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erlassen am: 23.04.2026 | i.d.F.v.: 19.05.2026 | gültig ab: 28.05.2026 | Bekanntmachung am: 27.05.2026

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1 und § 18 der Gemeindeverordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H- S. 57) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVCBI. Schl.-H. 2026 Nr. 27) und § 69 Gewerbeordnung (GewO) vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) unter Berücksichtigung der Regelung der EG-Dienstleistungsrichtlinie vom 12. Dezember 2006 (Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt – Dienstleistungsrichtlinien) wird nach Beschlussfassung durch Stadtvertretung vom 23.04.2026 folgende Marktsatzung erlassen:


§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Bredstedt betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.


§ 2 Platz, Zeit und Öffnungszeit

(1)

Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz sowie auf den Parkplätzen vor den Grundstücken Markt 17A bis 25 der Stadt Bredstedt statt.

(2)

Der Wochenmarkt wird am Freitag jeder Woche abgehalten. Fällt ein Markttag auf einen Feiertag, findet der Markt am vorhergehenden Tag statt. Ist auch dieser Tag ein Feiertag, so fällt der Wochenmarkt aus.

(3)

Der Wochenmarkt beginnt jeweils um 07:30 Uhr und endet um 12:30 Uhr.

(4)

Die Marktbeschicker/innen können bereits eine Stunde vor Beginn des Marktes ihren Verkaufsstand aufstellen. Der Aufbau muss spätestens zum Marktbeginn beendet sein. Die Fläche muss spätestens um 13:00 Uhr nach Marktende geräumt sein.

Soweit in dringenden Fällen vorübergehend der Wochentag, die Öffnungszeit bzw. die Marktfläche abweichend festzusetzen ist, wird dies öffentlich bekanntgemacht.


§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

(1)

Das Warenangebot auf den Wochenmärkten umfasst außer den in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung festgelegten Gegenständen auch diejenigen Waren, welche in der Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Nordfriesland in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.

(2)

Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.


§ 4 Zutritt, Zulassung

(1)

Der Zutritt zu dem Markt steht grundsätzlich allen Personen frei. 

(2)

Das Ordnungsamt Mittleres Nordfriesland kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

(3)

Die Zulassung zum Wochenmarkt erfolgt durch das Ordnungsamt des Amtes Mittleres Nordfriesland auf schriftlichen Antrag für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis).Die Verwaltung lässt die Antragsteller nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu.

(4)

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(5)

Die Erlaubnis kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein Rücknahme- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,
  2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
  3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,
  4. die Marktbeschicker/in die nach der „Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Bredstedt“ in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt,
  5. Standplätze eigenmächtig belegt, getauscht oder verändert werden oder
  6. Marktbeschicker/innen die ihnen erteilte Erlaubnis eigenmächtig an Dritte übertragen haben.  

Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden.


§ 5 Standplätze

(1)

Auf der Marktfläche dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2)

Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch das Ordnungsamt. Sie richtet sich nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht.

(3)

Es ist nicht gestattet, eigenmächtig Standplätze zu belegen, angewiesene Plätze zu erweitern, mit anderen Marktbeschickern die Plätze zu tauschen oder den angewiesenen Standplatz ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen.

(4)

Der Anspruch auf einen Standplatz erlischt, wenn er nicht zu Marktbeginn in Anspruch genommen wurde. Das Ordnungsamt kann einem späteren Eintreffen im Ausnahmefall zustimmen, wenn sie rechtzeitig benachrichtigt worden ist und marktbetriebliche Erfordernisse nicht beeinträchtigt werden.


§ 6 Marktgebühr

(1)

Für die Marktbeschicker/innen ist eine Gebühr nach der aktuellen Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Bredstedt zu entrichten.


§ 7 Verkaufseinrichtung

(1)

Als Verkaufseinrichtung auf der Marktfläche werden nur Verkaufswagen, - anhänger und –stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf der Marktfläche nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt abgestellt werden.

(2)

Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 Meter gestapelt werden.

(3)

Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,00 Meter überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 Meter – gemessen ab Straßenoberfläche – haben.

(4)

Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis des Ordnungsamtes weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech-, oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5)

Die Marktbeschicker/innen haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gutsichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Marktbeschicker/innen, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

(6)

Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschrift und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung in angemessenen, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

(7)

In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.


§ 8 Stromentnahme

(1)

Für die Entnahme von Strom hält die Stadt Bredstedt auf der Marktfläche Verteilerkästen bereit. Die Marktbeschicker/innen, die auf dem Wochenmarkt Strom benötigen, haben diesen direkt oder indirekt aus den Verteilerkästen der Stadt zu entnehmen.

(2)

Die Marktbeschicker/innen haben eine Gebühr für die Stromentnahme nach der aktuellen Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Bredstedt zu entrichten


§ 9 Marktaufsicht

(1)

Die Marktaufsicht wird vom Ordnungsamt des Amtes Mittleres Nordfriesland ausgeübt. Die hiermit beauftragten Personen besitzen einen Dienstausweis, den sie bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen haben.

(2)

Den Anordnungen der Marktaufsicht ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3)

Der Marktaufsicht ist jederzeit zu den Standplätzen und Betriebseinrichtungen Zutritt zu gewähren.


§ 10 Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1)

Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Marktfläche die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnungen des Ordnungsamtes zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, Preisangabenverordnung, das Lebensmittel, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(2)

Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

(3)

Jeder hat sein Verhalten auf der Marktfläche und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(4)

Es ist insbesondere unzulässig:

  1. Waren im Umhergehen anzubieten,
  2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen. Ausgenommen hiervon sind politische und staatsbürgerliche Informationsstände, denen eine besondere Erlaubnis durch das Ordnungsamt erteilt wurde,
  3. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
  4. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen und
  5. in den Gängen und Durchfahrten Waren oder Gegenstände abzustellen.

§ 11 Sauberhaltung, Verkehrssicherheit

(1)

Die Flächen dürfen nicht verunreinigt werden und Abfälle dürfen nicht auf die Flächen eingebracht werden.

(2)

Die Marktbeschicker/innen müssen ihre Standplätze sowie die unmittelbar angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit sauber und verkehrssicher halten. Diese Standplätze und Gangflächen sind insbesondere von Schnee und Eis freizuhalten. Stellen die Standinhaber Schäden fest, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, haben sie unverzüglich das Ordnungsamt zu verständigen.

(3)

Die Marktbeschicker/innen haben dafür zu sorgen, dass Papier oder leichte Gegenstände nicht verweht werden kann. Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingter Kehricht ist von den angrenzenden Gangflächen zu entfernen und darf auf unmittelbar benachbarten und nicht belegten Ständen nicht gelagert werden und ist in eigenen Behältnissen zu sammeln.

(4)

Die Reinigung der Flächen erfolgt durch den Bauhof der Stadt Bredstedt. Die hierfür entstandenen Kosten werden durch die Errichtung des Marktstandgeldes abgegolten.


§ 12 Haftung

(1)

Das Betreten des Wochenmarkes geschieht auf eigene Gefahr.

(2)

Die Stadt Bredstedt haftet für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(3)

Die Verkäufer haften für sämtliche von ihm oder seinem Personal im Zusammenhang mit der Standnutzung verursachten Schäden.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Marktsatzung tritt nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird hiermit ausgefertigt.


Bredstedt, den


Der Bürgermeister 

gez. Christian Schmidt    

...............................................................................

Veröffentlichung/Bekanntmachung: 

Ursprungssatzung v. 19.05.2026:        Aushang vom    20.05.2026        bis     28.05.2026

 


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