Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

erlassen am: 08.05.2003 | i.d.F.v.: 02.06.2003 | gültig ab: 01.04.2003 | Bekanntmachung am: 12.06.2003 | genehmigt am: 27.05.2003

(vom 02.06.2003, in der Fassung der VII. Nachtragssatzung vom 29.08.2023)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung – GO – für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung

  • vom 08.05.2003 (Ursprungssatzung),
  • vom 12.08.2004 (I. Nachtrag),
  • vom 09.02.2006 (II. Nachtrag),
  • vom 08.07.2010 (III. Nachtrag),
  • vom 14.06.2012 (IV. Nachtrag),
  • vom 15.05.2013 (V. Nachtrag),
  • vom 12.06.2014 (VI. Nachtrag),
  • vom 08.06.2023 (VII. Nachtrag),

und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Breklum erlassen:


§ 1 Siegel

(1)

Die Gemeinde Breklum führt ein eigenes Wappen und eine eigene Flagge.

(2)

Für die Wappenbeschreibung gilt folgender Wortlaut:
"In grün ein asymmetrischer silberner Farnwedel, oben rechts eine silbern-rote Lutherrose."

(3)

Für die Flaggenbeschreibung gilt folgender Wortlaut:
"Auf grünem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur".

(4)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift "Gemeinde Breklum Kreis Nordfriesland".


§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung ist je nach Bedarf einzuberufen; soll jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.


§ 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro,

  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500,00 Euro nicht überschritten wird,

  3. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigt,

  4. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die monatliche Leasingrate 100,00 Euro bzw. die jährliche Leasingrate 1.200,00 Euro nicht übersteigt,

  5. Veräußerung oder Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 Euro nicht übersteigt,

  6. Annahmen von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro,

  7. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet-/ Pachtzins 6.000,00 Euro nicht übersteigt,

  8. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro,

  9. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro,

  10. Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro,

  11. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch – BauGB –.


§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22a Abs. 5 AO, § 2 Abs. 4 GO)

(1)

Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftrage des Amtes Mittleres Nordfriesland kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftrage trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,

- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf Ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)

Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass Ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4)

Die Gleichstellungsbeauftrage kann in Ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.


§ 5 Ständige Ausschüsse

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanzausschuss
Zusammensetzung:
5 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Finanzwesen
Grundstücksangelegenheiten
Steuern und Abgaben
Satzungsangelegenheiten
Prüfung der Jahresrechnung

b) Bau- und Planungsausschuss
Zusammensetzung:
4 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Bau- und Planungswesen

c) Umwelt-, Flur- und Wegeausschuss
Zusammensetzung:
4 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Umweltschutzfragen
Flur- und Wegeangelegenheiten

d) Sozial-, Jugend- und Sportausschuss
Zusammensetzung:
4 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Sozial-, Gesundheits- und Wohnungswesen
Sportangelegenheiten
Jugendarbeit

e) Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Bürgerbeteiligung
Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:

  • Koordination der Planung einer langfristig nachhaltigen Gemeindeentwicklung
  • Erfassung, Einordnung und Koordination der Umsetzung von Ideen und Vorschlägen, soweit es nicht Aufgaben der bestehenden Fachausschüsse sind
  • Förderung der Bürgerbeteiligung und einer wirkungsvollen Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Akteuren

In die Ausschüsse zu b) bis e) können zusätzlich Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Für alle Mitglieder der unter a) bis e) genannten Ausschüsse wählt die Gemeindevertretung stellvertretende Ausschussmitglieder entsprechend § 46 Abs. 3 GO. Stellvertretende Ausschussmitglieder können neben Mitgliedern der Gemeindevertretung auch bürgerliche Mitglieder sein.

(3)

Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(4)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.


§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 6a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35a GO)

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)

Wahlen finden im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(4)

Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.


§ 7 Einwohnerversammlung

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens die Hälfte der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  1. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  1. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  1. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 50,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 1.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 100,00 €, hält.


§ 9 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 1.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 150,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der GO entsprechen.


§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)

(1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich beim Einzelhandelsgeschäft, Husumer Straße 28b, Breklum (Parkplatz) befindet, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.

(4)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich beim Einzelhandelsgeschäft, Husumer Straße 28b, Breklum (Parkplatz) befindet, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse [www.amnf.de][] ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf [www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung][www.schleswig-holstein.de_bauleitplanung] zugänglich gemacht.


§ 11 Verarbeitung Personenbezogener Daten (zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)

(1)

Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie aller Ausschussmitglieder werden von der Gemeinde und dem Amt Mittleres Nordfriesland zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.

(2)

Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde und das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.
Die Daten über gezahlte Entschädigungen werden nach der jeweils geltenden Mitteilungsversverordnung an die Finanzbehörden des Landes übermittelt.
Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3)

Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Gemeinde und das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1, Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5)

Die Daten nach Absatz 1, Satz 1 werden durch die Gemeinde und das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.


§ 12 Inkrafttreten

(1)

Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 4. Februar 1998 zum 31. März 2003 außer Kraft.

(2)

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 27.05.2003 erteilt.
Diese I. Nachtragssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 18.08.2004 erteilt.
Die II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 07.03.2006 erteilt.
Die III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 20.08.2010 erteilt.
Die IV. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 07. August 2012 erteilt.
Die V. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am 01.06.2013 in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 21.05.2013 erteilt.
Die VI. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt zum 01.07.2014 in Kraft.
Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 26.06.2014 erteilt.
Die VII. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird hiermit ausgefertigt. Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 02.08.2023 erteilt.


Breklum, den 02.06.2003


Der Bürgermeister

Veröffentlichung/Bekanntmachung:

Ursprungssatzung v. 02.06.2003: Aushang vom 04.06.2003 bis 30.06.2003
I. Nachtrag v. 26.08.2004 Aushang vom 30.08.2004 bis 23.09.2004
II. Nachtrag v. 09.03.2006 Aushang vom 13.03.2006 bis 05.04.2006
III. Nachtrag v. 26.08.2010 Aushang vom 30.08.2010 bis 08.09.2010
IV. Nachtrag v. 14.08.2012 Aushang vom 20.08.2012 bis 28.08.2012
V. Nachtrag v. 28.05.2013 Aushang vom 30.05.2013 bis 07.06.2013
VI. Nachtrag v. 07.07.2014 Aushang vom 08.04.2014 bis 16.07.2014
VII. Nachtrag v. 29.08.2023 Aushang vom 01.09.2023 bis 09.09.2023


Zurück zur Auswahl

Amt Mittleres Nordfriesland

Öffnungszeiten:

Mo:08:00 - 12:00
Di:08:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Mi:geschlossen
Do:08:00 - 12:00
14:00 - 18:00
Fr:08:00 - 12:00

Kontakt:

Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt

Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93

E-Mail:
info[at]amnf.de
 

Sozialzentrum

Öffnungszeiten:

Mo:08:00 - 12:00
Di:geschlossen
Mi:geschlossen
Do:08:00 - 12:00
14:00 - 18:00
Fr:08:00 - 12:00

Kontakt:

Norderende 2
25821 Breklum

Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40

E-Mail:
info[at]sz-amnf.de

schnell gefunden Terminvereinbarung Notdienste Kontakt