Satzung der Gemeinde Vollstedt zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Gemeinde Vollstedt
Satzung der Gemeinde Vollstedt zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Gemeinde Vollstedt
erlassen am: 30.08.2005 | i.d.F.v.: 09.12.2005 | gültig ab: 27.12.2005 | Bekanntmachung am: 26.12.2005
Aufgrund des § 20 Abs. 3 und 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 339) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 03.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1994 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 304), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30. August 2005 folgende Satzung für die Gemeinde Vollstedt erlassen:
§ 1 Schutzzweck
Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird in der Gemeinde Vollstedt der Baumbestand nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1)
Nach dieser Satzung werden die in einer Anlage im einzelnen aufgeführten Bäume geschützt.
(2)
Die Bäume sind in einer Karte Maßstab 1 : 5000 grün eingetragen. Die Karte ist Bestandteil der Satzung und kann während der Dienststunden bei der Amtsverwaltung Bredstedt-Land, Norderende 2, 25821 Breklum oder beim Bürgermeister eingesehen werden. Das Kataster ist spätestens alle zehn Jahre zu aktualisieren.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1)
Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern.
(2)
Schädigungen sind Einwirkungen im Wurzel-,Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigungen gelten insbesondere
- die Versiegelung der Bodenfläche im Wurzelbereich mit Asphalt, Beton, Verbundpflaster oder einer anderen luft-/wasserundurchlässigen Decke,
- Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben für Ver- und Entsorgungsleitungen) oder Aufschüttungen,
- die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln und Herbiziden sowie das Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe, wie z. B. Streusalz oder Öl, Säuren oder Laugen, Treib- und Schmierstoffe und Abwässer,
- Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
- Bodenverfestigungen, z. B. durch Befahren des Wurzelbereiches oder durch Ablagerung von Baumaterialien (z. B. im Zuge von Baumaßnahmen),
- Beschädigungen der Rinde, wie z. B. durch Ketten, Nägel oder Baufahrzeuge,
- das Waschen von Fahrzeugen unter Baumkronen,
- das Befestigen von Werbemitteln oder anderen Gegenstände an Bäumen.
(3)
Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an den geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern oder beeinträchtigen.
(4)
Das Verbot betrifft nicht die üblichen Maßnahmen einer fachgerechten Pflege des Baumes sowie unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Sinne des Satzes 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Pflege-, Erhaltung- und Schutzmaßnahmen
Der/Dem Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen zu dulden.
Bei der Vorbereitung und der Durchführung von Baumaßnahmen sind die für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ und die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Der Schutz der Bäume ist vor Beschädigungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Auf Antrag soll die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen zugelassen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können. Dies tritt insbesondere zu, wenn
- von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutenden Wert ausgehen und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten der Gefahrenabwehr bestehen; dies gilt auch, wenn die Gefahren nicht von dem geschützten Baum ausgehen, aber nur durch gegen diesen Baum gerichtete Maßnahmen abgewehrt werden können.
- der geschützte Baum über das allgemeine Schädigungsmaß hinausgehend krank ist und eine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbaren Aufwand nicht möglich ist.
(2)
Für die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen kann auf Antrag eine Befreiung nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 LNatSchG zugelassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
- bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers und der nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstandsflächen geschützte Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht erhalten werden können;
- die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachgrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere wenn Wohnräume während des gesamten Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können;
- einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen;
- aus nachbarschaftlichen Gründen eine Verpflichtung zum Eingriff in den Baumbestand gegeben ist.
(3)
Die Ausnahmen und Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4)
Die Erlaubnis darf nur in der Zeit von 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 14. März des Folgejahres verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Antragsunterlagen und zuständige Behörde
(1)
Eine Ausnahme ist bei der Gemeinde Vollstedt schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten.
(2)
Antragberechtigt ist die/der Eigentümer/in oder Nießbraucher/in sowie ein/e Dritte/r mit schriftlicher Zustimmung der/des Eigentümerin/Eigentümers oder Nießbraucherin/Nießbrauchers.
(3)
Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die nach den Ansätzen 1 und 2 geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume betroffen sind.
(4)
Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindevertretung der Gemeinde Vollstedt. Bei Bäumen auf Grundstücken der Gemeinde ist vor Erteilung einer Ausnahme die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
(5)
Die Absätze 1 – 4 gelten entsprechend für Befreiungen von den Verboten des § 3 dieser Satzung nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes.
§ 7 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen
(1)
Ausnahmen oder Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(2)
Mit der Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie der Befreiung nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes soll der/dem Antragsteller/in auferlegt werden, für die Entfernung eines geschützten Baumes auf ihre/seine Kosten je angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten oder beschädigten Baumes (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zwei Ersatzbäume gleicher oder standortgerechter Art (von mindestens 10 cm Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu pflanzen und zu erhalten. Wenn ihr/ihm die Ersatzpflanzung auf ihrem/seinem Grundstück oder – mit der unwiderruflichen schriftlichen Zustimmung der/des Eigentümerin/Eigentümers – auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- und Befreiungstatbestände führen würde, stellt die Gemeinde Vollstedt Flächen für die Ersatzbepflanzungen zur Verfügung.
§ 8 Folgenbeseitigung
(1)
Wer als Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r ohne Erlaubnis nach § 3 geschützte Bäume beseitigt oder zerstört oder die Handlung durch Dritte duldet, ist zu verpflichten, nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgende der verbotenen Handlung zu beseitigen. Das gleiche gilt, wenn der Baum ohne Erlaubnis in seinem Aufbau wesentlich verändert wird, so dass eine Ersetzung geboten ist. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 nicht vor, hat die/der Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte je angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten Baumes zwei Ersatzbäume im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 zu pflanzen und zu erhalten.
(2)
Hat ein/e Dritte/r geschützte Bäume beseitigt, zerstört, geschädigt oder verändert und steht der/dem Eigentümer/in oder der/dem Nutzungsberechtigten ein Schadenersatzanspruch gegen die/den Dritte/n zu, treffen die Verpflichtungen des Absatzes 1 Satz 2 die/den Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/n bis zu Höhe des Schadenersatzanspruches. Die/Der Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte kann mit der Gemeinde die Abtretung des Schadenersatzanspruches vereinbaren. Die Gemeinde soll das Angebot annehmen, wenn der/dem Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten ist, einen Schadenersatzanspruch im Klagewege geltend zu machen.
(3)
Steht der/dem Eigentümer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Schadenersatzanspruch nicht zu oder hat sie/er ihn nach Abs. 2 Satz 2 an die Gemeinde abgetreten, hat sie/er eine Ersatzanpflanzung durch die Gemeinde zu dulden.
§ 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1)
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so bezieht sich die Vorschrift zur Darstellung von Bäumen in Lageplänen von Bauanträgen gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 7 der Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorLVO) vom 17.07.1975 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 208) auf die durch diese Satzung geschützten Bäume. Danach sind geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken in einem Lageplan zum Bauantrag darzustellen (Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser).
(2)
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung der Gemeindevertretung ergeht in einem gesonderten Verfahren vor Erteilung der Baugenehmigung oder des Vorbescheides.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwider handelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 57a Abs. 1 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.
Vollstedt, den 09. Dezember 2005
Der Bürgermeister
(Siegel)
Veröffentlichung/Bekanntmachung
Ursprungssatzung v. 09.12.2005 Aushang v. 19.12.2005 bis 03.01.2006
+Anlage zu § 2 (Baumkataster) mit Flurbezeichnung und Flurstücksnummer
Anlagen
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
info[at]sz-amnf.de