Satzung der Stadt Bredstedt über die Bildung eines Seniorenbeirates
Satzung der Stadt Bredstedt über die Bildung eines Seniorenbeirates
erlassen am: 11.12.2025 | i.d.F.v.: 15.12.2025 | gültig ab: 10.02.2026 | Bekanntmachung am: 09.02.2026
Aufgrund des § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 47d Abs. 1, 47e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein (GO) i.d.F. vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H., 2025, Nr. 121), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 11.12.2025 folgende Satzung erlassen:
Präambel
Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (nachfolgend „Senioren“) der Stadt Bredstedt wird ein Seniorenbeirat (nachfolgend „SBR“) gebildet.
§ 1 Rechtsstellung
1.
In der Stadt Bredstedt wird ein Seniorenbeirat gebildet. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
2.
Der SBR ist kein Organ der Stadt Bredstedt. Die Organe der Stadt fördern und unter- stützen den SBR in seinem Wirken. Er soll bei allen die Senioren betreffenden Fragen gehört werden, insbesondere in Bereichen wie
- Verkehrs- und Infrastrukturplanung,
- ÖPNV und Verkehrssicherheit,
- Sozial- und Gesundheitswesen,
- Freizeit- und Sportangebote,
- Bildung/Weiterbildung und Kultur
§ 2 Aufgaben
1.
Der SBR vertritt die Interessen der Senioren, er setzt sich für deren Belange ein.
2.
Er berät, informiert, gibt (wenn möglich) praktische Hilfen und regt Initiativen zur Selbsthilfe an.
3.
Der SBR leistet Öffentlichkeitsarbeit für seine Aufgaben und kann Sprechstunden abhalten. Er gibt laufend einen Tätigkeitsbericht vor der Stadtvertretung ab. § 16 a GO bleibt unberührt.
4.
Zu den Aufgaben des SBR gehören insbesondere beratende Stellungnahmen, qualifizierte Empfehlungen für die Stadtvertretung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die vorrangig Senioren i.S. dieser Satzung betreffen.
5.
Der SBR arbeitet mit dem Kreisseniorenbeirat und dem Landesseniorenrat Schleswig-Holstein e.V. zusammen.
§ 3 Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte
1.
Die/Der SBR-Vorsitzende oder ein vorher bestimmtes SBR-Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilzunehmen, in allen Senioren betreffende Angelegenheiten das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen.
2.
Dem SBR werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den Sitzungen rechtzeitig und vollständig zugestellt ebenso wie die jeweiligen Sitzungsprotokolle, soweit es sich um Angelegenheiten des SBR handelt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, bleiben unberührt.
3.
Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt eine Angele- des SBR betrifft, entscheidet die Stadtvertretung bzw. der zuständige Ausschuss durch Beschluss in der Sitzung.
§ 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
1.
Der SBR besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Er soll mindestens 3 Mitglieder umfassen. Sofern der SBR keine 3 Mitglieder umfasst, wird eine Seniorenbeauftragte oder ein Seniorenbeauftragter durch die Stadtvertretung bestellt.
2.
Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Bredstedt gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
3.
Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag das 60. Lebensjahr überschritten hat, seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz in Bredstedt gemeldet und nicht nach § 6 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
§ 5 Amtszeit
1.
Die Amtszeit des SBR beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 6 Ziffer 7); gleichzeitig endet die Amtszeit des bisherigen SBR.
2.
Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der SBR zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Sie wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einberufen.
3.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der nöchst-höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach.
§ 6 Wahlverfahren
1.
Gewählt wird in Form einer Urnenwahl an mindestens 2 Wahltagen und Zeitblöcken, zu der die nach § 4 Ziffer 3 wahlberechtigten Personen durch die Stadt per Bekanntmachung öffentlich eingeladen werden.
2.
Die Wahl wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister geleitet
3.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich zur Kandidatur aufrufen. Eine Bewerbung muss bis spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltermin beim Bürgermeister oder beim Seniorenbeirat eingegangen sein.
4.
Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat bis zu sieben Stimmen, von denen nur jeweils 1 Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
5.
Die Stimmenzählung ist öffentlich und wird von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister und zwei vorher ermittelten Stimmzählern durchgeführt.
6.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des SBR eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zieht. Alle nicht gewählten Kandidatinnen bzw. Kandidaten bilden entsprechend der Stimmenzahl eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister das Wahlergebnis fest.
§ 7 Vorstand
1.
Der SBR wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte
- eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,
- eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellv. Vorsitzenden,
- eine Schriftführerin oder einen Schriftführer
2.
Die/Der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter vertreten den SBR nach außen und sind für die Geschäftsführung zuständig. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des SBR.
3.
Gewählte Amtsinhaber gem. § 7 können aus besonderen Gründen mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des SBR aus ihrem Amt abgewählt werden.
§ 8 Einberufung des Seniorenbeirates
1.
Der SBR tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 3 Beiratsmitgliedern zusammen, jedoch mindestens zweimal im Jahr.
2.
Die Sitzungen des SBR sind grundsätzlich öffentlich, § 46 Abs. 7 GO gilt analog. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des SBR teilzunehmen. Ihr/Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/Er kann zu allen Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Sie/Er kann sich vertreten lassen.
§ 9 Finanzbedarf
1.
Die Stadt Bredstedt stellt dem SBR kostenlos Räume für Sitzungen/Veranstaltungen zur Verfügung. Mittel für Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeit sind unter Angabe der voraussichtlichen Höhe rechtzeitig zu beantragen.
2.
Die Vorstandsmitglieder erhalten nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein i.V.m. der Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt eine Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungsgeld für die Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen der städtischen Gremien.
§ 10 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des SBR besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 11 Geschäftsordnung
1.
Der SBR gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung oder andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Geschäftsordnung soll insbesondere Aufgabenverteilung und Vertretungsregelung innerhalb des Vorstands beinhalten.
2.
Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch die Stadtvertretung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Satzung vom 15.12.2014 wird ersetzt und tritt gleichzeitig außer Kraft.
Bredstedt, den 15.12.2025
Der Bürgermeister
Christian Schmidt
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Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 15.12.2025: Aushang vom 02.02.2026 bis 10.02.2026
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
info[at]sz-amnf.de