Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern in der Gemeinde Langenhorn
Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern in der Gemeinde Langenhorn
erlassen am: 19.04.2023 | i.d.F.v.: 25.04.2023 | gültig ab: 01.06.2023 | Bekanntmachung am: 05.05.2023
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 24 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl-H. S. 153) und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 03.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.10.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 738) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.04.2023 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Langenhorn erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die in der Gemeinde Langenhorn tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben für diese Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung nach § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
§ 2 Bürgermeister
(1)
Die/der Bürgermeister/in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung werden der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Antrag folgende Monatspauschalen erstattet:
| 1. | bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke (die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung) - | 250,00 Euro |
| | Dienstzimmerentschädigung | |
| 2. | Für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung - Telefonkostenpauschale | 44,00 Euro |
| 3. | Für die dienstliche Benutzung ihres bzw. seines privaten PKW eine Reisekostenpauschale | 250,00 Euro |
§ 3 Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 4 Fraktionsvorsitzende
(1)
Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro für jede von ihnen geleitete Sitzung.
(2)
Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der/des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro für jede von ihnen geleitete Sitzung gewährt.
§ 5 Gemeindevertreter
Die Gemeindevertreterinnen und –vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) eine Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und teilweise als Sitzungsgeld gewährt wird.
Die monatliche Pauschale Aufwandsentschädigung wird in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung gezahlt.
Daneben wird für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse in die sie gewählt sind und der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung gezahlt.
§ 6 Bürgerliche Mitglieder
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung entsprechend § 2 Abs. 2 Ziff. 1b) (derzeit 23,00 Euro). Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
§ 7 Digitale Geräteausstattung
Die Gemeindevertreterinnen und – vertreter sowie bürgerliche Ausschussmitglieder erhalten entsprechend § 24 Abs. 4 GO für die Anschaffung von privater IT-Ausstattung, die u.a. für den Sitzungsdienst und die Vorbereitung von Sitzungen dient einen Zuschuss in Höhe von 700,00 Euro je Wahlzeit. Der Zuschuss wird zu Beginn der Wahlzeit als einmalige Zahlung geleistet.
Dies gilt auch für während der Wahlzeit nachrückenden Gemeindevertreterinnen und -vertreter bzw. bürgerlichen Ausschussmitglieder; ihnen wird der Zuschuss nach Übernahme des Mandates gezahlt.
Die gleichzeitige Finanzierung bzw. Zuschussgewährung von mehreren Körperschaften des öffentlichen Rechts ist ausgeschlossen; ein Zuschuss kann insoweit nur einmalig gewährt werden.
§ 8 Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende, bei Verhinderung deren Vertreter, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 100,00 Euro.
§ 9 Entgangener Arbeitsverdienst
(1)
Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern und Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellv. Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der/des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2)
Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 50,00 Euro.
§ 10 Abwesenheit vom Haushalt
Die im § 9 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 30,00 Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 11 Betreuung von Kindern
Personen nach § 9 Abs. 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet.
Dies gilt nicht für die Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 6 Abs. 1 oder eine Entschädigung nach § 6 Abs. 2 gewährt wird.
§ 12 Reisekostenvergütung
Personen nach § 9 Abs. 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 13 Entschädigung Feuerwehrangehöriger
(1)
Die/der Gemeindewehrführer/in sowie die Ortswehrführer/innen und Ihre oder seine Stellvertreter/innen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Die Gerätewarte der Ortswehren erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte des Höchstsatzes, die einem Gerätewart für ein LF8/6 nach der Landesrichtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren zusteht.
(3)
Der Gerätewart des Mannschaftsbusses der freiwilligen Feuerwehren erhält jährlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 €.
(4)
Der Musikzugführer erhält monatlich eine Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro.
(5)
Beruflich Selbständige erhalten auf Antrag als Ersatz für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung von höchstens 50,00 Euro täglich.
§ 14 Verarbeitung Personenbezogener Daten
(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1)
Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie aller Ausschussmitglieder werden von der Gemeinde und dem Amt Mittleres Nordfriesland zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.
(2)
Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde und das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.
Die Daten über gezahlte Entschädigungen werden nach der jeweils geltenden Mitteilungsversverordnung an die Finanzbehörden des Landes übermittelt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3)
Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Gemeinde und das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1, Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5)
Die Daten nach Absatz 1, Satz 1 werden durch die Gemeinde und das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.
§ 15 Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung tritt zum 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 05.05.2003 in der Fassung der VII Nachtragssatzung vom 14.11.2018 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Langenhorn, den 25.04.2023
Der Bürgermeister
gez. Olde Oldsen
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
info[at]sz-amnf.de