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erlassen am: 23.04.2026 | i.d.F.v.: 28.04.2026 | gültig ab: 07.05.2026 | Bekanntmachung am: 06.05.2026

Aufgrund des § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 47d Abs. 1, 47e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein (GO) i.d.F. vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H., 2025, Nr. 121), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 23.04.2026 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Einrichtung des Wirtschaftsbeirates

(1)

Die Stadt Bredstedt bildet einen Wirtschaftsbeirat. 

(2)

Der Wirtschaftsbeirat ist ein unabhängiges, parteipolitisch und konfessionell neutrales Gremium der örtlichen Wirtschaft. Er ist kein Organ der Stadt Bredstedt.


§ 2 Rechtsstellung

(1)

Die rechtliche Stellung des Wirtschaftsbeirates ergibt sich aus § 47 e GO.

(2)

Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates sind ehrenamtlich tätig und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 21 GO.

(3)

Mitglied des Wirtschaftsbeirates kann nicht sein, wer

1. Mitglied der Stadtvertretung der Stadt Bredstedt ist,  

2. bürgerliches Mitglied eines städtischen Ausschusses ist oder  

3. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Stadt Bredstedt oder der Amtsverwaltung Amt Mittleres Nordfriesland ist.


§ 3 Aufgaben

Der Wirtschaftsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung, Begleitung und Unterstützung der Stadtvertretung, ihrer Ausschüsse und der Verwaltung in allen örtlichen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Entwicklung, der Wirtschaftsförderung und des Standortmarketings,
  2. Einbringung von Ideen und Vorschlägen zur Stärkung und Optimierung des Wirtschaftsstandortes Bredstedt,
  3. Erarbeitung von Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu wirtschaftsrelevanten Themen und Weiterleitung an die jeweils zuständigen städtischen Gremien,
  4. Bündelung der Interessen der örtlichen Wirtschaft (insbesondere Gewerbe, Handwerk, Dienstleister, Freiberuflerinnen und Freiberufler, Gesundheitswesen, Gastronomie, Tourismus, Einzelhandel und Industrie),
  5. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den städtischen Gremien und den in Bredstedt tätigen Unternehmen, Selbstständigen und sonstigen wirtschaftlichen Akteuren,
  6. Stärkung des Austausches zwischen Politik, Verwaltung und Wirtschaft in Bredstedt sowie Förderung eines positiven wirtschaftlichen Klimas in der Stadt.

§ 4 Rechte und Pflichten des Wirtschaftsbeirates

(1)

Der Wirtschaftsbeirat ist initiativberechtigt. Er kann zu allen Angelegenheiten, die die örtliche Wirtschaft betreffen, Stellungnahmen abgeben sowie Anregungen und Empfehlungen aussprechen.

(2)

Der Wirtschaftsbeirat kann an die Ausschüsse und die Stadtvertretung in Angelegenheiten, die die örtliche Wirtschaft betreffen, Anträge stellen.

(3)

Die bzw. der Vorsitzende des Wirtschaftsbeirates oder ein von ihr bzw. ihm beauftragtes Mitglied kann an den öffentlichen Teilen der Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die örtliche Wirtschaft betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Ein Stimmrecht besteht nicht.

(4)

Auf Ersuchen der Stadtvertretung, eines städtischen Ausschusses oder der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters soll der Wirtschaftsbeirat zu einer bestimmten Angelegenheit der örtlichen Wirtschaft eine Stellungnahme abgeben.

(5)

Über seine Tätigkeit erstattet der Wirtschaftsbeirat der Stadtvertretung mindestens einmal jährlich Bericht.


§ 5 Zusammensetzung

(1)

Der Wirtschaftsbeirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern.

(2)

Der Wirtschaftsbeirat wird gebildet, wenn mindestens 3 Mitglieder gewählt wurden.

(3)

Teil der örtlichen Wirtschaft im Sinne dieser Satzung ist, wer

1.    in der Stadt Bredstedt ein Gewerbe betreibt oder besitzt,  

2.    in der Stadt Bredstedt freiberuflich oder sonst selbstständig tätig ist oder  

3.    durch das Unternehmen bzw. Betrieb als Vertreterin oder Vertreter im Wirtschaftsbeirat zur Wahl vorgeschlagen wurde. 

Zur Auslegung des Begriffs „Gewerbe“ können die §§ 15 und 18 Einkommensteuer­gesetz herangezogen werden.

(4)

Der Wohnsitz der Mitglieder muss nicht zwingend in der Stadt Bredstedt liegen.


§ 6 Mitgliedschaft und Wählbarkeit

(1)

Mitglied im Wirtschaftsbeirat kann nur sein, wer Teil der örtlichen Wirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 3 ist.

(2)

Nicht wählbar sind die in § 2 Abs. 3 genannten Personen.

(3)

Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates sollen möglichst nach ihrer fachlichen Quali- fikation und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung unterschiedlicher Branchen der örtlichen Wirtschaft ausgewählt werden.

(4)

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Ablauf der Amtszeit (§ 9),
  2. schriftlichen Verzicht gegenüber der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister,
  3. Verlust einer der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach dieser Satzung oder
  4. Abberufung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung.

§ 7 Wahl der Mitglieder

(1)

Spätestens drei Monate vor der Wahl des Wirtschaftsbeirates ist durch amtliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Wirtschaftsbeirates hinzuweisen. In der Bekanntmachung sind insbesondere Frist, Form und Adressat der Wahlvorschläge zu benennen.

(2)

Die Bewerbungen bzw. Vorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor dem Wahl- tag vorliegen.

(3)

Bewerbungen sind schriftlich an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten. Zulässig sind

  1. Bewerbungen von Einzelpersonen sowie
  2. Wahlvorschläge von Fraktionen, dem örtlichen Handels- und Gewerbeverein sowie anderen in der örtlichen Wirtschaft tätigen Personen oder Vereinigungen.

(4)

Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Haupt- und Finanzaus- schuss.

(5)

Die Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsbeirates erfolgt durch die Stadtvertretung im Meiststimmenverfahren gemäß § 40 Abs. 3 GO. Es sollen mehr Wahlvorschläge vorgelegt werden, als Sitze zu vergeben sind.

(6)

Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf einer öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung.

(7)

Jedes Mitglied der Stadtvertretung hat bis zu 7 Stimmen. Stimmen können jeweils nur einer Bewerberin oder einem Bewerber zugeordnet werden. Eine Häufung von Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig. Es ist zulässig, weniger als 7 Stimmen zu vergeben.

(8)

Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen, bis alle Sitze besetzt sind.

(9)

Bei Stimmengleichheit über die Besetzung des letzten Sitzes findet eine Stichwahl statt. Führt auch diese zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(10)

Die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in den Wirtschaftsbeirat gewählt worden sind, bilden in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen eine Nachrückliste.

(11)

Scheidet ein Mitglied aus dem Wirtschaftsbeirat aus, rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach.


§ 8 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl / Wirtschaftsbeauftragte bzw. -beauftragter

(1)

Wird bei der Wahl nicht die Mindestbesetzung mit 3 Mitgliedern (s. § 5) erreicht oder verringert sich im Laufe der Amtszeit die Zahl auf weniger als 3 Mitglieder, entscheidet die Stadtvertretung darüber, alternativ eine oder einen Wirtschaftsbeauftragten ggf. einschließlich Stellvertreter zu bestellen oder eine Neuwahl oder Wiederholungwahl durchzuführen.

(2)

Für die Wirtschaftsbeauftragte bzw. den Wirtschaftsbeauftragten gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend, soweit sie auf eine Einzelperson übertragbar sind.


§ 9 Amtszeit

(1)

Die Amtszeit des Wirtschaftsbeirates beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl durch die Stadtvertretung und endet mit der Wahl des neuen Wirtschaftsbeirates.

(2)

Die Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Wirtschaftsbeirates im Amt.


§ 10 Konstituierende Sitzung und Vorsitz

(1)

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister lädt innerhalb von vier Wochen nach der Wahl die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates zur konstituierenden Sitzung ein.

(2)

In der konstituierenden Sitzung wählt der Wirtschaftsbeirat aus seiner Mitte

  1. eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie
  2. eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.

(3)

Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Wirtschaftsbeirates und vertritt den Wirtschaftsbeirat gegenüber den städtischen Gremien und der Verwaltung. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertretung diese Aufgaben wahr.

(4)

Die Amtszeit von Vorsitz und Stellvertretung entspricht der Amtszeit des Wirt- schaftsbeirates.


§ 11 Geschäftsordnung und Sitzungen

(1)

Der Wirtschaftsbeirat kann sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung geben.

(2)

Soweit die Geschäftsordnung des Wirtschaftsbeirates keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtvertretung und der Ausschüsse der Stadt Bredstedt sinngemäß anzuwenden.

(3)

Die Sitzungen des Wirtschaftsbeirates sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

(4)

Der Wirtschaftsbeirat tritt bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch die Stellvertretung, einberufen. Zu den Sitzungen des Wirtschaftsbeirates soll mit einer Frist von mindestens sieben Tagen eingeladen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden; dies ist in der Einladung zu begründen.


§ 12 Entschädigung und Versicherungsschutz

(1)

Für die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates besteht im Rahmen ihrer ehrenamt- lichen Tätigkeit gesetzlicher Unfallschutz bei der Unfallkasse Nord.

(2)

Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung nach der jeweils geltenden Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt. Bis zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung in der Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt gelten vorübergehend folgende Regelungen in Bezug auf die Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Wirtschaftsbeirates: Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wirtschaftsbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung wie eine Stadtvertreterin oder ein Stadtvertreter. Die oder der Stellvertretenden Vorsitzende oder weiteren Mitglieder des Wirtschaftsbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und Ausschüsse ein Sitzungsgeld in entsprechender Anwendung des § 6 der Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt (d.h. wie bürgerliche Ausschussmitglieder).


§ 13 Anwendung anderer Vorschriften

Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die für die Ausschüsse der Stadtvertretung der Stadt Bredstedt maßgeblichen gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 


Bredstedt, den


Der Bürgermeister 

gez. Christian Schmidt 

 

 
 

Veröffentlichung/Bekanntmachung: 

Ursprungssatzung v. 28.04.2026:        Aushang vom    29.04.2026        bis     07.05.2026

 


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