Das Schiedsamt
Das Schiedsamt ist der Versuch, Streitigkeiten, wie sie jedem täglich begegnen können, friedlich und einvernehmlich, kraft- und kostensparend zu schlichten (z.B. Konflikte mit dem Nachbarn um die Gestaltung der Grenze, Beleidigung oder Geldforderungen).
In welchen Fällen ist das Schiedsamt zuständig?
Schlichtungsverfahren finden statt
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in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vermögensrechtliche Ansprüche, Nachbarrecht, Verletzung der persönlichen Ehre),
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in Strafsachen (§ 380 Strafprozessordnung - Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung).
Wann muss eine Schlichtung versucht werden?
In manchen Fällen ist die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, wenn vorher versucht wurde, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Diese Fälle sind:
- vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt,
- Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines Gewerbebetriebes handelt (§§ 906, 910, 911, 923 Bürgerliches Gesetzbuch),
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönliche Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Das Verfahren nach der Schiedsordnung
- Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben.
- Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann bestimmt mit mindestens einer Woche Frist den Termin der Schlichtungsverhandlung und lädt dazu beide Parteien.
- Die Parteien haben zu dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie können sich eines Rechtsbeistands bedienen.
- Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
- Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erscheinen, können gehört werden.
- Wenn ein Vergleich zwischen den Parteien zustande kommt, wird dieser in einem Protokoll festgehalten, das die Parteien und die Schiedsfrau oder der Schiedsmann unterschreiben.
- Wenn das Schlichtungsverfahren scheitert, stellt die Schiedsfrau oder der Schiedsmann eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch aus. Diese Bescheinigung ist für den Fall erforderlich, dass der Antragsteller nach dem erfolglosen Schlichtungsversuch das Gericht anrufen will.
Kosten
Zu Beginn des Verfahrens ist vom Antragsteller ein Vorschuss von ca. 60 Euro zu leisten, der in den meisten Fällen die entstehenden Kosten deckt.
