Satzung der Gemeinde Langenhorn über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB
Satzung der Gemeinde Langenhorn über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB
erlassen am: 29.06.2022 | i.d.F.v.: 20.07.2022 | gültig ab: 01.08.2022 | Bekanntmachung am: 31.07.2022
Aufgrund der § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) und der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 28 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langenhorn in ihrer Sitzung am 29.06.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Voraussetzung des Vorkaufsrechts
(1)
Die Gemeinde Langenhorn beabsichtigt, einige Bereiche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen.
(2)
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde Langenhorn und den konkretisierten Planungsabsichten steht der Gemeinde in den durch § 2 bezeichneten Gebieten ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB zu.
1. die Koppel und Grundstücke östlich der Bundesstraße 5, südlich des Ortsteils Mönkebüll, westlich der Dörpumer Weges: Flur 30, Flurstück 6
Lageplan / Übersichtsplan: siehe Anlage 1
Die Gemeinde beabsichtigt, diesen Bereich als Fläche mit folgendem Planungsziel zu entwickeln: Gewerbliche Entwicklung und Nutzung sowie Daseinsvorsorge.
Im gültigen Flächennutzungsplan ist der Bereich noch als Flächen für die Landwirtschaft sowie Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt.
Das Flurstück 6 der Flur 30, Gemarkung Langenhorn ist Bestandteil des Gesamtkonzeptes.
Das Vorkaufsrecht an diesen Grundstücken soll die Planung und Entwicklungsabsicht absichern.
§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht
(1)
Zur Sicherung eine geordnete städtebauliche Entwicklung in der Gemeinde Langenhorn steht für die in § 2 dieser Satzung bezeichneten Flächen der Gemeinde ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
(2)
Der Verkäufer eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks hat der Gemeinde Langenhorn den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
(3)
Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird hiermit ausgefertigt.
Langenhorn, 20.07.2022
Gemeinde Langenhorn
Der Bürgermeister
gez. Olde Oldsen
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung 20.07.2022: Aushang vom 23.07.2022 bis 01.08.2022
Anlagen
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
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