Trinkwasser- und Nichttrinkwasseranlagen anmelden
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Trinkwasser- und Nichttrinkwasseranlagen anmelden
Möchten Sie eine Wasserversorgungsanlage für Trinkwasser oder eine Nichttrinkwasseranlage betreiben? Dann müssen Sie diese bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
Beschreibung
Trinkwasser ist ein Lebensmittel und unterliegt besonders hohen Sicherheitsanforderungen. Wasserversorgungsanlagen werden durch das Gesundheitsamt überwacht.
Wenn Sie eine zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage, eine Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage mit öffentlicher Trinkwasserbereitstellung betreiben möchten, müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen:
- die Errichtung
- die Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme
- bauliche oder betriebstechnische Veränderungen
- die Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechts
- die vollständige oder teilweise Stilllegung
Ähnliches gilt, wenn Sie eine mobile oder eine zeitweilige Wasserversorgungsanlage betreiben.
Als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage müssen Sie eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage ebenfalls anmelden. Dies gilt nicht für Löschwasser- und Tränkwasseranlagen, wenn Sie dort Trinkwasser einspeisen.
Kurztext
- Trinkwasser unterliegt als Lebensmittel hohen Sicherheitsanforderungen
- Wasserversorgungsanlagen:
- zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlagen
- Hausbrunnen als Eigenwasserversorgungsanlage
- Gebäudewasserversorgungsanlagen mit öffentlicher Trinkwasserbereitstellung
- müssen zuständigem Gesundheitsamt gemeldet werden, und zwar:
- Errichtung
- Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme
- bauliche oder betriebstechnische Veränderungen
- Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechts
- vollständige oder teilweise Stilllegung
- Entsprechende Anzeigepflichten bestehen auch bei:
- mobilen Wasserversorgungsanlagen
- zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen
- wenn neben Gebäudewasserversorgungsanlage auch eine Nichttrinkwasseranlage betrieben wird, muss die Nichttrinkwasseranlage ebenso gemeldet werden
- Ausnahme: Löschwasser- und Tränkwasseranlagen, wenn diese mit Trinkwasser betrieben werden
Zuständigkeit
An die Kreise und kreisfreien Städte.
Fristen
Sie betreiben oder besitzen eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage.
erforderliche Unterlagen
Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei den für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden.
verwandte Vorgänge
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkte ändern
- Reisegewerbekarte verlängern lassen
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- Unternehmenszertifizierung für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung und Instandhaltung von Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen beantragen
Ansprechpartner
Marktstraße 6
25813 Husum
Tel: 04841 67-743E-Mail: ugs[at]nordfriesland.de
Marktstraße 6
25813 Husum
Tel: 04841 67-589E-Mail: wasserbehoerde[at]nordfriesland.deWeb: www.nordfriesland.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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