Satzung der Gemeinde Breklum zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Gemeinde Breklum
Satzung der Gemeinde Breklum zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Gemeinde Breklum
erlassen am: 12.05.2011 | i.d.F.v.: 12.05.2011 | gültig ab: 16.06.2011 | Bekanntmachung am: 15.06.2011
Aufgrund des § 21 Abs. 1 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 06. März 2007 (GVOBl. S.-H. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. S.-H. S. 791) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes und der Gemeindeordnung vom 30. Juni 2008 (GVOBl. S.-H. S. 310), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12. Mai 2011 folgende Satzung für die Gemeinde Breklum erlassen:
§ 1 Schutzzweck
Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird in der Gemeinde Breklum der Baumbestand nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1)
Nach dieser Satzung werden die in einer Anlage im einzelnen aufgeführten Bäume
geschützt.
(2)
Die Bäume sind in einer Karte Maßstab 1 : 5000 grün eingetragen. Die Karte ist Bestandteil der Satzung und kann während der Dienststunden bei der Amtsverwaltung Amt Mittleres Nordfriesland, Theodor-Storm-Straße 2, 25821 Bredstedt oder beim Bürgermeister eingesehen werden.
Das Kataster ist spätestens alle 10 Jahre zu aktualisieren.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1)
Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder
zu verändern.
(2)
Schädigungen sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des
Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine
Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigungen gelten insbesondere
die Versiegelung der Bodenfläche im Wurzelbereich mit Asphalt, Beton,
Verbundpflaster oder einer anderen luft-/wasserundurchlässigen Decke,
Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben für Ver- und
Entsorgungsleitungen) oder Aufschüttungen,
die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln und Herbiziden sowie das
Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe, wie z.B. Streusalz
oder Öl, Säuren oder Laugen, Treib- und Schmierstoffe und Abwässer,
- Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
Bodenverfestigungen, z.B. durch Befahren des Wurzelbereiches oder durch
Ablagerung von Baumaterialien (z.B. im Zuge von Baumaßnahmen),
- Beschädigungen der Rinde, wie z.B. durch Ketten, Nägel oder Baufahrzeuge,
- das Waschen von Fahrzeugen unter Baumkronen,
- das Befestigen von Werbemitteln oder anderen Gegenstände an Bäumen.
(3)
Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an den geschützten
Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen
verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern oder
beeinträchtigen.
(4)
Das Verbot betrifft nicht die üblichen Maßnahmen einer fachgerechten Pflege des
Baumes sowie unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Maßnahmen der
Gefahrenabwehr im Sinne des Satzes 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
§ 4 Pflege-, Erhaltung- und Schutzmaßnahmen
Der/Dem Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen zu dulden.
Bei der Vorbereitung und der Durchführung von Baumaßnahmen sind die für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ und die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Der Schutz der Bäume ist vor Beschädigungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Auf Antrag soll die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen zugelassen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können. Dies trifft insbesondere zu, wenn
von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert
ausgehen und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
bestehen; dies gilt auch, wenn die Gefahren nicht von dem geschützten Baum
ausgehen, aber nur durch gegen diesen Baum gerichtete Maßnahmen
abgewehrt werden können.
- der geschützte Baum über das allgemeine Schädigungsmaß hinausgehend krank ist und eine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbaren Aufwand nicht möglich ist;
(2)
Für die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen
kann auf Antrag eine Befreiung nach Maßgabe des § 64 LNatSchG
zugelassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich
Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers und der nach der
Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen
Abstandsflächen geschützte Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei
einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht
erhalten werden können;
- die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere wenn Wohnräume während des gesamten Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können;
- einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen;
aus nachbarschaftlichen Gründen eine Verpflichtung zum Eingriff in den
Baumbestand gegeben ist.
(4)
Die Ausnahmen und Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu
beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4)
Die Erlaubnis darf nur in der Zeit von 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des
- März des Folgejahres verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Antragsunterlagen und zuständige Behörde
(1)
Eine Ausnahme ist bei der Gemeinde Breklum schriftlich zu beantragen.
(2)
Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen
Angaben und Unterlagen enthalten.
(3)
Antragberechtigt ist die/der Eigentümer/in oder Nießbraucher/in sowie ein/e Dritte/r
mit schriftlicher Zustimmung der/des Eigentümerin/Eigentümers oder
Nießbraucherin/Nießbrauchers.
(4)
Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die nach den Absätzen 1 und 2
geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume
betroffen sind.
(5)
Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindevertretung der Gemeinde Breklum. Bei
Bäumen auf Grundstücken der Gemeinde ist vor Erteilung einer Ausnahme die
Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
(6)
Die Absätze 1 – 4 gelten entsprechend für Befreiungen von den Verboten des § 3
dieser Satzung nach § 64 des Landesnaturschutzgesetzes.
§ 7 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen
(1)
Ausnahmen oder Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden,
insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen
durchzuführen.
(2)
Mit der Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie der Befreiung nach § 64
des Landesnaturschutzgesetzes soll der/dem Antragsteller/in auferlegt werden, für
die Entfernung eines geschützten Baumes auf ihre/seine Kosten je angefangene
30 cm Stammumfang des entfernten oder beschädigten Baumes (gemessen in 1 m
Höhe über dem Erdboden) zwei Ersatzbäume gleicher oder standortgerechter Art
(von mindestens 10 cm Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu
pflanzen und zu erhalten. Wenn ihr/ihm die Ersatzpflanzung auf ihrem/seinem
Grundstück oder – mit der unwiderruflichen schriftlichen Zustimmung der/des
Eigentümerin/Eigentümers – auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die
Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- und
Befreiungstatbestände führen würde, stellt die Gemeinde Breklum Flächen für die
Ersatzbepflanzungen zur Verfügung.
§ 8 Folgenbeseitigung
(1)
Wer als Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r ohne Erlaubnis nach § 3
geschützte Bäume beseitigt oder zerstört oder die Handlung durch Dritte duldet, ist
zu verpflichten, nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen
Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Das gleiche gilt, wenn der Baum
ohne Erlaubnis in seinem Aufbau wesentlich verändert wird, so dass eine Ersetzung
geboten ist. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder einer Befreiung nach
§ 5 Abs. 2 nicht vor, hat die/der Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte je
angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten Baumes einen Ersatzbaum im
Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 zu pflanzen und zu erhalten.
(2)
Hat ein/e Dritte/r geschützte Bäume beseitigt, zerstört, geschädigt oder verändert
und steht der/dem Eigentümer/in oder der/dem Nutzungsberechtigten ein
Schadenersatzanspruch gegen die/den Dritte/n zu, treffen die Verpflichtungen des
Absatzes 1 Satz 2 die/den Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/n bis zur Höhe
des Schadenersatzanspruches. Die/Der Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte
kann mit der Gemeinde die Abtretung des Schadenersatzanspruches vereinbaren.
Die Gemeinde soll das Angebot annehmen, wenn der/dem Eigentümer/in oder
Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten ist, einen Schadenersatzanspruch im
Klagewege geltend zu machen.
(3)
Steht der/dem Eigentümer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein
Schadenersatzanspruch nicht zu oder hat sie/er ihn nach Abs. 2 Satz 2 an die
Gemeinde abgetreten, hat sie/er eine Ersatzanpflanzung durch die Gemeinde zu
dulden.
§ 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1)
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung
beantragt, so bezieht sich die Vorschrift zur Darstellung von Bäumen in Lageplänen
von Bauanträgen gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 7 der Landesverordnung über Bauvor-
lagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung – BauVorLVO) vom
17.07.1975 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 208) auf die durch diese Satzung
geschützten Bäume. Danach sind geschützte Baumbestände auf dem
Baugrundstück und den Nachbargrundstücken in einem Lageplan zum Bauantrag
darzustellen (Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser).
(2)
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung
geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert werden sollen, so
ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 dem Bauantrag beizufügen. Die
Entscheidung der Gemeindevertretung ergeht in einem gesonderten Verfahren vor
Erteilung der Baugenehmigung oder des Vorbescheides.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwider handelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 68 Landesnaturschutzgesetz
mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.
Breklum, den __________________
-Siegel-
_______________________________
-Heinrich Bahnsen-
(Bürgermeister)
Veröffentlichung/Bekanntmachung
Ursprungssatzung v. 12.05.2011: Aushang v. 08.06.2011 bis 16.06.2011
Anlagen
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
info[at]sz-amnf.de