Satzung der Stadt Bredstedt über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates
Satzung der Stadt Bredstedt über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates
erlassen am: 22.02.2024 | i.d.F.v.: 26.02.2024 | gültig ab: 05.03.2024 | Bekanntmachung am: 04.03.2024
Aufgrund des § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 47d Abs. 1, 47e, 47f der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein (GO) i.d.F. vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 64 der Landesverordnung v. 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H., 2023, S. 514), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 22.02.2024 folgende Satzung erlassen:
Präambel
Kinder und Jugendliche sind gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft. Deshalb wird in der Stadt Bredstedt ein Kinder- & Jugendbeirat eingerichtet. Der Kinder- & Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen der Stadt Bredstedt. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen soll durch den Kinder- und Jugendbeirat gefördert werden. Mit der Einrichtung des Kinder- und Jugendbeirates soll dem Wunsch an demokratischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen sowie dem Jugendförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein Rechnung getragen werden. Durch den Kinder- und Jugendbeirat erfolgt insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Planungen und Vorhaben der Gemeinde nach § 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
§ 1 Rechtsstellung
(1)
Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Stadt Bredstedt, er hat eine beratende Funktion. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind parteipolitisch und konfessionell neutral und ehrenamtlich tätig.
(2)
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates erhalten Aufwandsentschädigungen nach § 12 dieser Satzung bzw. der Folgeregelung in der Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt.
(3)
Der Kinder- und Jugendbeirat ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse und der Stadtvertretung einzuladen. Der Kinder- und Jugendbeirat entscheidet über die Notwendigkeit der Teilnahme an den Sitzungen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendbeirates kann an den öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse und der Stadtvertretung in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
(4)
Die Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirates wird von den Organen der Stadt Bredstedt ermöglicht und gefördert. Der Kinder- und Jugendbeirat ist frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu informieren.
§ 2 Aufgaben
(1)
Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirates sind
1.1
Beratung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendpolitik in Bredstedt,
1.2
Beratung über Anträge und Empfehlungen an die Stadt Bredstedt, die die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen in allen Bereichen, vor allem aber in Schule, Beruf und Freizeit betreffen,
1.3
Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche zu sein, für deren Ideen, Kritik und Interessen. Bei Bedarf führt er eigene Veranstaltungen durch.
1.4
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kinder- Jugendbeirates soll einmal im Jahr zu einer Versammlung von Kindern und Jugendlichen der Stadt Bredstedt einladen. Auf der Versammlung berichtet der Kinder- und Jugendbeirat über die Arbeit des Beirates. Die Kinder und Jugendlichen können Wünsche und Anregungen während der Versammlung dem Beirat mitteilen.
(2)
Der Kinder- und Jugendbeirat führt eine eigene Öffentlichkeitsarbeit durch.
(3)
Die Kinder und Jugendlichen im Kinder- und Jugendbeirat sollen im Rahmen des geltenden Rechts nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten eigenverantwortlich handeln können.
§ 3 Zusammensetzung
(1)
Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus 7 jungen Menschen ab dem vollendeten 12. bis zum vollendeten 21 Lebensjahr, wobei die gewählten Mitglieder bis zum Ende der Wahlperiode des jeweiligen Beirates über das 21. Lebensjahr hinaus im Beirat tätig sein können. Die Mitglieder sind nicht an Weisungen von Vereinen und Vereinigungen gebunden. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates können nicht gleichzeitig Mitglieder in der Stadtvertretung oder bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse der Stadt Bredstedt sein. Beiratssitze können auch leer bzw. unbesetzt bleiben.
(2)
Die Mitglieder des Beirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat.
(3)
Neben den gewählten Mitgliedern können jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendzentrums Bredstedt, der einzelnen Vereine in Bredstedt, die Kinder und Jugendarbeit leisten, sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Ortsansässiger Schule dem Kinder- und Jugendbeirat als beratende Mitglieder angehören.
(4)
Die Amtszeit des Kinder- und Jugendbeirates beträgt zwei Jahre.
(5)
Die Arbeit des jeweiligen Kinder- und Jugendbeirates endet zum Zeitpunkt der Feststellung des neu gewählten Beirates.
§ 4 Vorsitzende/r
(1)
Der Kinder- und Jugendbeirat wählt aus den Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2)
Sie bzw. er unterrichtet den Beirat über die Stellungnahmen, die Beratungsergebnisse und Beschlüsse der Stadt Bredstedt, die seine Angelegenheiten betreffen.
§ 5 Sitzungen
Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal statt. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
§ 6 Zuschuss
Der Kinder- und Jugendbeirat verfügt im Rahmen der von der Stadt Bredstedt zur Verfügung gestellten Mittel über einen eigenen, selbst zu verwaltenden Haushalt. Die Haushaltsmittel dürfen nur zur Ausübung der satzungsmäßigen Arbeit des Kinder-Jugendbeirates verwendet werden. Der Beirat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Verwendung der Gelder.
§ 7 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 8 Geschäftsordnung
(1)
Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung oder andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Geschäftsordnung soll insbesondere Aufgabenverteilung und Vertretungsregelung innerhalb des Vorstands beinhalten.
(2)
Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch die Stadtvertretung.
§ 9 Auflösung
(1)
Sollte der Kinder- und Jugendbeirat die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen, kann die Stadtvertretung die Auflösung und Neuwahlen des Beirates beschließen.
(2)
Der Beirat kann auf Antrag mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder der Stadtvertretung seine Auflösung und Neuwahlen empfehlen.
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Bredstedt und das Amt Mittleres Nordfriesland sind berechtigt, die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen personenbezogen Daten nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) zu erheben und zu verarbeiten.
Zu den erforderlichen Daten gehören für die Wahl unter anderem die zu erstellenden Wählerlisten der Stadt Bredstedt. Diese müssen den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift enthalten.
Weiter werden Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates in Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit sowie die Bankverbindung für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen erhoben und verarbeitet. Die Erhebung dieser Daten erfolgt bei den Betroffenen mit deren Kenntnis. Für eine Verarbeitung der Daten einschließlich der Veröffentlichung der Daten im Internet ist eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen im Sinne des Artikels 7 DSGVO erforderlich; bei Minderjährigen eine schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
§ 11 weiter gehende Regelungen
Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in entsprechender oder analoger Anwendung.
§ 12 Aufwandsentschädigung
(1)
Bis zu Übernahme der Regelungen in die Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt gelten für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates vorübergehend folgende Regelungen:
- Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung wie eine Stadtvertreterin oder ein Stadtvertreter.
- Die Stellvertretenden Vorsitzenden oder weiteren Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und Ausschüsse ein Sitzungsgeld in entsprechender Anwendung des § 6 der Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt (d.h. wie bürgerliche Ausschussmitglieder).
(2)
Diese Regelungen verlieren Ihre Gültigkeit mit Aufnahme von Entschädigungsregelungen für die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates in der Entschädigungssatzung der Stadt Bredstedt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und wird hiermit ausgefertigt.
Bredstedt, den 26.02.2024
Der Bürgermeister
gez. E. Techow
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 26.02.2024: Aushang vom 26.02.2024 bis 05.03.2024
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
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