Hauptsatzung der Gemeinde Langenhorn, Kreis Nordfriesland
Hauptsatzung der Gemeinde Langenhorn, Kreis Nordfriesland
erlassen am: 15.02.2017 | i.d.F.v.: 30.05.2017 | gültig ab: 09.06.2017 | Bekanntmachung am: 09.06.2017 | genehmigt am: 17.05.2017
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.02.2017, und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Langenhorn erlassen:
§ 1 Wappen, Siegel
(1)
Das Wappen der Gemeinde Langenhorn zeigt als einzige Figur zwei mit den Spitzen nach oben weisende, in ihrem unteren Teil ineinander übergehende und somit eine figürliche Einheit bildende Hörner.
Es ist gespalten von Gold und Blau, überdeckt mit zwei grindlos miteinander verbundenen Hörnern, von denen das vordere rot, das hintere golden tingiert ist.
(2)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Langenhorn, Kreis Nordfriesland.“
(3)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 2 Bürgermeister/in
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
Stundungen bis zu einem Betrag von 3.000,– Euro,
Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche,
Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag
von 1.100,– Euro nicht überschritten wird,Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung
anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich
gleichkommen, soweit ein Betrag von 1.100,– Euro nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegen-
standes einen Betrag von 11.000,– Euro nicht übersteigt,
- Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 600,– Euro
(die Gesamtbelastung 11.000,– Euro) nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, - wenn der Verkaufspreis für Bau- und Gewerbegrundstücke durch vorausgegangenen Beschluss der Gemeindevertretung festgesetzt ist und die Summe von 100.000 Euro nicht überschreitet, sonst der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 Euro nicht übersteigt,
Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von
11.000,– Euro,Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche
Miet-/Pachtzins 6.500,– Euro nicht übersteigt.Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 11.000,– Euro,
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von
11.000,– Euro.Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.
- Erteilung oder Versagung des Einvernehmens bei Ausnahmen oder Befreiungen
von örtlichen Bauvorschriften nach § 76 Abs. 5 LBO.
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte des Amtes
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Mittleres Nordfriesland kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 7 Gemeindevertreter/innen
Aufgabengebiet: Finanzielle Belange der Dorf-, Bau- und Sied-
lungsentwicklung, Wirtschaftsförderung, Energie,
Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Prüfung der
Jahresrechnung, Finanzwesen, Feuerwehr-angelegenheiten,
allgemeine Satzungsangelegenheiten
b) Bau- und Umweltausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet: Planerische Belange der Dorf-, Bau- und Sied-
lungsentwicklung, Bauangelegenheiten, Bau-
leitplanung, Umweltschutz, Naturschutz, Land-
schaftspflege, Forsten, Wege, Abfälle, Wind-
schutz, , Flurbereinigung
c) Jugend - und Kulturausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet: Jugend- und Kulturangelegenheiten,
Förderung und Pflege des Sports,
Soziale Angelegenheiten,
Fremdenverkehrsangelegenheiten,
Spielplatzangelegenheiten
In die Ausschüsse zu b) und c) können Bürger/innen gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuss nicht erreichen.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt:
a) Wahlprüfungsausschuss
Zusammensetzung: 1 Gemeindevertreter/in jeder Fraktion
Aufgabengebiet: Vorprüfung über die Gültigkeit der Gemeindewahl
(3)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
(4)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 G0 an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
(5)
Für jedes Ausschussmitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen.
§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 6 Einwohnerversammlung
(1)
Die/der Bürgermeister/in kann eine Versammlung der Einwohner/innen einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf die Ortsteile Mönkebüll, Loheide, Ost-Langenhorn, West-Langenhorn und Efkebüll durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Einwohner/innen einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zugeben.
(3)
Die/der Bürgermeister/in leitet die Einwohnerversammlung. Sie/er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Redner/in beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie/er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die/der Bürgermeister/in berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen/Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 v. H. der anwesenden Einwohner/innen abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohner/innen,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der/dem Bürgermeister/in und der/dem Protokollführer/in unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zu nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7 Verträge nach § 29 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der/dem Bürgermeister/in und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter/innen, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die/der Bürgermeister/in beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 11.000,-- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.100,-- Euro, halten.
Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 11.000,-- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.100,-- Euro, hält.
§ 8 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 3.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 Euro, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 9 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den amtlichen Bekanntmachungstafeln, die sich
am Gebäude Dorfstraße 4 a (Edeka-Geschäft) und
an der ehemaligen Durchfahrt der ehemaligen Gastwirtschaft Volquardsen,
Efkebüll,
befinden, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 10 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.06.2003 mit den dazugehörigen 1 bis 3 Nachtrags-/Änderungssatzungen außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 17.05.2017 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zumachen.
Langenhorn, den 30.05.2017
Der Bürgermeister
gez. Horst Petersen
Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung v. 30.05.2017: Aushang vom 01.06.2017 bis 09.06.2017
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
info[at]sz-amnf.de