Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

erlassen am: 07.12.1998 | i.d.F.v.: 07.12.1998 | gültig ab: 01.12.1998 | Bekanntmachung am: 12.01.1999

(vom 07.12.1998, in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 16.11.1999)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. 321) und der §§ 1, 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 564) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, berichtigt GVOBl. Schl.-H. 1991 S. 257) - wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung

  • vom 07.12.1998 (Ursprungssatzung)
  • vom 16.11.1999 (1. Nachtragssatzung)

folgende Satzung erlassen:


I. Abschnitt


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 03.08.1995 als eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

(2)

Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluß (Abwasserbeiträge),

b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),

(3)

Grundstücksanschluß im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) ist die Anschlußleitung von der Hauptleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.


II. Abschnitt Abwasserbeitrag


§ 2 Grundsatz

(1)

Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.

(2)

Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird in einer besonderen Satzung geregelt.


§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrs-auffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

(2)

Wird ein Grundstück an die zentrale öffentlicheAbwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.


§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1)

Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

(2)

Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags wird die Grundstücksfläche (Abs. 3) nach Art und Maß der baulichen, gewerblichen und ähnlichen Nutzbarkeit oder Nutzung gewichtet (Abs. 4 bis 7).

(3)

Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt

a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, soweit für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetz ist,

b) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und soweit sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an einer Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen,

c) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) bis b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Flächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe b) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,

d) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl GRZ 0,15. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.

e) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,15. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Uberschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung erfolgt.

(4)

Die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche nach Abs. 3 wird der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

(5)

Der Fläche nach Abs. 4 wird das Zehnfäche der Quadratwurzel aus der überbaubaren Fläche hinzugerechnet. Sindauf dem Grundstück mehrere Geschosse zulässig, wird für das zweite und jedes weitere Vollgeschoß das Fünffache der Quadratwurzel aus der überbaubaren Fläche hinzugerechnet. Die überbaubare Fläche wird bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach den Baulinienoder Baugrenzen ermittelt; höchstens wird die Grundstücksfläche nach Abs. 3 Buchst. a) vervielfacht mit der Grundflächenzahl und mindestens die tatsächlich überbaute Fläche zugrunde gelegt. Bei Grundstücken im unbeplanten Bereich und im Außenbereich wird die überbaute Fläche zugrunde gelegt; die Grundfläche von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die Einrichtung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen und die auch nicht tatsächlich angeschlossen sind, bleiben dabei unberücksichtigt. Sind Grundstücke im unbeplanten Bereich unbebaut, wird der durchschnittlich überbaute Anteil der Grundstücksfläche in der Umgebung zugrunde gelegt.

(6)

Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m in Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.

Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 5 gilt:

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,

c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß,

d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,

e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,

aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoß,

f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoß angesetzt,

g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluß eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird ein Vollgeschoß angesetzt.

(7)

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErIG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie siebestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;

b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.


§ 5 Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt je beitragspflichtiger Fläche 7,00 DM/m².


§ 6 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist,wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.


§ 7 Entstehung der Beitragsplicht

(1)

Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.

(2)

Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.


§ 8 Vorauszahlungen

Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 6 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.


§ 9 Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.


§ 10 Ablösung des Anschlußbeitrags

Beitragspflichtige können durch schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde den Anschlußbeitrag vor der Entstehung der Beitragspflicht, des Grundstückes im ganzen ablösen (Ablösungs-vertrag). Für die Ermittlung des Ablösungsbetrages gilt diese Satzung. Auf Abschluß eines Ablösungsvertrages besteht kein Rechtsanspruch.


III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse


§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs

Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluß oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluß an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 6 und 9 Satz 1 gelten entsprechend.


IV. Abschnitt Schlußbestimmungen


§ 12 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermeßvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um in Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.


§ 13 Datenverarbeitung

(1)

Zur Emittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErIG der Gemeinde bekanntgeworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3)

Soweit die Gemeinde sich beider öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder im Amtdie öffentlicheWasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(4)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 12 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Abgabensatzung tritt rückwirkend zum 01.12.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 04.08.1995 und die I. Nachtragssatzung vom 27.11.1997 außer Kraft.

Die 1. Nachtragssatzung tritt am 01.10.1999 in Kraft.


Sönnebüll, den 07.12.1998


Der Bürgermeister
-Siegel-

Veröffentlichung/Bekanntmachung
Ursprungssatzung v. 07.12.1998: Aushang v. 28.12.1998 bis 12.01.1999
I. Nachtragssatzung v. 16.11.1999: Aushang v. 22.11.1999 bis 07.12.1999


Zurück zur Auswahl

Amt Mittleres Nordfriesland

Öffnungszeiten:

Mo:08:00 - 12:00
Di:08:00 - 12:00
13:30 - 15:30
Mi:geschlossen
Do:08:00 - 12:00
14:00 - 18:00
Fr:08:00 - 12:00

Kontakt:

Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt

Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93

E-Mail:
info[at]amnf.de
 

Sozialzentrum

Öffnungszeiten:

Mo:08:00 - 12:00
Di:geschlossen
Mi:geschlossen
Do:08:00 - 12:00
14:00 - 18:00
Fr:08:00 - 12:00

Kontakt:

Norderende 2
25821 Breklum

Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40

E-Mail:
info[at]sz-amnf.de

schnell gefunden Terminvereinbarung Notdienste Kontakt