Satzung der Gemeinde Breklum über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB
Satzung der Gemeinde Breklum über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB
erlassen am: 12.07.2018 | i.d.F.v.: 12.07.2018 | gültig ab: 27.07.2018 | Bekanntmachung am: 26.07.2018
Aufgrund der § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breklum in ihrer Sitzung am 12.07.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Voraussetzung des Vorkaufsrechts
(1)
Die Gemeinde Breklum beabsichtigt, einige Bereiche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen.
(2)
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde Breklum und den konkretisierten Planungsabsichten steht der Gemeinde in den durch § 2 bezeichneten Gebieten ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB zu.
1. die Koppel Flurstück 89 der Flur 8 südlich des Bollhusweges
Die Gemeinde beabsichtigt, diesen Bereich als Fläche für den Gemeinbedarf zu entwickeln. Im gültigen Flächennutzungsplan ist der Bereich noch als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Die Flurstücke 89 der Flur 8, Gemarkung Breklum sind Bestandteil des Gesamtkonzeptes.
Das Vorkaufsrecht an diesen Grundstücken soll die Planung absichern.
Übersichtsplan - siehe Anlage 1
2. Zwischen Husumer Straße und Süderweg (Erdbeerkoppel)
Die Gemeinde beabsichtigt, diesen Bereich als Gewerbeflächen zu entwickeln. Im gültigen Flächennutzungsplan ist der Bereich noch als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 157 der Flur 8, Gemarkung Breklum.
Das Vorkaufsrecht an diesen Grundstücken soll die Planung absichern.
Übersichtsplan - siehe Anlage 2
§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht
(1)
Zur Sicherung eine geordnete städtebauliche Entwicklung in der Gemeinde Breklum steht für die in § 2 dieser Satzung bezeichneten Flächen der Gemeinde ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
(2)
Der Verkäufer eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks hat der Gemeinde Breklum den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
(3)
Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.
Breklum, 12.07.2018
Gemeinde Breklum
Der Bürgermeister
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 12.07.2018: Aushang vom 19.07.2018 bis 27.07.2018
Anlage
Anlage 1 - Übersichtsplan zu § 2 Festsetzung der Gebiete - Nr. 1 - die Koppel Flurstück 89 der Flur 8 südlich des Bollhusweges
Anlage 2 - Übersichtsplan zu § 2 Festsetzung der Gebiete - Nr. 2 - Zwischen Husumer Straße und Süderweg (Erdbeerkoppel)
Anlagen
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