Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
erlassen am: 26.02.2025 | i.d.F.v.: 10.04.2025 | gültig ab: 18.11.2025 | Bekanntmachung am: 17.11.2025
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024, S. 957) und der §§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert mit Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022 S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.02.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
(1)
Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Gemeinde Langenhorn zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(2)
Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten
- mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
- ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
- ohne Gewinnmöglichkeit, die ausschließlich der Unterhaltung dienen. Hierzu zählen nicht Spielgeräte mit Darstellung von Gewalttätigkeiten und / oder sexuellen Handlungen und / oder Kriegsspiel.
- die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und
- Musikautomaten.
(3)
Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 2 Steuerschuldverhältnis
Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes, bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 3 Steuerschuldner und Haftung
(1)
Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
(2)
Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1)
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten mit manipulations- sicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
(2)
Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z.B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellungsort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Geräte, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele usw.).
(3)
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten mit Darstellung von Gewalttätigkeiten und / oder sexuellen Handlungen und / oder Kriegsspiel die Zahl der Geräte.
§ 5 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit manipulationssicherem Zählwerk 15,0 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Spielmarken (Chips, Token und dergleichen) ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
(2)
Für Spielgeräte mit Darstellung
- von Gewalttätigkeiten und/oder
- Darstellung sexueller Handlungen und/oder
- Kriegsspiel
im Spielprogramm (Gewaltspiel) beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat 400,-- € für jedes Spielgerät.
(3)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.
§ 6 Besteuerungsverfahren
(1)
Der Halter ist verpflichtet, die Steuer selbst zu ermitteln und jeweils bis zum 15. des Folgemonats eine Steuererklärung abzugeben. Die ermittelte Steuer ist bis zum 20. des Folgemonats zu zahlen, auf den sich die Steuererklärung bezieht.
Gibt der Halter die Steuererklärung bis zum 15. des Folgemonats nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(2)
Abweichend von Abs. 1 kann der Halter beantragen, Vorauszahlungen in vier Jahresbeträgen jeweils fällig am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf der Grundlage des Vorjahresergebnisses festgesetzt. Wenn auf ein Vorjahresergebnis nicht zurückgegriffen werden kann, erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung durch Schätzung. Der Halter ist verpflichtet bis zum 31.03. des Folgejahres, die Steuer selbst zu ermitteln und eine Steuererklärung abzugeben. Sich daraus ergebene Nachzahlungen bzw. Erstattungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides auszugleichen.
Gibt der Halter die Steuererklärung bis zum 31.03. des Folgejahres nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Wurden Vorauszahlungen nach Abs. 2 vereinbart, so entbindet dies den Halter nicht von seiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 1, Veränderungen im Spielgerätebestand jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu melden.
(3)
Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.
§ 7 Melde- und Anzeigepflichten
(1)
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
(2)
Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 ist auch der Inhaber der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.
(3)
Die Anzeigen und Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 sind Steueran- meldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung.
(4)
Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.
§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1)
Die Gemeinde Langenhorn sowie Beschäftigte der Verwaltung des Amtes Mittleres Nordfriesland sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Aufstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Auf Verlagen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte unter Beteiligung der Gemeinde Langenhorn bzw. des Amtes Mittleres Nordfriesland zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.
(3)
Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt wer vorsätzlich oder leichtfertig
- der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke
- der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7
zuwiderhandelt.
§ 10 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personen und spielgerätesteuerbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 e i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Gemeinde Langenhorn und der Verwaltung des Amtes Mittleres Nordfriesland zulässig:
- Name, Vorname(n)
- Anschrift
- Bankverbindung
- Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.
(2)
Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung
- aus den Verfahren über die Aufstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,
- aus dem Einwohnermelderegister
- in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).
(3)
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Langenhorn, den
Der Bürgermeister
gez. Olde Oldsen
....................................................
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 10.04.2025: Aushang vom 10.11.2025 bis 18.11.2025
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
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Norderende 2
25821 Breklum
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Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
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