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erlassen am: 12.05.2011 | i.d.F.v.: 12.05.2011 | gültig ab: 16.06.2011 | Bekanntmachung am: 15.06.2011

Aufgrund des § 21 Abs. 1 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 06. März 2007 (GVOBl. S.-H. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. S.-H. S. 791) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes und der Gemeindeordnung vom 30. Juni 2008 (GVOBl. S.-H. S. 310), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12. Mai 2011 folgende Satzung für die Gemeinde Breklum erlassen:


§ 1 Schutzzweck

Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird in der Gemeinde Breklum der Baumbestand nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.


§ 2 Schutzgegenstand

(1)

Nach dieser Satzung werden die in einer Anlage im einzelnen aufgeführten Bäume

geschützt.

(2)

Die Bäume sind in einer Karte Maßstab 1 : 5000 grün eingetragen. Die Karte ist Bestandteil der Satzung und kann während der Dienststunden bei der Amtsverwaltung Amt Mittleres Nordfriesland, Theodor-Storm-Straße 2, 25821 Bredstedt oder beim Bürgermeister eingesehen werden.

Das Kataster ist spätestens alle 10 Jahre zu aktualisieren.


§ 3 Schutzbestimmungen

(1)

Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder

zu verändern.

(2)

Schädigungen sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des

Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine

Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigungen gelten insbesondere

  1. die Versiegelung der Bodenfläche im Wurzelbereich mit Asphalt, Beton,

    Verbundpflaster oder einer anderen luft-/wasserundurchlässigen Decke,

  2. Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben für Ver- und

    Entsorgungsleitungen) oder Aufschüttungen,

  3. die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln und Herbiziden sowie das

    Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe, wie z.B. Streusalz

    oder Öl, Säuren oder Laugen, Treib- und Schmierstoffe und Abwässer,

  4. Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
  5. Bodenverfestigungen, z.B. durch Befahren des Wurzelbereiches oder durch

    Ablagerung von Baumaterialien (z.B. im Zuge von Baumaßnahmen),

  6. Beschädigungen der Rinde, wie z.B. durch Ketten, Nägel oder Baufahrzeuge,
  7. das Waschen von Fahrzeugen unter Baumkronen,
  8. das Befestigen von Werbemitteln oder anderen Gegenstände an Bäumen.

(3)

Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an den geschützten

Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen

verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern oder

beeinträchtigen.

(4)

Das Verbot betrifft nicht die üblichen Maßnahmen einer fachgerechten Pflege des

Baumes sowie unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Maßnahmen der

Gefahrenabwehr im Sinne des Satzes 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich

anzuzeigen.


§ 4 Pflege-, Erhaltung- und Schutzmaßnahmen

Der/Dem Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen zu dulden.

Bei der Vorbereitung und der Durchführung von Baumaßnahmen sind die für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ und die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Der Schutz der Bäume ist vor Beschädigungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.


§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

(1)

Auf Antrag soll die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen zugelassen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können. Dies trifft insbesondere zu, wenn

  1. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

    ausgehen und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten der Gefahrenabwehr

    bestehen; dies gilt auch, wenn die Gefahren nicht von dem geschützten Baum

    ausgehen, aber nur durch gegen diesen Baum gerichtete Maßnahmen

    abgewehrt werden können.

  2. der geschützte Baum über das allgemeine Schädigungsmaß hinausgehend krank ist und eine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbaren Aufwand nicht möglich ist;

(2)

Für die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen

kann auf Antrag eine Befreiung nach Maßgabe des § 64 LNatSchG

zugelassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn

  1. bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich

    Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers und der nach der

    Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen

    Abstandsflächen geschützte Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei

    einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht

    erhalten werden können;

  2. die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere wenn Wohnräume während des gesamten Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können;
  3. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen;
  4. aus nachbarschaftlichen Gründen eine Verpflichtung zum Eingriff in den

    Baumbestand gegeben ist.

(4)

Die Ausnahmen und Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu

beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4)

Die Erlaubnis darf nur in der Zeit von 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des

  1. März des Folgejahres verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Antragsunterlagen und zuständige Behörde

(1)

Eine Ausnahme ist bei der Gemeinde Breklum schriftlich zu beantragen.

(2)

Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen

Angaben und Unterlagen enthalten.

(3)

Antragberechtigt ist die/der Eigentümer/in oder Nießbraucher/in sowie ein/e Dritte/r

mit schriftlicher Zustimmung der/des Eigentümerin/Eigentümers oder

Nießbraucherin/Nießbrauchers.

(4)

Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die nach den Absätzen 1 und 2

geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume

betroffen sind.

(5)

Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindevertretung der Gemeinde Breklum. Bei

Bäumen auf Grundstücken der Gemeinde ist vor Erteilung einer Ausnahme die

Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

(6)

Die Absätze 1 – 4 gelten entsprechend für Befreiungen von den Verboten des § 3

dieser Satzung nach § 64 des Landesnaturschutzgesetzes.


§ 7 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen

(1)

Ausnahmen oder Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden,

insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen

durchzuführen.

(2)

Mit der Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie der Befreiung nach § 64

des Landesnaturschutzgesetzes soll der/dem Antragsteller/in auferlegt werden, für

die Entfernung eines geschützten Baumes auf ihre/seine Kosten je angefangene

30 cm Stammumfang des entfernten oder beschädigten Baumes (gemessen in 1 m

Höhe über dem Erdboden) zwei Ersatzbäume gleicher oder standortgerechter Art

(von mindestens 10 cm Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu

pflanzen und zu erhalten. Wenn ihr/ihm die Ersatzpflanzung auf ihrem/seinem

Grundstück oder – mit der unwiderruflichen schriftlichen Zustimmung der/des

Eigentümerin/Eigentümers – auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die

Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- und

Befreiungstatbestände führen würde, stellt die Gemeinde Breklum Flächen für die

Ersatzbepflanzungen zur Verfügung.


§ 8 Folgenbeseitigung

(1)

Wer als Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r ohne Erlaubnis nach § 3

geschützte Bäume beseitigt oder zerstört oder die Handlung durch Dritte duldet, ist

zu verpflichten, nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen

Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Das gleiche gilt, wenn der Baum

ohne Erlaubnis in seinem Aufbau wesentlich verändert wird, so dass eine Ersetzung

geboten ist. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder einer Befreiung nach

§ 5 Abs. 2 nicht vor, hat die/der Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte je

angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten Baumes einen Ersatzbaum im

Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 zu pflanzen und zu erhalten.

(2)

Hat ein/e Dritte/r geschützte Bäume beseitigt, zerstört, geschädigt oder verändert

und steht der/dem Eigentümer/in oder der/dem Nutzungsberechtigten ein

Schadenersatzanspruch gegen die/den Dritte/n zu, treffen die Verpflichtungen des

Absatzes 1 Satz 2 die/den Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/n bis zur Höhe

des Schadenersatzanspruches. Die/Der Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte

kann mit der Gemeinde die Abtretung des Schadenersatzanspruches vereinbaren.

Die Gemeinde soll das Angebot annehmen, wenn der/dem Eigentümer/in oder

Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten ist, einen Schadenersatzanspruch im

Klagewege geltend zu machen.

(3)

Steht der/dem Eigentümer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein

Schadenersatzanspruch nicht zu oder hat sie/er ihn nach Abs. 2 Satz 2 an die

Gemeinde abgetreten, hat sie/er eine Ersatzanpflanzung durch die Gemeinde zu

dulden.


§ 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

(1)

Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung

beantragt, so bezieht sich die Vorschrift zur Darstellung von Bäumen in Lageplänen

von Bauanträgen gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 7 der Landesverordnung über Bauvor-

lagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung – BauVorLVO) vom

17.07.1975 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 208) auf die durch diese Satzung

geschützten Bäume. Danach sind geschützte Baumbestände auf dem

Baugrundstück und den Nachbargrundstücken in einem Lageplan zum Bauantrag

darzustellen (Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser).

(2)

Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung

geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert werden sollen, so

ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 dem Bauantrag beizufügen. Die

Entscheidung der Gemeindevertretung ergeht in einem gesonderten Verfahren vor

Erteilung der Baugenehmigung oder des Vorbescheides.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwider handelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 68 Landesnaturschutzgesetz

mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Breklum, den __________________


-Siegel-

_______________________________

-Heinrich Bahnsen-

(Bürgermeister)

Veröffentlichung/Bekanntmachung

Ursprungssatzung v. 12.05.2011: Aushang v. 08.06.2011 bis 16.06.2011


Anlagen

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