Nachreinigung mindestens nach den jeweils gültigen Regeln der Technik dimensioniert ist und entsprechend betrieben wird und
bb) die Grundstückskläranlage nach ihrer Bemessung im Vergleich zur Zahl der vorhandenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte im Entschlammungszeitraum um mindestens 30 v.H. unterbelastet ist oder die Grundstückskläranlage nach der Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Eine Unterbelastung nach der Benutzungsdauer kann durch die nicht dauerhafte Nutzung eines Gebäudes (z.B. Wochenendhausgebieten), aber nicht durch zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen gegeben sein.
Die Voraussetzungen für eine zweijährige Entschlammungshäufigkeit sind jährlich zu überprüfen.
(3)
Die Gemeinde macht öffentlich bekannt, wer als Beauftragter im Gemeindegebiet Fäkalschlamm und Abwasser abfährt.
(4)
Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 35 Abs. 1 LWG. Sie handeln im Auftrag der Gemeinde.
IV. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 19 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage
Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.
§ 20 Anzeigepflichten
(1)
Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 7 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(2)
Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschlusskanal unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(3)
Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.
§ 21 Altanlagen
(1)
Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können, oder sie zu beseitigen.
(2)
Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Grundstücksanschlusskanal auf Kosten des Grundstückseigentümers.
§ 22 Haftung
(1)
Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.
(2)
Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3)
Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 6, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(4)
Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(5)
Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,
b) Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes,
c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
d) zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,
hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.
(6)
Wenn Grundstückskläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspätet entleert oder entschlammt werden oder die Abfuhr eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 7 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt;
b) § 7 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet;
c) § 7 Abs. 5 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert;
d) § 10 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt;
e) § 10 die erforderliche Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt;
f) § 6 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 17 Abwasser einleitet;
g) § 13 Abs. 9 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
h) § 14 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
i) § 14 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
j) § 18 Abs. 1 die Entleerung behindert;
k) § 18 Abs. 2 die Anforderungen der notwendigen Grubenentleerung unterlässt;
l) § 19 öffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
m) § 6 Abs. 6 und 11 sowie § 20 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.
(2)
Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 GO handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM (50.000,00 EURO) geahndet werden.
§ 24 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramts durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien (z.B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 25 Abgaben und Erstattungen
(1)
Für die Herstellung, den Um- und Ausbau und die Benutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung werden nach Maßgabe besonderer Satzungen Beiträge und Gebühren erhoben.
§ 26 Übergangsregelung
(1)
Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2)
Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gem. § 7 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 24.04.1993 einschl. der I. Nachtragssatzung vom 16.02.1998 außer Kraft.
Die 1. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft.
Die 2. Nachtragssatzung tritt am 01.05.2011 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Almdorf, den 23.11.2000
- Der Bürgermeister-
Veröffentlichtung/Bekanntmachung
Ursprungssatzung v. 23.11.2000: Aushang vom 12.12.2000 bis 27.12.2000
I.Nachtragssatzung v. 05.06.2003: Aushang vom 16.06.2003 bis 01.07.2003
II.Nachtragssatzung v. 06.04.2011: Aushang vom 18.04.2011 bis 26.04.2011
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
info[at]sz-amnf.de