1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bredstedt über die Festsetzung von Beitragssätzen für Wiederkehrende Beiträge nach der Straßenbaubeitragssatzung für das Investitionsprogramm 2024 bis 2028
1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bredstedt über die Festsetzung von Beitragssätzen für Wiederkehrende Beiträge nach der Straßenbaubeitragssatzung für das Investitionsprogramm 2024 bis 2028
erlassen am: 24.07.2025 | i.d.F.v.: 24.07.2025 | gültig ab: 12.12.2024 | Bekanntmachung am: 29.08.2025
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 8 und 8 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), beide in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bredstedt vom 06.12.2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung Bredstedt vom 11.03.2021 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 24.07.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Ermittlung und Festsetzung der Beitragssätze 2024 bis 2028
(1)
Die Stadt Bredstedt erhebt auf Grund der Straßenbaubeitragssatzung vom 06.12.2018 wiederkehrende Beiträge. Anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen geht die Stadt für die Jahre 2024 bis 2028 bei der Ermittlung der Beitrags- sätze vom Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen aus. Der durchschnittlich in diesem Zeitraum erwartete Investitionsaufwand beträgt im Abrechnungsbiet 1 - 674.000,00 Euro pro Jahr, der Beitragsanteil (75 %) beträgt 505.500,00 Euro pro Jahr.
(2)
Es werden folgende Beitragssätze für das Abrechnungsbiet 1 festgesetzt:
- für 2024: 0,2091590 Euro/m² Beitragsfläche
- für 2025: 0,2091590 Euro/m² Beitragsfläche
- für 2026: 0,2091590 Euro/m² Beitragsfläche
- für 2027: 0,2091590 Euro/m² Beitragsfläche
- für 2028: 0,2091590 Euro/m² Beitragsfläche
§ 2 Ermittlungszeitraum
Das Investitionsprogramm 2024 bis 2028 gilt für den Zeitraum 01.01.2024 bis zum 31.12.2028.
§ 3 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 12.12.2024 in Kraft.
(2)
Durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung werden die Beitragspflichtigen nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Satzung (§2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Von der Rückwirkung erfasste Beitragsansprüche werden entsprechend niedriger angesetzt, soweit die ersetzte Satzung zu einem geringeren Betrag geführt hätte.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Bredstedt, den 24.07.2025
Bürgermeister
gez. Christian Schmidt
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Veröffentlichung/Bekanntmachung:
Ursprungssatzung vom 11.12.2024 Aushang vom 16.12.2024 bis 24.12.2024
- Änderungssatzung vom 24.07.2025: Aushang vom 21.08.2025 bis 29.08.2025
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