Beitragssatzung für die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Vollstedt
Beitragssatzung für die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Vollstedt
erlassen am: 22.04.1997 | i.d.F.v.: 15.01.1998 | gültig ab: 01.01.1998 | Bekanntmachung am: 10.02.1998
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1996 (GVOB1. Schl.-H. S. 321) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOB1. Schl.-H. S. 564) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, berichtigt GVOBl. 1991, S. 257) - wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung Vollstedt vom 22.04.1997 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde Vollstedt betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 02.07.1996 als eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.
(2)
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
- Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluß (Abwasserbeiträge),
- Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),
(3)
Grundstücksanschluß im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) und b)ist die Anschlußleitung von der Hauptleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks.
§ 2 Grundsatz
(1)
Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
(2)
Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau zentraler Öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird in einer besonderen Satzung geregelt.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bleiben bei der Ermittlung der Beitragshöhe für die mit solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen bebauten Grundstücke unberücksichtigt; dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.
(2)
Im Heranziehungsbescheid ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag bezieht, festzulegen.
(3)
Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, gilt die Beitragspflicht erst als entstanden, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.
(4)
Ändern sich im Falle der Beitragsbemessung die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag.
(5)
- Der Beitragsanteil wird nach der mit Zuschlägen gewichteten Grundstücksfläche verteilt.
- Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche gilt:
- Bei nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken, die einen Anschluß tatsächlich erhalten, ist die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche Beitragsmaßstab.
- Sind Grundstücke bebaut, wird der Fläche nach Abs. 2 a) das Zehnfache der Quadratwurzel aus der überbauten Fläche hinzugerechnet.
§ 5 Beitragssatz
Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen
je qm beitragspflichtiger Fläche 31,8045 DM.
§ 6 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht, Nachveranlagung
(1)
Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
(2)
Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) liegen, entsteht die Beitragspflicht erst, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind und das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.
(3)
Im Falle des § 3 Abs.2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.
(4)
Ändern sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung nach § 4 Abs.4 maßgebenden Umstände und erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahmen, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen.
§ 8 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird, § 6 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
§ 10 Ablösung des Anschlußbeitrags
Beitragspflichtige können durch schriftliche Vereinbarung mit der Gemeinde den Anschlußbeitrag vor der Entstehung der Beitragspflicht, des Grundstückes im ganzen ablösen (Ablösungs-vertrag). Für die Ermittlung des Ablösungsbetrages gilt diese Satzung. Auf Abschluß eines Ablösungsvertrages besteht kein Rechtsanspruch.
§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluß oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluß an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses, §§ 6 und 9 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 12 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermeßvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 13 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekanntgeworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
Vollstedt, den 15.01.1998
Der Bürgermeister Siegel
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Veröffentlichung/Bekanntmachung
Ursprungssatzung v. 15.01.1998 Aushang v. 03.02.1998 bis 05.02.1998
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
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E-Mail:
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Norderende 2
25821 Breklum
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