Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

erlassen am: 27.10.2016 | i.d.F.v.: 15.12.2016 | gültig ab: 01.01.2017 | Bekanntmachung am: 27.12.2016

(Satzung vom 15.12.2016, in der Fassung der IV. Nachtragssatzung v. 13.12.2017)

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes, jeweils in den aktuell geltenden Fassungen - wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung

  • vom 27.10.2016 (Ursprungssatzung),
  • vom 13.12.2017 (IV. Nachtragssatzung),

folgende Satzung erlassen:

(Redaktioneller Hinweis: Die Nummerierung beim IV. Nachtrag wurde falsch beziffert)


I. Abschnitt


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinde Vollstedt betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 02.07.1996 als eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

(2)

Die Gemeinde Vollstedt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

  1. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Abwassergebühren),

II. Abschnitt Abwassergebühr


§ 2 Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.


§ 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1)

Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt, Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.

(2)

Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten

  1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
  2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
  3. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(3)

Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde Vollstedt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4)

Die Wassermengen nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde Vollstedt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde Vollstedt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5)

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten der Gemeinde Vollstedt einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Die Gemeinde Vollstedt kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern: Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.


§ 4 Gebührensatz

Die Abwassergebühr beträgt 0,65 Euro/je cbm

§ 5 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2)

Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde Vollstedt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.


§ 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.


§ 7 Erhebungszeitraum

(1)

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)

Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 3 Abs. 2, Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.


§ 8 Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

(2)

Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrundegelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde Vollstedt auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde Vollstedt den Verbrauch schätzen.

(3)

Die Abwassergebühr wird durch Rechnung festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.


III. Abschnitt - Schlussbestimmungen


§ 9 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde Vollstedt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde Vollstedt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde Vollstedt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde Vollstedt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.


§ 10 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde Vollstedt bekanntgeworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde Vollstedt zulässig. Die Gemeinde Vollstedt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Soweit die Gemeinde Vollstedt die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3)

Soweit die Gemeinde Vollstedt sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder im Amt die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde Vollstedt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(4)

Die Gemeinde Vollstedt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 3 Abs. 4 und 9 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Abgabensatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Vollstedt vom 16.12.1996 mit den dazugehörigen I. bis III. Nachtragssatzungen außer Kraft.

Die IV. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
(Redaktioneller Hinweis: Die Nummerierung wurde falsch beziffert)


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Vollstedt, den 15.12.2016


Gemeinde Vollstedt

Der Bürgermeister

Hans-Jakob Paulsen

Veröffentlichung/Bekanntmachung:

Ursprungssatzung: 15.12.2016 Aushang vom 20.12.2016 bis 28.12.2016

IV. Nachtrag v. 13.12.2017 Aushang vom 18.12.2017 bis 26.12.2017


Zurück zur Auswahl

Amt Mittleres Nordfriesland

Öffnungszeiten:

Mo:08:00 - 12:00
Di:08:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Mi:geschlossen
Do:08:00 - 12:00
14:00 - 18:00
Fr:08:00 - 12:00

Kontakt:

Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt

Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93

E-Mail:
info[at]amnf.de
 

Sozialzentrum

Öffnungszeiten:

Mo:08:00 - 12:00
Di:geschlossen
Mi:geschlossen
Do:08:00 - 12:00
14:00 - 18:00
Fr:08:00 - 12:00

Kontakt:

Norderende 2
25821 Breklum

Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40

E-Mail:
info[at]sz-amnf.de

schnell gefunden Terminvereinbarung Notdienste Kontakt