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erlassen am: 14.02.2023 | i.d.F.v.: 03.08.2023 | gültig ab: 12.08.2023 | Bekanntmachung am: 11.08.2023 | genehmigt am: 25.04.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig- Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl SH 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. SH 2022 S. 153), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.02.2023 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Bordelum erlassen:

Veröffentlichung/Bekanntmachung:

Ursprungssatzung v. 03.08.2023: Aushang vom 04.08.2023 bis 12.08.2023


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)

(1)

Das Wappen der Gemeinde Bordelum zeigt: 
„Von Gold und Rot gespalten. Rechts 10 blaue Flankenflammen, hinten über goldenem Eichenblatt vier goldene diagonal gestellte Windmühlenflügel.“

(2)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Bordelum, Kreis Nordfriesland“.

(3)

Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung. Die Verwendung für bestimmte Zwecke kann auch allgemein genehmigt werden. 


§ 2 Bürgermeisterin, Bürgermeister (zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 76, 82, 84, 95 d, 95 f GO)

(1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen (bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro,
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 1.100,00 Euro nicht überschritten wird,
  3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 1.100,00 Euro nicht überschritten wird,
  4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 11.000,00 Euro nicht übersteigt,
  5. Abschluss von Leasing- Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 600,00 Euro (die Gesamtbelastung 11.000,00 Euro) nicht übersteigt,
  6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 1.100,00 Euro nicht übersteigt,
  7. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 11.000,00 Euro,
  8. Annahme von Erbschaften (bis zu einem Wert von 11.000,00 Euro,
  9. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Miet/Pachtzins 600,00 Euro nicht übersteigt,
  10. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 11.000,00 Euro,
  11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 11.000,00 Euro *,
  12. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.
  13. Erteilung und Versagung des Einvernehmens bei Ausnahmen oder Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften nach der Landesbauordnung

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22a Abs. 5 AO, § 2 Abs. 4 GO)

(1)

Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftrage des Amtes Mittleres Nordfriesland kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftrage trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf Ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)

Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass Ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4)

Die Gleichstellungsbeauftrage kann in Ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.


§ 4 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16 a, 45, 46, 94 Abs.5, 95 n Abs.5 GO)

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 G0 werden gebildet:

  1. Finanzausschuss

    Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreter/innen
    Aufgabengebiet: Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Prüfung der Jahresrechnung, Finanzwesen
  1. Bildungs- und Kulturausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Bildungswesen, Förderung und Pflege des Sports, Jugendangelegenheiten, Fremdenverkehrsangelegenheiten, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen
  1. Bau- und Umweltausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Bau- und Wegewesen, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallbeseitigung, Sonderabfall, Fäkalschlamm, Windschutzpflanzungen, Baumsatzung, vereinfachte Flurbereinigung

In die Ausschüsse zu b) und c) können Bürger/innen gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt:

  1. Wahlprüfungsausschuss

    Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter/innen
    Aufgabengebiet: Vorprüfung über die Gültigkeit der Gemeindewahl

(3)

Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.

Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse zu b) und c) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.

(4)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 G0 an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

(5)

Für die Ausschussmitglieder werden stellvertretende Mitglieder gewählt. Zu diesem Zweck stellt jede Fraktion eine Liste mit den Namen der vertretenden Mitglieder auf. Die stellv. Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie aufgestellt sind. Dabei vertritt zunächst das erste stellv. Ausschussmitglied einer Fraktion, bei dessen Verhinderung das zweite stellv. Mitglied usw.


§ 5 Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 6 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35a GO)

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleich­baren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeinde­vertreter­innen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder ver­hindern, können die notwendigen Sitzungen ohne persönliche Anwesen­heit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung ein­schließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)

Wahlen finden im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. 

(4)

Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1  Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemein­schaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Ver­fahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekannt­gemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet her­gestellt. 


§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Ein­wohner­­innen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürger­meister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Ein­wohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner be­schrän­ken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohner­ver­samm­lung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. 

(4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Ein­wohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzu­stim­men. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schrift­lich fest­zulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindes­tens 51 Prozent der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeinde­ange­legen­heiten betreffen, ist nicht zulässig. 

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder­schrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  5. das Ergebnis der Abstimmung. 

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
 

(6)

 Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeinde­vertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 8 Verträge nach § 29 Abs. 2 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder - Vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürger­meisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Ge­meinde­vertreterinnen oder -vertretern, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart gelten­den Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 20.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 2.000,00 Euro im Monat, nicht übersteigt.
Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der Freihändigen Vergabe/ Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Ge­meindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 11.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 1.100,00 Euro im Monat, nicht übersteigt.  


§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.600,00 Euro, bei wieder­kehren­den Leistungen monatlich 300,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der GO ent­sprechen.


§ 10 Verarbeitung Personenbezogener Daten (zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)

(1)

Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie aller Ausschussmitglieder werden von der Gemeinde und dem Amt Mittleres Nordfriesland zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.    

(2)

Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde und das Amt Anschrift und Kontover­bindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.  
Die Daten über gezahlte Entschädigungen werden nach der jeweils geltenden Mitteilungsversverordnung an die Finanzbehörden des Landes übermittelt. 
Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt. 

(3)

Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Gemeinde und das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1, Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.  

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen. 

(5)

Die Daten nach Absatz 1, Satz 1 werden durch die Gemeinde und das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.


§ 11 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)

(1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich

          am Feuerwehrgerätehaus Uphusum und 
          am „alten Feuerwehrgerätehaus“, Beekeweg 2, 25821 Dörpum

befinden, bekannt gemacht.    

 

(2)

 Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. 

(3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist. 

(4)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich entsprechend Abs. 1 am Feuerwehrgerätehaus Uphusum und am „alten Feuerwehrgerätehaus“, Beekeweg 2 in Dörpum befinden, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse [www.amnf.de][] ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf [www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung][www.schleswig-holstein.de_bauleitplanung] zugänglich gemacht.


§ 12 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.07.2003 zuletzt geändert durch die III. Nachtragssatzung vom 27.02.2020 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der GO wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 25.04.2023 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Bordelum, den 03.08.2023


Die Bürgermeisterin

gez. Susanne Bahnsen


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