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erlassen am: 01.12.2022 | i.d.F.v.: 12.01.2023 | gültig ab: 21.01.2023 | Bekanntmachung am: 20.01.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl-H. S. 153), des § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe vom 11.09.2012 (BGBI. I S. 2022) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2022 (BGBl I S. 959), des § 31 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz/KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBI. S-H S.759) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2022 (GVOBI.S-H. S. 480) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Breklum vom 01.12.2022 folgende Kindergartensatzung erlassen:


Präambel

Der Kindergarten der Gemeinde Breklum ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in gemeindlicher Verantwortung selbständig wahrgenommen wird.

Zur Erfüllung des familienergänzenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Personensorgeberechtigten erforderlich. Die Personensorgeberechtigten wirken an wichtigen Entscheidungen des Kindergartens mit.


§ 1 Geltungsbereich und Rechtsform

Diese Satzung gilt für den Kindergarten der Gemeinde Breklum mit 4 Regelgruppen und 2 Krippengruppen.
Der Kindergarten ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.


§ 2 Anzuwendende Vorschriften

Die Arbeit des Kindergartens geschieht nach Maßgabe dieser Satzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften:

  • Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG),
  • Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
  • Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG),
  • Satzung über die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Kreis Nordfriesland,
    in den jeweils geltenden Fassungen.

Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Personensorgeberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen. Näheres wird im Betreuungsvertrag geregelt.


§ 3 Angebot des Kindergartens

Der Kindergarten

  1. nimmt in den 4 Regelgruppen Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf. Stehen ausreichend Plätze zur Verfügung, können auch Kinder ab dem 30. Lebensmonat aufgenommen werden,
  2. nimmt in den 2 Krippengruppen Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr auf.

Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5 dieser Satzung.


§ 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung

Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag wie folgt geöffnet:

Regelgruppen:
Von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, wahlweise auch bis 13.00 Uhr / 14.00 Uhr / 15.00 Uhr oder 17.00 Uhr.
Erweiternd kann von 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr eine zusätzliche 30minütige Betreuung als Randzeit vereinbart werden. Zusätzlich wird eine Verlängerung der Betreuung an 2 oder 3 Tagen von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr angeboten.

Krippengruppen:
Von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr, wahlweise auch bis 14.00 Uhr / 15.00 Uhr oder 17.00 Uhr. Eine 30minütige Betreuung in der Zeit von 07:00 Uhr bis 07.30 Uhr als Randzeit ist zusätzlich vereinbar. Zusätzlich wird eine Verlängerung der Betreuung an 2 oder 3 Tagen von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr angeboten.

Die Einrichtung schließt insgesamt 20 Tage im Jahr.:
Im Regelfall bis zu 3 Wochen in den schleswig-holsteinischen Ferien.
Zwischen Weihnachten und Silvester und
Für Fort-und Weiterbildungstage, an denen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmen.

Die Schließzeiten werden mit der Elternvertretung, dem Beirat und dem Kindergartenausschuss des Trägers abgesprochen und bis zum 01. November des Jahres festgelegt und bekannt gegeben.

Wird der Kindergarten auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grund erfolgt nicht.


§ 5 Aufnahme

1.

Die Aufnahme des Kindes in die Regelgruppe erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten, in der Regel zu Beginn des Kindergartenjahres. Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

2.

Die Aufnahme des Kindes in die Krippengruppe erfolgt im Laufe des Kindergartenjahres, sobald ein freier Platz zur Verfügung steht.

3.

Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze. Die Leitung der Einrichtung entscheidet auf Grundlage der sich aus § 18 KiTaG ergebenden für die Einrichtung festgelegten und veröffentlichten Aufnahmekriterien.

4.

Auf die Aufnahme besteht kein Anspruch. Die Aufnahme des Kindes darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Kinder aus den Gemeinden Breklum und Sönnebüll können vorrangig aufgenommen werden. Die Aufnahme richtet sich in der Regel nach dem Alter des Kindes. Über Ausnahmen entscheidet der Träger auf Empfehlung des Beirates.

5.

Für jedes Kind muss vor Aufnahme in den Kindergarten eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein. Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen schriftlich festgehalten werden.

6.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern muss vorhanden sein. Der ausreichende Schutz ist gegeben, wenn spätestens bis zum 1. Geburtstag des Kindes die erste Masernschutzimpfung und bis zum 2. Geburtstag die zweite Masernschutzimpfung erfolgt. Sofern durch die Einrichtung Kinder aufgenommen werden, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, den erforderlichen Nachweis über die erste Schutzimpfung bis spätestens zum 1. Geburtstag zu erbringen. Bis zum vertraglich vereinbarten Betreuungsbeginn ist der Leitung der Einrichtung folgender Nachweis darüber zu erbringen, dass bei dem Kind ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht:

  1. Impfdokumentation (Impfausweis oder Impfbescheinigung) oder
  2. Ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz oder
  3. Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein ausreichender Nachweis bereits vorgelegen hat.

Wenn bei einem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (vorrübergehend) nicht geimpft werden kann, ist der Leitung der Einrichtung hierüber ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.

Zeitnah vor der Erstaufnahme muss eine ärztliche Impfberatung über den vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes stattgefunden haben. Über diese Beratung müssen die Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der KiTa einen schriftlichen Nachweis erbringen. Der schriftliche Nachweis über die erfolgte Impfberatung kann zusammen mit dem Nachweis der Unbedenklichkeit der Aufnahme des Kindes erbracht werden.


§ 6 Abmeldung und Kündigung

1.

Der Betreuungsvertrag endet automatisch ohne Kündigung zum 31.07. des Jahres, in dem das Kind zur Schule kommt.

2.

Eine Abmeldung des Kindes ist grundsätzlich nur zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Personensorgeberechtigten bis zum 31. Mai schriftlich vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden.

3.

In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.

4.

Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Personensorgeberechtigten erfolgt, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Personensorgeberechtigten werden vorab informiert.

5.

Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht oder nur schleppend gezahlt, kann das Kind vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.

6.

Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. Die Angabe des wichtigen Grundes muss unverzüglich und schriftlich erfolgen.

7.

Kinder, die abgemeldet worden sind, können frühestens 6 Monate nach Ausscheiden wieder angemeldet werden. Sie werden dann wie bei einer Neuanmeldung behandelt und auf die Warteliste gesetzt.


§ 7 Regelung für den Besuch der Einrichtung

1.

Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Personensorgeberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.

2.

Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetztes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei Veranstaltungen, an denen die Personensorgeberechtigten teilnehmen, verbleibt die Aufsichtspflicht bei den Personensorgeberechtigten.

3.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten.

4.

Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig.

5.

Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welchen Personen das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen sind.


§ 8 Gesundheitsvorsorge

1.

Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung umgehend zu benachrichtigen.

2.

Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, eine beim Kind oder in der Familie auftretende ansteckende Krankheit oder auch den Verdacht darauf (z.B. Covid-19, Masern, Röteln, Windpocken, Scharlach, Mumps, Grippe, Salmonellen, Läuse- oder anderen Parasitenbefall) sofort der Leitung zu melden (§34 Infektionsschutzgesetz). In diesem Fall darf das Kind die Einrichtung wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Es erfolgt grundsätzlich keine Medikamentengabe an das Kind seitens der KiTa.


§ 9 Versicherungen und Haftung

Zugunsten aller Kinder besteht Unfallversicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Versichert sind alle Unfälle in der Einrichtung, bei der Teilnahme an besonderen Veranstaltungen und auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Einrichtung oder auf dem Weg nach Hause erleidet, unverzüglich der Leitung der Einrichtung zu melden.
Entschädigungen können gewährt werden nach Maßgabe der Satzung des kommunalen Schadenausgleiches.
Eine Haftung für beschädigte mitgebrachte Spielsachen, Kleidung sowie persönliche Gegenstände übernimmt die Einrichtung nicht.


§ 10 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß den § 32 KiTaG durch die Elternvertretung des Kindergartens und durch die Mitwirkung der Elternvertretung im Beirat des Kindergartens.


§ 11 Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme des Kindergartens werden von den Personensorgeberechtigten Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühr wird vom Träger festgesetzt. Einzelheiten über die Gebühr regelt eine besondere Gebührensatzung. Die Gebührenpflicht entsteht am 1. eines Monats für den laufenden Monat und ist auch für Fehlzeiten des Kindes voll weiterzuzahlen.

Die Elternbeiträge richten sich nach der Sozialermäßigung gemäß § 90 Abs. 4 SGBVIII in Verbindung mit den Ermäßigungsregelungen des örtlichen Trägers, in dessen Bereich die Personensorgeberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine Geschwisterermäßigung erfolgt nach § 7 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG).

Die Einrichtung ist berechtigt, angemessene Auslagen für Ausflüge von den Personensorgeberechtigten zu verlangen. Für das Frühstück in der Einrichtung ist eine monatliche Gebühr lt. Gebührensatzung zu leisten, der Betrag wird zusammen mit dem Kindergartengebühren abgebucht. Zusätzlich kann eine kostenpflichtige Mittagsverpflegung in Anspruch genommen werden. Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden im Folgemonat ebenfalls abgebucht. Bei Fehlzeiten des Kindes wird der Mittagsverpflegungsbeitrag nur bei einer vorausgegangenen Abmeldung erstattet.
Wenn Personensorgeberechtigte einen Antrag auf Übernahme der Kindergartengebühren (Sozialstaffel) beim örtlichen Sozialzentrum gestellt haben, aber der Einrichtung noch keine Bescheinigung des Kreises für die Gebührenübernahme vorliegt, ist von den Personensorgeberechtigten die volle Gebühr an die Einrichtung zu zahlen. Sobald die Gebührenübernahmebescheinigung vorliegt, erfolgt umgehend eine entsprechende Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge.


§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die Kindergartensatzung vom 09.06.1994 mitsamt den dazugehörigen Änderungen.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Breklum, den 12.01.2023


Der Bürgermeister

gez. Claus Lass


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