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erlassen am: 10.03.2022 | i.d.F.v.: 16.04.2026 | gültig ab: 28.04.2026 | Bekanntmachung am: 28.04.2026

Aufgrund des § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBI. I S. 4147) und § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) zuletzt geändert vom 25.05.2021 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 566) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Bredstedt am 10.03.2022 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.


§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1)

Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaß- nahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.

(2)

Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

  1.  den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,
  2.  die Ausgleichsmaßnahmen einschl. ihrer Planung, Fertigstellungs-  und Entwick­lungs­­pflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3)

Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschl. deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.


§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.


§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.


§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.


§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.


§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.


§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Bredstedt, den 16.04.2026


Der Bürgermeister

gez. Christian Schmidt 


 


Anlagen

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